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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_792/2019  
 
 
Verfügung vom 19. Februar 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin van de Graaf, als Instruktionsrichterin, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Richard Kälin, 
2. Amt für Justizvollzug des Kantons Schwyz, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Bedingte Entlassung, rechtliches Gehör; Rückzug, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 27. Mai 2019 (III 2019 58). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerdeführerin zog ihre Beschwerde mit Schreiben vom 17. Februar 2020 zurück, weshalb die Beschwerde im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist. 
 
2.   
Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1 wurde am 10. Februar 2020 eingeladen, bis am 21. Februar 2020 eine allfällige Vernehmlassung zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft einzureichen. In seiner Eingabe vom 18. Februar 2020 ersucht der Beschwerdegegner 1 daher um Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung. 
Dem Gesuch ist stattzugeben, da der Rückzug der Beschwerde während der Frist zur Stellungnahme erfolgte und der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1 glaubhaft darlegt, dass ihm in diesem Zusammenhang bereits ein gewisser Aufwand entstanden ist. 
Wer eine Beschwerde zurückzieht, hat - vorbehältlich besonderer Umstände, die hier nicht gegeben sind - als unterliegende Partei zu gelten. Der Kanton Schwyz hat dem Beschwerdegegner 1 daher die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
Da der Beschwerdegegner 1 im Verfahren vor Bundesgericht kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, ist die Entschädigung ihm und nicht seinem Rechtsvertreter zuzusprechen. 
 
 
 Demnach verfügt die Instruktionsrichterin:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Der Kanton Schwyz hat dem Beschwerdegegner 1 für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. 
 
4.   
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Februar 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Instruktionsrichterin: 
 
Die Gerichtsschreiberin: