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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_223/2022  
 
 
Urteil vom 30. Januar 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Merz, 
Gerichtsschreiberin Dillier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt, Münsterplatz 11, 4051 Basel, 
 
1. C.________, 
2. D.________, 
Beigeladene, 
beide vertreten durch Advokatin Dr. Francesca Marina Pesenti, 
 
Gegenstand 
Umbau und Sanierung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 14. Februar 2022 
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht (VD.2021.109). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
C.________ und D.________ ersuchten mit Baugesuch vom 16. Dezember 2019 beim Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt um Bewilligung eines Umbau- und Sanierungsprojekts auf ihrem Grundstück Parzelle Nr. 3665 am U.________rain xxx in Basel. Nach der ersten Publikation am 8. Januar 2020 wurde das Bauprojekt infolge einer Projektänderung am 11. März 2020 erneut öffentlich aufgelegt. Das Bauvorhaben umfasst neben einem gartenseitigen Balkonanbau, der Erstellung einer Dachgaube und dem Einbau neuer Dachfenster, die Installation einer Wärmepumpe mit Split-Verdampfer im strassenseitigen Vorgarten hinter der Baulinie und die Errichtung eines Velounterstands im Vorgartenbereich. Vorgesehen ist weiter eine 120 cm hohe Einfriedung auf der strassenseitigen Parzellengrenze und ein Zufahrtstor. 
Dagegen erhoben A.A.________ und B.A.________, Mieter der nordwestlich angrenzenden Liegenschaft am U.________rain yyy, am 4. Mai 2020 Einsprache. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat wies die Einsprache am 22. Juli 2020 ab und bewilligte gleichentags das Baubegehren unter Bedingungen und Auflagen. 
 
B.  
Gegen den Bauentscheid erhoben A.A.________ und B.A.________ am 30. Juli 2020 Rekurs bei der Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt. Nach Durchführung eines Augenscheins wies diese das Rechtsmittel mit Entscheid vom 24. März 2021 unter Kostenfolge ab. Noch vor Versendung des schriftlich begründeten Entscheids ersuchten A.A.________ und B.A.________ mit Eingabe vom 1. April 2021 um Befreiung von der Zahlung der Spruchgebühren und Parteientschädigung. Die Baurekurskommission wies diesen Antrag mit Beschluss vom 11. Mai 2021 ab. Dieser Beschluss wurde A.A.________ und B.A.________ zusammen mit dem Entscheid in der Sache am 12. Mai 2021 eröffnet.  
Am 21. Mai 2021 meldeten A.A.________ und B.A.________ beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Rekurs gegen den Entscheid der Baurekurskommission vom 24. März 2021 an. Gleichzeitig stellten sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, welches das Appellationsgericht mit Verfügung vom 28. Mai 2021 abwies, einstweilen aber auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete. Nach Gewährung einer Fristerstreckung reichte A.A.________ am 11. Juli 2021 die Rekursbegründung ein. Ein erneutes, gleichentags eingereichtes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Beigabe eines Rechtsvertreters wies das Appellationsgericht - weiterhin mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - mit Verfügung vom 9. August 2021 ab. Weiteren Gesuchen, auf diesen Entscheid zurückzukommen, da B.A.________ nicht (mehr) am Rechtsmittelverfahren beteiligt sei, wurde mit Verfügungen vom 19. und 26. August 2021 nicht Folge geleistet. Auf ein erneutes Gesuch trat das Appellationsgericht mit Verfügung vom 2. September 2021 nicht ein. Gegen diese Verfügungen gelangte A.A.________ mit Beschwerde vom 8. September 2021 an das Bundesgericht. Dieses wies das Rechtsmittel mit Urteil vom 21. Januar 2022 (1C_519/2021) ab, soweit es darauf eintrat.  
Auf die gegen die Abweisung der Fristerstreckungsgesuche und der Sistierung des Verfahrens eingereichte Beschwerde von A.A.________ trat das Bundesgericht mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein (Urteil 1C_681/2021 vom 18. November 2021). Auch betreffend die von ihm gerügte Ablehnung der aufschiebenden Wirkung durch die Vorinstanz erliess das Bundesgericht aufgrund der offensichtlich unzureichenden Begründung gestützt auf Art. 108 BGG einen Nichteintretensentscheid (Urteil 1C_781/2021 vom 30. Dezember 2021).  
Mit Entscheid vom 14. Februar 2022 wies das Appellationsgericht den Rekurs in der Sache ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 9. April 2022 beantragt A.A.________ sinngemäss, das Urteil des Appellationsgerichts vom 14. Februar 2022 sowie die Baubewilligung des Bau- und Gastgewerbeinspektorats vom 22. Juli 2020 seien aufzuheben und das nachgebesserte Bauprojekt sei erneut öffentlich aufzulegen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Mit Eingabe vom 9. Mai 2022 stellt A.A.________ sinngemäss den Antrag, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
C.________ und D.________ beantragten, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat und das Appellationsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
Mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2022 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.  
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hält A.A.________ mit Eingabe vom 13. September 2022 an seinen Anträgen fest. Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben sich nicht mehr vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid im Bereich des Baurechts. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d sowie Art. 90 BGG); ein Ausnahmegrund gemäss Art. 83 BGG ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als unterlegene Partei und Mieter des unmittelbar nordwestlich an das Baugrundstück angrenzenden Nachbargrundstücks (Parzelle Nr. 3141) am U.________rain yyy vom angefochtenen Entscheid besonders betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss elektronischer Sendungsverfolgung "Track & Trace" der Post mittels Abholungseinladung am 11. März 2022 am Schalter zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) endete unter Berücksichtigung des gesetzlichen Fristenstillstands über Ostern (vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) am 25. April 2022. Entgegen dem Vorbringen der Beigeladenen ist die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 9. April 2022, beim Bundesgericht eingegangen am 25. April 2022, somit fristgerecht eingereicht worden. 
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet dieses von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht prüft die Anwendung von kantonalem (inklusive kommunalem) Recht (von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen) nicht frei, sondern nur unter dem Blickwinkel der Willkür und nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 95 BGG i.V.m. Art. 9 BV und Art. 106 Abs. 2 BGG). Willkürlich ist ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 III 95 E. 4.1; 144 I 113 E. 7.1).  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist, oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung. Letztere erweist sich als willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 141 IV 317 E. 5.4; 140 III 264 E. 2.3 je mit Hinweisen). 
 
3.  
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Teilnahmerechts als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Der auf den 14. Februar 2022 angesetzte Augenschein habe nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe den ganzen Tag am Fenster seines Schlafzimmers verbracht, aber weder am Morgen noch im Verlauf des Tages sei jemand auf dem Nachbargrundstück zum Augenschein erschienen. Zudem habe er in keiner Weise auf sein Recht verzichtet, am (angeblich nicht stattgefundenen) Augenschein teilzunehmen. Eine Teilnahme sei ihm vielmehr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen. 
 
3.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 143 V 71 E. 4.1; 137 II 266 E. 3.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert den Parteien unter anderem die Teilnahme am Beweisverfahren. Dazu gehört insbesondere das Recht, an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 147 I 433 E. 5.1; 143 V 71 E. 4.1; 135 V 465 E. 4.3.2).  
 
3.2. Der unsubstanziierten und unbelegten Behauptung des Beschwerdeführers, wonach am 14. Februar 2022 gar kein Augenschein stattgefunden habe, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist gemäss verbindlicher Feststellung der Vorinstanz am 14. Februar 2022 ein Augenschein mit anschliessender Gerichtsverhandlung durchgeführt worden. Hierzu befindet sich in den Akten auch ein entsprechendes Verhandlungsprotokoll. Der Augenschein hat am Vormittag des 14. Februar 2022 von 8.15 bis 8.40 Uhr stattgefunden; die daran anschliessende Gerichtsverhandlung dauerte eine Viertelstunde (von 9.15 Uhr bis 9.30 Uhr). Das Urteil des Appellationsgerichts datiert vom selben Tag.  
 
3.3. Mit Schreiben vom 7. Februar 2022, beim Appellationsgericht eingegangen am 14. Februar 2022, teilte der Beschwerdeführer dem Appellationsgericht unter Beilage eines Arztzeugnisses mit, dass er nicht am Augenschein und der Verhandlung vom 14. Februar 2022 teilnehmen könne, und bat um schriftliche Beantwortung der Fragen des Gerichts. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, verlangte er - anders als bereits zuvor in diversen Verschiebungsgesuchen - nicht explizit eine Verschiebung des Augenscheins. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers als Verzicht auf die Teilnahme am Augenschein erachtet hat. Das Appellationsgericht schlussfolgerte weiter, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 7. Februar 2022 und der Bereitschaft, für Fragen zur Verfügung zu stehen, (implizit) auf eine Stellungnahme zu den anlässlich des Augenscheins gemachten Wahrnehmungen verzichtet habe. Vom Beschwerdeführer wird nicht dargelegt, weshalb diese vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich.  
 
3.4. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz direkt im Anschluss an den Augenschein und die Gerichtsverhandlung ihren Entscheid gefällt hat, ohne vorgängig nochmals dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, sich zu äussern. Dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang kantonales Verfahrensrecht willkürlich angewendet haben soll, wird vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht gerügt.  
 
4.  
Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerde in Bezug auf die materiellen Rügen den Begründungs- und Rügeanforderungen genügt.  
 
4.1. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). Der Beschwerdeführer muss in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid sachbezogen darlegen, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Recht verletzt hat (BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3).  
Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten - einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung (BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3) - geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2; 130 I 258 E. 1.3 mit Hinweisen). 
 
4.2. Vorliegend deckt sich die Beschwerdeschrift im Wesentlichen - abgesehen von den Ausführungen zum angeblich nicht stattgefundenen Augenschein vom 14. Februar 2022 und zur unentgeltlichen Rechtspflege - wortwörtlich mit der begründeten Rekursschrift vom 11. Juli 2021 an die Vorinstanz. So wird sogar explizit nur auf die Erwägungen der Baurekurskommission Bezug genommen. Es findet keine Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Vorinstanz statt. Wie bereits vor der Baurekurskommission, begnügt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen vielmehr damit, seine eigene Auffassung derjenigen der Rechtsmittelinstanz gegenüberzustellen, ohne substanziiert aufzuzeigen, weshalb der angefochtene Entscheid nicht rechtmässig sein soll. Insofern genügt die Beschwerdeschrift schon den Mindestanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Erst recht sind die strengeren Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht erfüllt, soweit Sachverhaltsrügen erhoben werden oder die Beweiswürdigung und die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht gerügt wird.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer beantragt eine Fristverlängerung für die Beschwerdebegründung bzw. die Einräumung einer Nachfrist für die Ergänzung der Beschwerde durch einen Rechtsbeistand, der ihm unentgeltlich zu gewähren sei.  
 
4.3.1. Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beträgt 30 Tage (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG). Ein Anwendungsfall von Art. 43 BGG liegt nicht vor. Eine Nachfristansetzung für die nicht hinreichend begründete Beschwerde scheidet auch gestützt auf Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG aus (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.4). Die 30-tägige Beschwerdefrist endete am 25. April 2022 (vgl. E. 1 hiervor). Eine Beschwerdeergänzung ist damit nicht mehr möglich.  
 
4.3.2. Nach Art. 41 Abs. 1 BGG kann das Bundesgericht einer Partei, die offensichtlich nicht imstande ist, ihre Sache selber zu führen, einen Anwalt bestellen. Unfähigkeit zur Prozessführung ist nicht leichthin anzunehmen. Grundsätzlich ist jede Partei selbst dafür verantwortlich, dass ihre Eingabe den gesetzlichen Anforderungen genügt. Unfähigkeit, den Prozess selber zu führen, kann allenfalls bei einem Analphabeten oder bei jemandem angenommen werden, der sonst im betreffenden Verfahren völlig unbeholfen ist. Entsprechendes dürfte sich unmittelbar aus den Eingaben der Partei ergeben (Urteile 8C_824/2015 vom 19. Mai 2016 E. 3; 6B_720/2015 vom 5. April 2016 E. 3.2).  
Mangelnde Deutschkenntnisse und Nichtvertrautsein mit der schweizerischen Rechtsordnung haben ebenso wenig Postulationsunfähigkeit zur Folge wie eine Rechtsschrift, die beinahe identisch mit der Eingabe bei der Vorinstanz ist (vgl. Urteil 2C_579/2016 vom 24. August 2017 E. 2.5 mit Hinweis). Gemäss Art. 41 Abs. 1 BGG wird eine offensichtlich fehlende Postulationsfähigkeit vorausgesetzt, welche vorliegend nicht gegeben ist. Die zahlreichen Eingaben des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen und im bundesgerichtlichen Verfahren zeigen, dass er durchaus in der Lage ist, seine Anliegen vorzubringen und auf die ihn störenden Punkte beim geplanten Bauprojekt hinzuweisen. Die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 BGG sind somit nicht erfüllt.  
 
4.3.3. Der Beschwerdeführer stellt sodann den Antrag, es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Art. 64 Abs. 2 BGG beizuordnen (zur unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren, vgl. nachfolgende E. 6). Eine Beschwerdebegründung ist innerhalb der Beschwerdefrist einzureichen. Die Beschwerdefrist endete am 25. April 2022; die Beschwerde ging gleichentags beim Bundesgericht ein (vgl. E. 1 und E. 4.3.1 hiervor). Eine Ergänzung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt innert der Beschwerdefrist wäre daher zum vornherein nicht mehr möglich gewesen (vgl. Urteile 8C_824/2015 vom 19. Mai 2016 E. 3; 6B_720/2015 vom 5. April 2016 E. 3.3).  
 
5.  
Soweit es um die Kostenentscheide der Vorinstanzen geht, ist Folgendes anzumerken: Bezüglich der Ablehnung der unentgeltlichen Prozessführung durch das Appellationsgericht liegt bereits ein rechtskräftiger Entscheid des Bundesgerichts (Urteil 1C_519/2021 vom 21. Januar 2022) vor. Aufgrund des Immobilienvermögens der Ehefrau des Beschwerdeführers in Italien in der Höhe von Fr. 300'000.-- verneinte es gestützt auf die ehelichen Unterhalts- und Beistandspflicht (Art. 163 und 159 Abs. 3 ZGB) auch die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers (E. 3.3 des zitierten Urteils). Dieser vermochte keinen Nachweis für die angebliche Trennung oder Scheidung zu erbringen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG; E. 3.3.2 des zitierten Urteils). Der Beschwerdeführer macht in der vorliegenden Beschwerdeschrift denn auch keine Revisionsgründe geltend, die es rechtfertigen würden, auf das besagte bundesgerichtliche Urteil zurückzukommen. Vielmehr wiederholt er - fast wortwörtlich - seine bereits im Verfahren 1C_519/2021 eingebrachten Vorbringen. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde zufolge abgeurteilter Sache (res iudicata) nicht einzutreten. 
 
Die gleichen im Urteil 1C_519/2021 zur Mittellosigkeit angeführten Gründe gelten grundsätzlich auch für das Verfahren vor der Baurekurskommission, wobei im Übrigen das Gesuch dort ohnehin verspätet eingereicht worden wäre. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die bis zum Antragszeitpunkt, d.h. kurz vor Versendung des schriftlich begründeten Entscheids der Baurekurskommission, entstandenen Kosten - mithin die gesamte Spruchgebühr - ohnehin durch den Beschwerdeführer (und seine Frau) zu tragen gewesen wären (vgl. zur nur ausnahmsweise zulässigen rückwirkenden Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung: BGE 122 I 203 E. 2f und 2g; Urteile 1C_6/2010 vom 25. Februar 2010 E. 4.1; 9C_623/2012 vom 11. Januar 2013 E. 4). 
 
6.  
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb er grundsätzlich für die Gerichtskosten aufzukommen hat (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren kann nicht entsprochen werden, da sich das Rechtsmittel aufgrund der offensichtlich unbegründeten Beschwerde als von vornherein aussichtslos erweist (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um entgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer hat die Beigeladenen für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu en tschädigen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt, C.________, D.________ und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Januar 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dillier