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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_614/2012 
 
Urteil vom 28. August 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Bezirksamt Y.________. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Freiheitsentziehung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 31. Juli 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau (1. Kammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 31. Juli 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, das eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den ihm gegenüber am 29. Juni 2012 auf Grund von Art. 397a Abs. 1 ZGB angeordneten fürsorgerischen Freiheitsentzug in der Klinik A.________ abgewiesen hat, 
 
in Erwägung, 
dass das Verwaltungsgericht (nach Anhörung des Beschwerdeführers und auf Grund ärztlicher Berichte) erwog, der ... leidende, in hochpsychotischem Zustand wegen Selbst- und Fremdgefährdung in die Klinik eingewiesene Beschwerdeführer bedürfe bis zur medikamentösen Einstellung auf das Haldol-Depot der stationären Behandlung, weil er bei sofortiger Entlassung unweigerlich einen Rückfall erleiden und erneut wegen Selbst- und Fremdgefährdung in die Klinik eingewiesen werden müsste, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar erklärt, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu rekurrieren, 
dass er jedoch nicht auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts eingeht, 
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. Juli 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Y.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 28. August 2012 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann