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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_430/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Oktober 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, 
 
III. Strafkammer, Präsident,  
Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Prozesskaution, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, vom 5. Oktober 2017 (UE170251). 
 
 
Erwägungen:  
Am 23. August 2017 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland das von A.________ gegen B.________ wegen Ehrverletzung angestrengte Strafverfahren ein. 
A.________ erhob gegen diese Einstellungsverfügung Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich, welches ihm am 26. September 2017 eine Prozesskaution von Fr. 1'500.-- auferlegte mit der Androhung, dass bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. 
A.________ übergab am 2. Oktober 2017 eine Eingabe ans Obergericht der Post, mit der er u.a. die "Rücknahme" der Kaution beantragte, da er durch diese "unter finanziellen Druck" gesetzt würde. 
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 teilte das Obergericht A.________ mit, dass kein Anlass bestehe, ihm die Kautionsfrist abzunehmen. Für die Ergreifung von Rechtsmitteln verwies es auf Dispositiv-Ziffer 4 seiner Verfügung vom 26. September 2017. 
Mit Beschwerde vom 9. Oktober 2017 macht A.________ geltend, das Obergericht habe nur die Begründung des "finanziellen Drucks" zur Kenntnis genommen und seine weiteren Einwände ignoriert. Als Opfer einer mangelhaften Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft sei ihm die Bezahlung einer Kaution nicht zuzumuten. 
Mit dieser Beschwerde legt der Beschwerdeführer unter Verletzung seiner gesetzlichen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1) weder dar, inwiefern er zur Beschwerde befugt ist, inwiefern es sich beim Schreiben des Obergerichts vom 5. Oktober 2017 um einen anfechtbaren Entscheid handelt, noch inwiefern dieser Bundesrecht verletzt. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Oktober 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Karlen 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi