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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_52/2012 
 
Urteil vom 20. Januar 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Konkursamt Y.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung eines Konkursverfahrens, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 10. Januar 2012 des Kantonsgerichts Schwyz. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 10. Januar 2012 des Kantonsgerichts Schwyz, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Einstellung des Konkursverfahrens gegen den Beschwerdeführer mangels Aktiven nicht eingetreten ist, 
 
in Erwägung, 
dass das Kantonsgericht erwog, die kantonale Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers richte sich nicht gegen die Konkurseinstellung, er rüge sodann unrichtige Sachverhaltsfeststellungen ohne ersichtlichen Zusammenhang mit der Konkurseinstellung, die nicht Gegenstand der angefochtenen erstinstanzlichen Einstellungsverfügung bildenden Beschwerdevorbringen erwiesen sich als unzulässig, ausserdem tue der Beschwerdeführer keine Beschwer als Folge der Konkurseinstellung als solcher dar, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen eine Rechts- oder Verfassungsverletzung darzulegen ist (BGE 133 IV 119 E. 6), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand jeder der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Kantonsgerichts vom 10. Januar 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 20. Januar 2012 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann