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[AZA] 
I 732/99 Ge 
 
IV. Kammer  
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und nebenamtlicher Richter 
Bühler; Gerichtsschreiber Maillard 
 
Urteil vom 4. Mai 2000  
 
in Sachen 
 
Z.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch 
Fürsprecher S.________, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
    A.- Der 1956 geborene, aus dem Kosovo stammende 
Z.________ war in den Jahren 1985 bis 1991 sowie von 1993 
bis September 1996 in verschiedenen Bauunternehmungen als 
Gipser tätig. Er leidet an Asthma bronchiale und Gips- 
allergie, was zur Berufsunfähigkeit als Gipser führte. Am 
16. Dezember 1996 meldete er sich bei der Invalidenversi- 
cherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Umschu- 
lung. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte Berichte der 
Frau H.________, prakt. Ärztin, sowie der Medizinischen 
Klinik des Spitals X.________ ein und liess die beruflichen 
Eingliederungsmöglichkeiten sowie die erwerblichen Verhält- 
nisse durch ihren Berufsberater abklären. Gestützt darauf 
lehnte sie mit Verfügungen vom 20. November und 12. Dezem- 
ber 1997 sowohl einen Umschulungs- als auch einen 
Rentenanspruch ab. 
 
    B.- Beschwerdeweise liess Z.________ beantragen, es 
sei ihm eine Umschulung zu gewähren und ab Eintritt der In- 
validität eine ganze Invalidenrente auszurichten. Das So- 
zialversicherungsgericht des Kantons Zürich zog einen Be- 
richt des Dr. med. S.________, Spezialarzt für Neurologie 
FMH, vom 2. Juli 1999, bei und wies die Beschwerde mit Ent- 
scheid vom 25. Oktober 1999 ab. 
 
    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Z.________ 
beantragen, die Verfügungen vom 20. November und 
12. Dezember 1997 sowie der vorinstanzliche Entscheid seien 
aufzuheben und die Sache an das kantonale Gericht zurückzu- 
weisen. Ihm seien nach "umfassenden Abklärungen in einer 
MEDAS", eventuell "gemäss der medizinischen Einschätzung 
durch Prüfung von Eingliederungsmassnahmen", die gesetzli- 
chen Leistungen zu erbringen. Weiter wird um Gewährung der 
unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. 
    Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungs- 
gerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozial- 
versicherung nicht vernehmen lässt. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder 
Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprü- 
fungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich 
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, 
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der 
angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die 
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachver- 
halts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu 
deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
 
    2.- a) Die Vorinstanz hat die vorliegend massgeblichen 
gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff 
der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Renten- 
anspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG), die Bemessung 
der Invalidität von Erwerbstätigen nach der Methode des 
Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Aufgabe des 
Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 
Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3, 105 V 158 Erw. 1) und die Beweis- 
würdigung von Arztberichten (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hin- 
weisen; siehe auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3) zutreffend 
dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
    b) aa) Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat der Versicherte 
Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, 
wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und 
dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder 
wesentlich verbessert werden kann. Nach der Rechtsprechung 
ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliede- 
rungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die not- 
wendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität 
bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner 
früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu ver- 
mitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden 
Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbil- 
dungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter 
Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der 
Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Ein- 
gliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, 
nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmögli- 
chen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung le- 
diglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall not- 
wendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 110 Erw. 2a mit 
Hinweisen). 
 
    bb) Der Umschulungsanspruch setzt eine Invalidität 
oder die unmittelbare Bedrohung durch eine solche voraus 
(Art. 8 Abs. 1 IVG). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG 
gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Ge- 
sundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche 
die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder 
teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad 
ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der 
Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der Versicherte in 
den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren 
Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dau- 
ernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 
V 110 f. Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 2000 S. 62 Erw. 1, 1997 
S. 80 Erw. 1b). 
 
    cc) Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne 
der erwähnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die 
miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ur- 
sprünglichen und im neuen Beruf oder in einer dem Versi- 
cherten zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Dabei geht es 
jedoch nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen 
- gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich 
vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten 
Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen 
Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende 
künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten ander- 
seits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vor- 
zunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 Erw. 2) und unter Be- 
rücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Ge- 
sichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die 
künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame quali- 
tative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit- 
zuberücksichtigen (BGE 124 V 111 f. Erw. 3b; AHI 1997 S. 81 
f. Erw. 2b und S. 86 Erw. 2b). 
 
    3.- a) Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das So- 
zialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der angefoch- 
tenen Verfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der 
zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 
Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt 
seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand 
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 
Erw. 1b mit Hinweis). 
 
    b) Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und 
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersu- 
chungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und 
Sozialversicherungsrichter von sich aus für die richtige 
und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen. Die- 
ser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Die be- 
hördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht 
unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder ver- 
langt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen 
des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) 
rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle 
Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den 
streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist 
(Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, 
S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden 
und Sozialversicherungsrichter zusätzliche Abklärungen 
stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund 
der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten erge- 
benden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 
V 282 Erw. 4a mit Hinweisen). 
 
    4.- Der Beschwerdeführer macht in zweierlei Hinsicht 
eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sach- 
verhalts geltend. 
 
    a) Mit Bezug auf die Art und Schwere seines Gesund- 
heitsschadens verweist er auf den Bericht des Dr. med. 
S.________ vom 2. Juli 1999, der anlässlich der Unter- 
suchungen vom 11. November und 10. Dezember 1997 eine 
schwere reaktive Depression festgestellt und ihn zur 
Behandlung an die Psychiatrische Poliklinik des Spitals 
Y.________ überwiesen hat. Dieser psychische Gesundheits- 
schaden und seine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei 
von der IV-Stelle noch abzuklären. 
    Der Beschwerdeführer übersieht, dass es zur Annahme 
einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten 
Erwerbsunfähigkeit nicht genügt, dass ein Versicherter 
nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist viel- 
mehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähig- 
keit sei ihm sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder 
- als alternative Voraussetzung - sogar für die Gesell- 
schaft untragbar (BGE 102 V 165; AHI 1996 S. 302 Erw. 2a, 
S. 305 Erw. 1a, S. 308 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 170 Erw. 2a mit 
Hinweisen). Diese rechtserhebliche Frage liess sich aber im 
November/Dezember 1997, das heisst im Zeitpunkt des Erlas- 
ses der angefochtenen Verfügungen (vgl. Erw. 3a) vom 
20. November und 12. Dezember 1997, hinsichtlich der da- 
mals, soweit aus den Akten ersichtlich, erstmals aufgetre- 
tenen depressiven Erkrankung des Beschwerdeführers noch gar 
nicht beurteilen. Denn dabei handelt es sich um ein labiles 
pathologisches Geschehen, für dessen Behandlung eine rela- 
tiv breite Palette von Therapien zur Verfügung steht. Ob 
und in welchem Masse einem an Depressionen leidenden Versi- 
cherten die Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit auf dem 
freien Arbeitsmarkt nicht mehr zumutbar ist, kann daher 
erst nach Durchführung therapeutischer oder rehabilitativer 
Massnahmen beurteilt werden. Beim Beschwerdeführer waren 
therapeutische Massnahmen im Zeitpunkt des Erlasses der 
angefochtenen Verfügungen vom 20. November und 12. Dezember 
1997 eben erst eingeleitet worden, weshalb Vorinstanz und 
Verwaltung die allfälligen invalidisierenden Auswirkungen 
seines depressiven Leidens zu Recht nicht abgeklärt und 
berücksichtigt haben. 
 
    b) Hinsichtlich des massgebenden Valideneinkommens 
macht der Beschwerdeführer geltend, sein Nebenerwerbsein- 
kommen als Hauswart sei von Vorinstanz und Verwaltung nicht 
berücksichtigt worden. 
    Der Beschwerdeführer hat in seiner Anmeldung vom 
16. Dezember 1996 eine Nebenbeschäftigung als Hauswart in 
der Zeit vom 1. Juni 1994 bis 30. März 1995 angegeben. In 
der Folge hat er diesen Nebenerwerb gegenüber dem Berufs- 
berater der IV-Stelle nie mehr erwähnt, namentlich auch 
nicht bei der Abklärung seiner erwerblichen Verhältnisse. 
Die Akten enthalten daher keinerlei Anhaltspunkte, dass es 
sich bei der fraglichen Nebenbeschäftigung um eine nicht 
bloss gelegentlich und nicht nur während verhältnismässig 
kurzer Zeit ausgeübte Nebenerwerbstätigkeit gehandelt hat, 
so dass sie bei der Ermittlung des hypothetischen Validen- 
einkommens zu berücksichtigen wäre (ZAK 1980 S. 593 
Erw. 3a). Dementsprechend haben Vorinstanz und Verwaltung 
mangels Rechtserheblichkeit dieses Nebenerwerbseinkommens 
auf entsprechende Abklärungen zu Recht verzichtet. 
 
    5.- a) Vorinstanz und Verwaltung haben für die Bemes- 
sung des vom Beschwerdeführer ohne Invalidität erzielbaren 
Einkommens in seinem angestammten Beruf als angelernter 
Gipser auf den für im Gipsergewerbe tätige Berufsarbeiter 
mit mehrjähriger Erfahrung (Kat. B) gesamtarbeitsvertrag- 
lich festgelegten Mindestlohn von Fr. 4419.- monatlich im 
Jahre 1997 abgestellt, was inkl. 13. Monatslohn einem Vali- 
deneinkommen von rund Fr. 4780.- entspricht. Es liegt 
nichts dafür vor, dass dieser Tariflohn geringer wäre als 
die in der Gipserbranche durchschnittlich, effektiv bezahl- 
ten Löhne und somit der gesamtarbeitsvertragliche Normal- 
lohn für die Festlegung des Valideneinkommens nicht reprä- 
sentativ wäre. 
 
    b) aa) Für die Bemessung des Invalideneinkommens sind 
Vorinstanz und Verwaltung davon ausgegangen, dass dem Be- 
schwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Be- 
rücksichtigung seiner asthmatisch bedingten Einschränkung 
auf Arbeiten ohne oder mit minimer Staubexposition ein 
breiter Fächer von geeigneten Verweisungsberufen offen 
steht: Lagermitarbeiter, interner oder Auto-Kurier, Kassa- 
tätigkeit im Verkauf, Kontroll-, Überwachungs- oder Sor- 
tierarbeiten, Tätigkeit in der Spedition oder Verpackung, 
eventuell auch im Gastgewerbe. Soweit dem Beschwerdeführer 
entsprechende Arbeitsstellen aufgrund seines Status als 
Asylbewerber aus fremdenpolizeilichen Gründen nicht zugäng- 
lich sind, ist die gescheiterte Arbeitsvermittlung nicht 
auf gesundheitlich bedingte, sondern auf invaliditätsfremde 
Schwierigkeiten zurückzuführen und daher für die Belange 
der Invalidenversicherung unbeachtlich. 
    Die Vorinstanz hat anhand der Tabellengruppe A der 
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1996 (LSE 1996) einen 
durchschnittlichen Bruttolohn (inkl. 13. Monatslohn) für 
mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 
4) beschäftigte Männer von Fr. 4671.- monatlich ermittelt. 
Da dieser Tabellenlohn auf einer Wochenarbeitszeit von 
40 Stunden basiert, hat die Vorinstanz ihn auf eine be- 
triebsübliche Arbeitszeit von 41,9 Wochenstunden um- sowie 
die Nominallohnentwicklung im Jahre 1997 aufgerechnet. Für 
den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügungen ergab sich so 
ein hypothetischer Invalidenlohn von Fr. 4898.- monatlich. 
Davon hat die Vorinstanz einen Abzug von 10 % vorgenommen, 
so dass ein massgebliches Invalideneinkommen von rund 
Fr. 4400.- monatlich resultierte. Diese Bemessung des trotz 
gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch rea- 
lisierbaren Einkommens nach Massgabe der statistischen 
Tabellenlöhne ist rechtsprechungskonform (BGE 124 V 322 f. 
Erw. 3b). 
 
    bb) Der Beschwerdeführer rügt die Höhe des Abzuges. 
Dieser sei auf 25 % festzusetzen. 
    Nach der Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des 
Invalideneinkommens der Umstand zu berücksichtigen, dass 
gesundheitlich beeinträchtigte Personen, welche nicht mehr 
voll leistungsfähig sind, das durchschnittliche Lohnniveau 
im fraglichen Wirtschaftszweig häufig nicht erreichen. Ob 
ein sogenannter "leidensbedingter Abzug" gerechtfertigt ist 
und allenfalls in welcher Höhe, ist anhand der gesamten Um- 
stände des Einzelfalles zu prüfen. Es kommt nicht generell 
und in jedem Fall ein Abzug von 25 % zur Anwendung (RKUV 
1999 Nr. U 343 S. 413 Erw. 4b/cc; AHI 1998 S. 177 Erw. 3a). 
    Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der Be- 
schwerdeführer für die erwähnten Verweisungstätigkeiten 
voll arbeitsfähig ist und einer solchen während der be- 
triebsüblichen Normalarbeitszeit nachgehen könnte, ohne 
dass ein potentieller Arbeitgeber auf gesundheitliche Ein- 
schränkungen seines Leistungsvermögens Rücksicht nehmen 
müsste. Diesen Verhältnissen hat die Vorinstanz mit einer 
Kürzung des Tabellenlohnes um 10 % angemessen Rechnung 
getragen. 
 
    6.- a) Aus der Gegenüberstellung der von der Vorin- 
stanz nach dem Gesagten rechtskonform ermittelten Ver- 
gleichseinkommen von Fr. 4780.- (Valideneinkommen) und 
Fr. 4400.- (Invalideneinkommen) resultiert ein Invalidi- 
tätsgrad von weniger als 10 %, weshalb ein Rentenanspruch 
entfällt. 
    b) Die für den Beschwerdeführer in einem ohne zusätz- 
liche berufliche Ausbildung zumutbaren Verweisungsberuf re- 
sultierende Erwerbseinbusse liegt deutlich unter der für 
den Umschulungsanspruch erforderlichen Mindestinvalidität 
von 20 % (vgl. Erw. 2b/bb), weshalb ein solcher von vornhe- 
rein ausgeschlossen ist. Werden das qualitative Ausbil- 
dungsniveau des Beschwerdeführers in seinem früheren Beruf, 
dessen Stellenwert und die künftige Einkommensentwicklung, 
die er in seiner angestammten Tätigkeit als angelernter 
Gipser hätte erwarten können, mit den Ausbildungsanforde- 
rungen, dem Stellenwert und den erwerblichen Möglichkeiten 
in den zumutbaren Verweisungsberufen verglichen, kann auch 
die annähernde Gleichwertigkeit der zu vergleichenden Be- 
rufe nicht verneint werden. Denn der Beschwerdeführer hat 
keine Berufslehre absolviert und kann sich die in seinem 
früheren Beruf erworbene Erfahrung und manuelle Fertigkeit 
ohne zusätzliche berufliche Ausbildung auch in einem der 
Verweisungsberufe selbst aneignen. Es besteht auch aus 
diesem Grund kein Anspruch auf Umschulung. 
 
    c) Zusammenfassend erweisen sich die vom Beschwerde- 
führer verlangten ergänzenden medizinischen Sachverhalts- 
abklärungen als unerheblich und die Verwaltungsgerichtsbe- 
schwerde ist sowohl mit Bezug auf den streitigen Renten- 
als auch den Umschulungsanspruch abzuweisen. 
 
    7.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungs- 
leistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskos- 
ten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 
im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich 
daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung 
kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit 
Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Be- 
schwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Ver- 
tretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen). 
Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG auf- 
merksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Ge- 
richtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später 
dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.  
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung  
    wird Fürsprecher S.________ für das Verfahren vor dem 
    Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Ge- 
    richtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehr- 
    wertsteuer) von Fr. 1500.- ausgerichtet. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-  
    rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse 
    des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversi- 
    cherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 4. Mai 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: