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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_748/2023  
 
 
Urteil vom 14. November 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
zzt. unbekannten Aufenthalts, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, 
Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Entlassung Sicherheitshaft; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, 
vom 2. Oktober 2023 (SB230061-O/Z7/cs). 
 
 
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2023 wurde A.________ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Da er diese Strafe am 11. Oktober 2023 vollständig erstanden hatte, wurde er vom Obergericht per dieses Datum aus der Sicherheitshaft entlassen. Er wurde jedoch nicht auf freien Fuss gesetzt, sondern aufgrund eines Rücklieferungsgesuchs dem Migrationsamt des Kantons Zürich zwecks Prüfung von Fernhaltemassnahmen zugeführt (Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2023). 
Gegen diese Verfügung wendet sich A.________ mit Beschwerde ans Bundesgericht und bittet dieses, ihm "zu helfen". 
Gemäss telefonischer Auskunft des Migrationsamts des Kantons Zürich hat A.________ am 13. Oktober 2023 die Schweiz verlassen und ist nach Belgrad geflogen. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist laut Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
3.  
Der vorliegenden Beschwerdeschrift fehlt es bereits an der ersten der genannten Voraussetzungen, nämlich an einem Rechtsbegehren. Der nur schwer verständlichen Beschwerde ist nicht eindeutig zu entnehmen, was der Beschwerdeführer genau anstrebt. Aufgrund des Verfahrensgangs bleibt es eine reine Vermutung, dass er eine Freilassung aus der faktisch zunächst noch fortbestehenden Haft beantragt. Weshalb die Zuführung an die Migrationsbehörden unrechtmässig sein soll, lässt sich seiner Eingabe aber nicht ansatzweise entnehmen. Davon abgesehen wäre ein solches Begehren mit der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien ohnehin gegenstandslos geworden. 
 
4.  
Wegen offensichtlichen formellen Mängeln wird auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten. Ungeachtet des Verfahrensausgangs wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer mittels amtlicher Publikation des Dispositivs im Bundesblatt, der Staatsanwaltscaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. November 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger