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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_189/2023  
 
 
Urteil vom 13. Oktober 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Kanton Bern, Einwohnergemeinde Bern und deren Kirchgemeinde, alle vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle, Steuerverwaltung Stadt Bern, Bundesgasse 33, 3011 Bern, 
2. Regionalgericht Bern-Mittelland, 
Effingerstrasse 34, 3008 Bern, 
3. Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 1. September 2023 (ZK 23 328, ZK 23 339, ZK 23 330 bis ZK 23 335, ZK 23 341 bis ZK 23 344). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wird vom Kanton Bern, der Einwohnergemeinde Bern und deren Kirchgemeinde für Steuerausstände der Jahre 2014, 2015, 2018 und 2019 betrieben, und zwar jeweils für Fr. 2'099.20 nebst Zinsen und teilweise für Bussen und Gebühren. Mit vier Entscheiden vom 10. August 2023 erteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland in den vier Betreibungen jeweils die definitive Rechtsöffnung und wies die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab. 
Gegen diese vier Entscheide erhob der Beschwerdeführer am 26. August 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 1. September 2023 vereinigte das Obergericht die Beschwerdeverfahren. Die Beschwerden betreffend die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung wies es ab, soweit es darauf eintrat. Auf die Beschwerden betreffend die unentgeltliche Rechtspflege vor Regionalgericht trat es nicht ein. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wies es ab. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer ersucht um Vereinigung der vorliegenden Beschwerde mit vorangegangenen Beschwerden. Er bezieht sich dabei offenbar auf die Verfahren 5D_174/2023 und 5D_175/2023. Die Entscheide in diesen beiden Verfahren sind bereits gefällt, so dass das Gesuch gegenstandslos ist. 
 
3.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). 
 
4.  
Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerden genügten den Begründungsanforderungen nicht, soweit der Beschwerdeführer zahlreiche, angeblich verletzte Verfahrensgarantien aneinanderreihe. Soweit er verlange, dass die Veranlagungsverfügungen inhaltlich zu prüfen bzw. zu revidieren seien, verkenne er den Inhalt des Rechtsöffnungsverfahrens, in dem weder über den materiellen Bestand der Forderung noch über die Richtigkeit der Steuerveranlagung zu befinden sei. Seine Beschwerden gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege genügten den Begründungsanforderungen ebenfalls nicht. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren hat das Obergericht infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerden abgewiesen. 
 
5.  
Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, das Obergericht habe willkürlich und ohne die Akten zu studieren sowie offensichtlich parteiisch entschieden, gegen die Gewaltentrennung verstossen und gegen Treu und Glauben gehandelt. Alle Richter und Richterinnen des Kantons Bern seien ihm gegenüber befangen und damit Mitglieder einer kriminellen Organisation, denn sie unterstützten die Verbrechen der Steuerverwaltung. Die Beschwerde erschöpft sich damit in pauschalen Unmutsbekundungen, die den strengen Rügeanforderungen nicht genügen. Eine Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen fehlt. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
6.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg