Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_585/2023
Urteil vom 16. Mai 2023
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Sachentziehung); Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, Einzelrichterin, vom 31. März 2023 (51/2023/12/B).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Die Staatsanwaltschaft Schaffhausen nahm eine vom Beschwerdeführer initiierte Strafuntersuchung wegen Sachentziehung am 12. Januar 2023 nicht anhand. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 31. März 2023 nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2.
Eine Fristerstreckung zur Beschwerdebegründung fällt ausser Betracht; die Beschwerdefrist ist eine gesetzlich bestimmte Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG).
3.
In der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, inklusive Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).
4.
Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt ist vorliegend allein die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung (Art. 80 Abs. 1 BGG). Die materielle Seite der Sache sowie andere Angelegenheiten bilden nicht Verfahrensgegenstand. Zu den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde kann sich das Bundesgericht daher von vornherein nicht äussern. Im bundesgerichtlichen Verfahren kann es vielmehr nur um die Frage gehen, ob die kantonale Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte, das Absehen von einer Nachfrist rechtmässig war und die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer setzt sich damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO betreffend Beschwerdebegründung und Nachfrist nicht rechtsgenüglich auseinander. Er macht stattdessen lediglich geltend, sich nicht nur pauschal geäussert zu haben, und behauptet, mit dieser Verfügung bzw. Praxis billig auf ein Unvermögen reduziert zu werden, wobei er den Behörden, unter Einschluss der Richter der Vorinstanz, "eine von Gleichgültigkeit gezeichnete Schlamperei" vorwirft. Soweit er zudem Verfassungsverletzungen beanstandet (z.B. "der Rechtsstaat werde anhaltend mit Füssen getreten") und er den Behörden, insbesondere auch der Richterin der Vorinstanz, Voreingenommenheit vorwirft, vermag die Beschwerde den strengen Begründungsanforderungen ebenfalls nicht zu genügen. Eine genügende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt. Aus der Beschwerdeeingabe geht somit nicht hervor, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Nichteintretensverfügung geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5.
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Mai 2023
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill