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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_756/2023  
 
 
Urteil vom 31. Juli 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungszentrum Eggbühl, Eggbühlstrasse 23, 8050 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Wiederherstellung der Einsprachefrist; Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 26. April 2023 (UH230089-O/U/AEP). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Am 15. Februar 2023 wies das Stadtrichteramt Zürich ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist ab, soweit es darauf eintrat. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich am 26. April 2023 androhungsgemäss nicht ein, weil das eingereichte Rechtsmittel den Begründungsanforderungen von Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügte und die Beschwerdeführerin innert der ihr angesetzten Nachfrist gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO keine verbesserte Beschwerdeschrift eingereicht hatte. Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO hat die ein kantonales Rechtsmittel ergreifende Partei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft. Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). 
 
3.  
Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren bildet einzig die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung vom 26. April 2023 (Art. 80 BGG). Vor Bundesgericht kann es folglich nur um die Frage gehen, ob die kantonale Beschwerdeeingabe den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte und die Vorinstanz darauf zu Unrecht nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin setzt sich damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 StPO an die Beschwerdebegründung nicht ansatzweise auseinander. Stattdessen schildert sie den gesamten Sachverhalt und äussert sich zur materiellen Seite der Angelegenheit, die nicht Verfahrensgegenstand bildet und womit sich das Bundesgericht folglich auch nicht befassen kann. Dass und inwiefern die angefochtene Nichteintretensverfügung verfassungs- bzw. rechtswidrig sein könnte, lässt sich der Beschwerde mithin nicht entnehmen. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Begründungsmangel ist evident. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Juli 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill