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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_515/2022  
 
 
Urteil vom 24. November 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2022 (IV.2022.00558). 
 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 1. November 2022 (Poststempel) gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2022, mit welcher A.________ eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen angesetzt wurde, um genau anzugeben, welche Entscheidung anstelle des angefochtenen Entscheids (Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2022 betreffend Übernahme der Kosten für eine Brille) beantragt werde, und auf höchstens 2 Seiten darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt werde, 
 
 
in Erwägung,  
dass sich die Beschwerde vom 1. November 2022 gegen eine prozessleitende Verfügung und damit gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet, 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in der Hauptsache noch keinen Entscheid gefällt hat, weshalb materielle Fragen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu beurteilen sind und die entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde - sofern diese überhaupt nachvollziehbar sind und einen Zusammenhang zu der Verfügung vom 3. Oktober 2022 aufweisen - von Vornherein unzulässig sind, 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 139 IV 113 E. 1; 135 I 261 E. 1.2), 
dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, weshalb es der Beschwerde führenden Person obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit diese nicht offensichtlich vorliegen (BGE 138 III 46 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1), 
dass hier einzig der Eintretensgrund des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) in Frage kommt, 
dass der Beschwerdeführer mit keinem Wort darlegt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die angefochtene Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers zudem erneut ungebührliche Züge aufweist und die Art und Weise, wie er vor Bundesgericht zu prozessieren pflegt (vgl. u.a. Urteile 5D_153/2022 vom 15. November 2022, 9C_371/2022 vom 6. Oktober 2022, 9C_197/2020 vom 2. Juni 2020, 9F_1/2017 vom 8. März 2017, 9C_642/2016 vom 15. November 2016), insgesamt als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zu betrachten ist (vgl. Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lic. c BGG), 
dass dem Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG die Gerichtskosten auferlegt werden, zumal er schon mehrfach auf die Anforderungen an eine gültige Beschwerde hingewiesen worden ist, 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, künftige weitere Eingaben in der bisherigen Art unbeantwortet abzulegen, 
 
 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. November 2022 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner