Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1386/2022
Urteil vom 25. November 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafbefehl, Wiederherstellung der Einsprachefrist; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 4. Oktober 2022 (2N 22 136).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1.
Das Kantonsgericht Luzern trat am 4. Oktober 2022 auf eine Beschwerde nicht ein, weil es dieser an einer Begründung fehlte, die den gesetzlichen Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO genügte. Es sah davon ab, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist anzusetzen. Der Beschwerdeführer wendet sich mit diversen (Beschwerde-) Eingaben an das Bundesgericht.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.
3.
Verfahrensgegenstand ist vorliegend alleine die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung (Art. 80 Abs. 1 BGG). Es kann vor Bundesgericht daher nur um die Frage gehen, ob die kantonale Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte, das Absehen von einer Nachfrist rechtmässig war und die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer setzt sich damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO betreffend Beschwerdebegründung und Nachfrist nicht im Geringsten auseinander. Aus seinen Eingaben geht mithin nicht hervor, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Nichteintretensverfügung geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4.
Ausnahmsweise ist von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. November 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill