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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_696/2022  
 
 
Urteil vom 9. November 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Zug, 
Bahnhofstrasse 26, 6300 Zug. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zug und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2011-2018, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, vom 23. Juni 2022 (A 2022 13). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die A.________ AG (nachfolgend: die Steuerpflichtige) führte in Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zug und die direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2011 bis 2018, vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug ein Verfahren. Mit Entscheid A 2022 13 vom 23. Juni 2022 trat das Verwaltungsgericht auf die Rechtsmittel nicht ein, was sie mit damit begründete, dass es der Steuerpflichtigen nicht gelungen sei, die Rechtzeitigkeit ihrer Eingabe nachzuweisen. 
 
2.  
 
2.1. Dagegen erhob die Steuerpflichtige am 7. September 2022 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei, gestützt auf Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BGG von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, dies, nachdem erstens ein "Verfahren von grundsätzlicher Bedeutung für das schweizerische Rechtssystem" vorliege und zweitens Art. 62 BGG und Art. 98 ZPO "keine obligatorische Muss-Vorschrift" darstellten.  
 
2.2. Das Bundesgericht forderte die Steuerpflichtige mit Verfügung vom 22. September 2022 auf, bis spätestens zum 14. Oktober 2022 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.-- zu erbringen (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 3 Satz 1 BGG). Der Versand erfolgte als Gerichtsurkunde an die Adresse, welche die Steuerpflichtige in ihrer Beschwerdeschrift bezeichnet hatte (U.________). Die Steuerpflichtige nahm die Sendung am 27. September 2022 entgegen.  
 
2.3. Nachdem die Steuerpflichtige der Zahlungsaufforderung innerhalb der angesetzten Frist nicht nachgekommen war, setzte das Bundesgericht am 24. Oktober 2022 in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 Satz 2 BGG eine Nachfrist (bis zum 8. November 2022) an. Der Versand erfolgte wiederum als Gerichtsurkunde an die von der Steuerpflichtigen bekanntgegebene Adresse. In der Verfügung hielt das Bundesgericht zudem fest, dass der nicht näher begründete Antrag in der Beschwerdeschrift vom 7. September 2022, wonach von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei, weder als Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege noch als Gesuch um Verzicht auf den Kostenvorschuss betrachtet werden könne. Entsprechend sei er unzulässig.  
 
2.4. Die Post CH AG retournierte die Gerichtsurkunde umgehend mit dem Hinweis "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden". Das Bundesgericht unternahm am 27. Oktober 2022 einen zweiten Zustellversuch, diesmal im Verfahren "A-Post". Auch dieses Schreiben sandte die Post CH AG zurück, nun mit dem Hinweis "déménagé", allerdings ohne Angabe einer neuen Adresse.  
 
3.  
 
3.1. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten (Art. 62 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 62 Abs. 3 Satz 1 BGG setzt der Instruktionsrichter bzw. das Abteilungspräsidium (Art. 32 Abs. 1 BGG) eine angemessene Frist zur Leistung des Vorschusses fest. Läuft die Frist unbenutzt ab, so setzt er oder sie der Partei eine Nachfrist (Art. 62 Abs. 3 Satz 2 BGG). Wird der Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet, fehlt eine Sachurteilsvoraussetzung und tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein (Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG).  
 
3.2. Die Steuerpflichtige hat die Verfügung vom 22. September 2022, worin sie aufgefordert worden ist, bis zum 14. Oktober 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu entrichten, unstreitig entgegengenommen. In der Folge scheint die Steuerpflichtige ihre Büros verlegt zu haben, dies ohne der Post CH AG und/oder dem Bundesgericht die neue Anschrift bekanntzugeben. Die Gerichtsurkunde vom 24. Oktober 2022 und hierauf der Versand im Verfahren "A-Plus" vom 27. Oktober 2022 konnten jedenfalls nicht (mehr) zugestellt werden.  
 
3.3. Aufgrund dessen, dass die Steuerpflichtige beim Bundesgericht eine Beschwerdeschrift eingereicht hatte, entstand ein Prozessrechtsverhältnis. Wer an einem solchen Prozessrechtsverhältnis beteiligt ist, unterliegt der Pflicht, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass behördliche Akte, die das Verfahren betreffen, auch tatsächlich zugestellt werden können (BGE 141 II 429 E. 3.1). Von einer verfahrensbeteiligten Person wird namentlich verlangt, dass sie für die Nachsendung ihrer an die bisherige, nicht mehr zutreffende Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt ist, dass sie der Behörde gegebenenfalls längere Ortsabwesenheiten mitteilt oder eine Stellvertretung ernennt (BGE 139 IV 228 E. 1.1; Urteil 2C_543/2021 vom 27. Juli 2021 E. 2.2.2). Dies hat die Steuerpflichtige unterlassen, indem sie weder die Post CH AG noch das Bundesgericht auf die nicht mehr gegebene Zustellungsmöglichkeit an der bekannten Adresse bzw. auf die neue Anschrift hinwies. Diese Unterlassung stellt ein prozessuales Verschulden hat, das die Steuerpflichtige zu vertreten hat. Aufgrund der Verfügung vom 22. September 2022, die ihr zugestellt werden konnte, wusste sie ohnehin bzw. musste sie wissen, dass ein Kostenvorschuss zu leisten sei und dass dafür eine Frist bestehe.  
 
4.  
 
4.1. Mangels Leistung des Kostenvorschusses ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dies hat einzelrichterlich im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zu geschehen.  
 
4.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Steuerpflichtige die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
4.3. Nachdem die Steuerpflichtige an der bekannten Adresse nicht erreicht werden konnte, ist das Dispositiv des vorliegenden Entscheids im Bundesblatt zu veröffentlichen. Darin ist die Steuerpflichtige darauf aufmerksam zu machen, dass das Urteil in anonymisierter Form elektronisch über die Website des Bundesgerichts (www.bger.ch) oder im Original in der Gerichtskanzlei des Bundesgerichts, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, eingesehen werden kann. Die für die Steuerpflichtige bestimmte vollständige Ausfertigung des Urteils wird zu ihren Handen im Dossier abgelegt (Urteil 2C_952/2021 vom 7. Februar 2022 E. 2.3).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin durch Publikation des vorliegenden Dispositivs im Schweizerischen Bundesblatt eröffnet. Den übrigen Verfahrensbeteiligten wird das Urteil schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. November 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher