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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_154/2023  
 
 
Urteil vom 13. Juli 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, 
Sonnenstrasse 4a, 9201 Gossau SG, 
Kreisgericht Wil, regionales Zwangsmassnahmengericht, 
Bahnhofstrasse 12, 9230 Flawil. 
 
Gegenstand 
Untersuchungshaft (zweite Verlängerung) Haftentlassungsgesuch, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 17. Mai 2023 (AK.2023.199-AK, AK.2023.200-AP, AK.2023.209-AK). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Das Untersuchungsamt Gossau führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, der Fälschung von Ausweisen, der Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie der unwahren Angaben gegenüber den Handelsregisterbehörden. Im Wesentlichen wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zusammen mit B.________ eine gefälschte österreichische Identitätskarte mit einem fiktiven Namen beschafft zu haben. Unter Vorlage dieser Identitätskarte und einer unrichtig beglaubigten Unterschrift hätten sie beim Handelsregisteramt des Kantons St. Gallen das Einzelunternehmen "C.________treuhand" eintragen lassen. Anschliessend seien A.________ und B.________ jeweils mit falscher Identität über das Einzelunternehmen "C.________treuhand" im Geschäftsverkehr aufgetreten. Dadurch sollen die beiden von November 2021 bis April 2022 unter Erweckung des Anscheins, dass es sich bei der "C.________treuhand" um eine seriöse Unternehmung handelt, bei diversen Unternehmen Waren bestellt haben, ohne dass sie je zahlungsfähig und -willig gewesen seien. Dasselbe Vorgehen sollen sie zudem mit einem weiteren Unternehmen, der "D.________ AG", angewandt haben. Mit dieser Vorgehensweise sollen A.________ und B.________ über 20 Unternehmen im Umfang der bestellten aber nicht bezahlten Waren geschädigt haben, wobei sich die Schadensumme auf rund Fr. 350'000.-- belaufe.  
 
A.b. A.________ wurde am 28. September 2022 festgenommen. Das Zwangsmassnahmengericht am Kreisgericht Wil versetzte ihn mit Entscheid vom 1. Oktober 2022 in Untersuchungshaft bis vorläufig längstens am 29. Dezember 2022. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen bestätigte die Haftanordnung mit Entscheid vom 16. November 2022. Auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1B_3/2023 vom 9. Januar 2023 wegen Verspätung nicht ein. In der Folge verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft mit Entscheid vom 9. Januar 2023 bis am 29. März 2023. Die von A.________ gegen diese Haftverlängerung bis an das Bundesgericht erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (siehe Urteil 1B_149/2023 vom 11. April 2023).  
 
A.c. Auf Antrag des Untersuchungsamts verlängerte das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 28. März 2023 die gegen A.________ angeordnete Untersuchungshaft erneut, dieses Mal einstweilen bis am 29. Juni 2023. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe seines amtlichen Verteidigers vom 17. April 2023 Beschwerde an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Mit Stellungnahmen vom 16. und 30. April 2023 äusserte sich A.________ zudem selbstständig zur Sache. Überdies reichte er am 29. März 2023 beim Zwangsmassnahmengericht ein Haftentlassungsgesuch ein. Das Zwangsmassnahmengericht trat mit Entscheid vom 13. April 2023 auf das Gesuch nicht ein. Auch dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 24. April 2023 Beschwerde an die Anklagekammer. Mit Entscheid vom 17. Mai 2023 vereinigte die Anklagekammer die beiden Beschwerdeverfahren und wies die Beschwerde betreffend den Haftverlängerungsentscheid vom 28. März 2023 ab. Jene betreffend das Haftentlassungsgesuch vom 29. März 2023 wies sie ab, soweit sie darauf eintrat.  
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 18. Juni 2023 beantragt A.________, der Entscheid der Anklagekammer vom 17. Mai 2023 sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragt er die Feststellung einer Rechtsverweigerung durch das Untersuchungsamt Gossau und die kantonalen Gerichtsbehörden. Überdies stellt er noch weitere Verfahrensanträge. 
Die Anklagekammer und das Untersuchungsamt Gossau haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer ersucht mit Eingabe vom 29. Juni 2023 um Einsicht in die kantonalen Haftakten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid der Anklagekammer betreffend die Verlängerung von Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich - soweit ersichtlich - weiterhin in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen grundsätzlich erfüllt sind, ist mit Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen auf die Beschwerde einzutreten.  
 
1.2. Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch das Anfechtungsobjekt, d.h. den angefochtenen Entscheid, und die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand thematisch begrenzt (BGE 142 I 155 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann somit nur die Frage bilden, ob die Vorinstanz die durch das Zwangsmassnahmengericht verlängerte Untersuchungshaft sowie dessen Nichteintreten auf das Haftentlassungsgesuch vom 29. März 2023 zu Recht schützte. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus die Rechtmässigkeit des - soweit ersichtlich - beim Zwangsmassnahmengericht hängigen Entsiegelungsverfahrens in Frage stellt, liegt dies ausserhalb des Streitgegenstands und ist daher insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer die ihm durch die kantonalen Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden angeblich rechtswidrig verweigerte Einsicht in die kantonalen Strafakten rügt. Wie er selber vorbringt, ist insoweit beim Bundesgericht ein separates Verfahren (7B_256/2023) hängig. Nicht Verfahrensgegenstand bildet sodann die erstmals vor Bundesgericht aufgeworfene Kritik zur konkreten Haftgestaltung (Besuchsrechte, Essensbeschränkung, Zelleneinschluss während 23 Stunden). Diese Rügen stellen Vollzugsfragen dar, die vor den kantonalen Behörden zunächst mittels sog. Haftvollzugsbeschwerde nach Art. 235 Abs. 5 StPO zu rügen sind (siehe dazu BGE 143 I 241 E. 1; im Einzelnen: Urteil 1B_181/2023 vom 27. April 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Nicht mehr in Frage gestellt werden können zudem die bereits rechtskräftigen früheren Haftentscheide der Vorinstanz vom 16. November 2022 und vom 15. Februar 2023. Nicht Thema des vorliegenden Verfahrens ist schliesslich das vom Beschwerdeführer als rechtswidrig und strafrechtlich relevant monierte Verhalten des Polizeibeamten E.________. Darüber wird im Rahmen des beim Bundesgericht hängigen Ermächtigungsverfahren (1C_117/2023) zu befinden sein.  
 
1.3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung sodann in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern muss mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (statt vieler: BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen).  
In seiner weitschweifigen Beschwerdeschrift äussert der Beschwerdeführer in grossen Teilen lediglich in allgemeiner Weise seinen Unmut über das strafprozessuale Haftrecht in der Schweiz und dessen Handhabung durch die Gerichtsbehörden des Kantons St. Gallen. Zugleich schildert er dabei abstrakt, wie ein verfassungskonformes Haftverfahren aus seiner Sicht ausgestaltet sein sollte. Auf derart allgemein gehaltene, sich in appellatorischer Kritik erschöpfende Vorbringen ohne Bezugnahme zum Anfechtungsobjekt tritt das Bundesgericht mit Blick auf seine vorerwähnte Rechtsprechung nicht ein. 
 
1.4. Der Beschwerdeführer ersucht im bundesgerichtlichen Verfahren mit Eingabe vom 29. Juni 2023 um Einsicht in die von den kantonalen Vorinstanzen und der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten. Dieser Antrag ist im bundesgerichtlichen Verfahren an sich zulässig. Er erging allerdings erst weit nach Ablauf der dreissigtägigen Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG. Da die Gewährung der Akteneinsicht vor Bundesgericht nach Ablauf der Beschwerdefrist keine Ergänzung der Beschwerdeschrift mehr erlauben würde (Art. 47 Abs. 1 BGG), ist das Begehren praxisgemäss als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Urteile 7B_147/2023 vom 10. Juli 2023 E. 1.2; 6B_1280/2021 vom 7. September 2022 E. 3.2; 6B_1076/2010 vom 21. Juni 20211 E. 5.3).  
 
1.5. Abzuweisen ist schliesslich der Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer persönliche Einvernahme, da nicht ersichtlich ist, welche zusätzlichen Erkenntnisse davon zu erwarten wären. Überdies werden Beweismassnahmen im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren ohnehin nur ausnahmsweise angeordnet, da das Bundesgericht seinem Urteil gestützt auf Art. 105 Abs. 1 BGG grundsätzlich den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (BGE 136 II 101 E. 2 mit Hinweisen). Im Übrigen stellt die beantragte Einvernahme ein neues Beweismittel dar und führt der Beschwerdeführer nicht aus, weshalb dieses Novum im bundesgerichtlichen Verfahren nach Art. 99 Abs. 1 BGG zu berücksichtigen wäre.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, die kantonalen Instanzen hätten ihm das rechtliche Gehör verweigert, indem weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Vorinstanz eine mündliche Haftverhandlung durchgeführt hätten. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe er im Rahmen der ersten Haftanordnung nicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, weshalb ihm im vorliegenden Verfahren nunmehr ein entsprechender unbedingter Rechtsanspruch zustehe.  
 
2.2. Diese Rüge ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 227 StPO ist im Haftverlängerungsverfahren eine mündliche Verhandlung, im Gegensatz zur ersten Haftanordnung (Art. 225 Abs. 1 StPO), unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich nur dann anzuordnen, wenn dies zur Wahrheitsfindung zwingend erforderlich erscheint. Solche Konstellationen können ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn sich wichtige, haftrelevante neue Fakten ergeben, die bei der Anhörung anlässlich der Haftanordnung noch nicht verhandelt wurden und bei denen es sich aufdrängt, dass der Haftrichter einen persönlichen Eindruck vom Beschuldigten erhält oder sonstwie eine vertiefte Überprüfung vornimmt (Urteile 1B_458/2022 vom 23. September 2022 E. 2.2; 1B_413/2021 vom 12. August 2021 E. 3.2, 1B_26/2017 vom 8. Februar 2017 E. 2.1.1-2.1.2; je mit Hinweisen). Mit der betreffenden "Kann"-Vorschrift drückt das Gesetz aus, dass dem Haftgericht diesbezüglich ein Ermessensspielraum zukommt, der auf sachgerechte Weise wahrzunehmen ist (Urteil 1B_413/2021 vom 12. August 2021 E. 3.2).  
 
2.3. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, liegen hier keine Sachumstände vor, welche eine mündliche Verhandlung von Bundesrechts wegen erforderlich machen würden. Der Beschwerdeführer wendet sich in der Sache primär gegen die Bejahung des dringenden Tatverdachts. Insoweit ergibt sich aus den Erwägungen der Vorinstanz und ihren aktenkundigen früheren Haftentscheiden, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der bereits erfolgten Einvernahmen wiederholt zu den Strafvorwürfen und namentlich auch zu den ihn belastenden Aussagen des Mitbeschuldigten B.________ äussern konnte. In ihrem Haftverlängerungsentscheid vom 15. Februar 2023 hat die Vorinstanz zudem ausführlich aufgezeigt, aus welchen Gründen sie die Aussagen von B.________ im Vergleich zu jenen des Beschwerdeführers einstweilen als glaubhafter erachtet. Der Beschwerdeführer tut nicht dar, welche entscheidwesentlichen Erkenntnisse sich aufgrund welcher neuer Fakten aus einer mündlichen Anhörung derzeit ergeben würden. In Bezug auf die im Nachgang zum vorinstanzlichen Haftentscheid vom 15. Februar 2023 erfolgte Einvernahme der Auskunftsperson F.________ zeigt die vorliegende Beschwerde zudem, dass sich der Beschwerdeführer gegen die ihn belastenden Aussagen ohne Weiteres auch auf dem Schriftweg verteidigen konnte. Mit Blick auf die vorerwähnte Rechtsprechung hält es daher vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absah.  
 
2.4. Schliesslich kann der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Haftverhandlung nichts aus seinem Haftentlassungsgesuch vom 29. März 2023 zu seinen Gunsten ableiten. Das Zwangsmassnahmengericht trat auf das Gesuch nicht ein. Diesen Nichteintretensentscheid schützte die Vorinstanz. Sie hielt fest, mit der Beurteilung der Beschwerde gegen den Haftverlängerungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. März 2023 sei die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft geprüft und bejaht worden. Infolgedessen fehle es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Haftentlassungsgesuchs bzw. der Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser vorinstanzlichen Begründung nicht substanziiert auseinander, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist (vorne E. 1.3). Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers richtete sich das kantonale Verfahren demzufolge nicht nach den Regeln zur Haftprüfung gestützt auf ein Haftentlassungsgesuch (Art. 228 StPO), sondern nach den gesetzlichen Vorgaben zum Haftverlängerungsverfahren (Art. 227 StPO). Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf Art. 228 Abs. 4 StPO berufen, der ihm einen gesetzlichen Anspruch auf eine mündliche Haftverhandlung einräumt.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), da sich die Vorinstanz nicht mit sämtlichen seiner Rügen auseinandergesetzt habe. Damit zusammenhängend macht er zudem eine Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz geltend. Diese Rügen sind unbegründet. Nach der Rechtsprechung musste sich die Vorinstanz nicht mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr durfte sie sich in ihrer Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil 1B_593/2021 vom 11. April 2022 E. 2.2). Der angefochtene Entscheid genügt diesen Anforderungen. Die entscheidwesentlichen Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz hat leiten lassen, gehen aus der Begründung ohne Weiteres hervor. Der Beschluss ist mithin so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über dessen Tragweite hinreichend Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterziehen konnte. Entgegen der anscheinend vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung stellt es angesichts dieser Rechtsprechung namentlich keine Rechtsverweigerung dar, wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht jede seiner Rügen wortwörtlich erwähnt und widerlegt. Keine Rechtsverweigerung ist der Vorinstanz sodann vorzuwerfen, wenn sie unter Hinweis auf den kantonalen Instanzenzug auf sämtliche Rügen und Anträge des Beschwerdeführers, die über den Haftverlängerungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts hinausgehen (u.a. Verletzung von Teilnahmerechten anlässlich Hausdurchsuchung; verbotene Beweiserhebungsmethoden; erniedrigende Behandlung durch Zwangsmassnahmen), nicht eingetreten ist. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet in einer nächsten Rüge, die Vorinstanz habe sein Recht auf Akteneinsicht (Art. 225 Abs. 2 StPO) verletzt, da sie ihm trotz seiner entsprechenden Anträge nie Einsicht in sämtliche Haftakten gewährt habe und er von den Behörden zudem nie über die Haftverlängerung orientiert worden sei.  
 
4.2. Dieser Einwand ist unbegründet. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, gelten Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand haben, nach Art. 87 Abs. 3 StPO als rechtsgültig zugestellt, sobald sie diesem eröffnet worden sind (vgl. dazu BGE 144 IV 64 E. 2). Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) ging das Gesuch um Haftverlängerung am 24. März 2023 beim Zwangsmassnahmengericht ein und setzte dieses dem Beschwerdeführer daraufhin eine Frist zur Stellungnahme bis am 28. März 2023 um 15.00 Uhr an. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers reichte daraufhin mit Eingabe vom 27. März 2023 eine Stellungnahme ein, ohne dabei einen Antrag um Akteneinsicht zu stellen. Mit Blick auf die erwähnte Rechtsprechung ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer über seinen amtlichen Verteidiger ordentlich über das Haftverlängerungsgesuch samt Beilagen orientiert worden ist. Aus dem Gesuch um Haftverlängerung geht sodann hervor, dass in diesem auf die den Beschwerdeführer betreffenden früheren Haftentscheide verwiesen wird und als neues Beweismittel einzig das Einvernahmeprotokoll einer zwischenzeitlich erfolgten Zeugeneinvernahme ins Recht gelegt wurde, an welcher der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers teilgenommen hatte. Mithin hatte der amtliche Verteidiger Kenntnis von den relevanten Haftakten. Eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht liegt nicht vor. Daran ändert auch der unbelegte Einwand des Beschwerdeführers nichts, er habe am 28. März 2023 beim Zwangsmassnahmengericht selbstständig ein Gesuch um Akteneinsicht gestellt, da ihm die Haftakten nicht persönlich zugestellt worden seien. Wie erwähnt ist nach Art. 87 Abs. 3 StPO die Zustellung an den amtlichen Verteidiger massgebend. Wenn ihm daher sein Verteidiger, wie er vor Bundesgericht selber vorbringt, die Haftakten erst zu einem späteren Zeitpunkt zustellt, stellt dies keine Verletzung von Art. 225 Abs. 2 StPO dar.  
 
5.  
 
5.1. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ein besonderer Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr) gegeben ist. An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO).  
Der Beschwerdeführer bestreitet sowohl den von der Vorinstanz bejahten dringenden Tatverdacht als auch den Haftgrund der Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). 
 
5.2. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen konnten. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung wahrscheinlich sein (zum Ganzen: BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinweisen; Urteil 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2).  
 
5.3. Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts verweist die Vorinstanz im Kern auf ihre den Beschwerdeführer betreffenden früheren Haftentscheide. Darin hielt sie fest, aufgrund der einstweilen glaubhaften und in Übereinstimmung mit den bisherigen Ermittlungsergebnissen stehenden Aussagen des Mitbeschuldigten B.________ bestehe der dringende Verdacht, dass die beiden unter Vorlage gefälschter Pässe mittels falscher Identitäten mehrere juristische Personen gegründet hätten. Mit diesen juristischen Personen sowie unter der Angabe ihrer falschen Identitäten seien sie daraufhin im Geschäftsverkehr aufgetreten. Dabei hätten sie den Anschein erweckt, dass es sich bei den von ihnen gegründeten juristischen Personen um seriöse Unternehmen handle. Mit dieser Vorgehensweise hätten sie in der Folge über 20 Unternehmen im Umfang der bestellten aber nicht bezahlten Waren geschädigt, wobei sich die Schadensumme auf rund Fr. 350'000.-- belaufe. Aufgrund der Aussagen des geständigen B.________ sei zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die treibende Kraft hinter den betrügerischen Machenschaften gewesen sei. Im angefochtenen Entscheid hält die Vorinstanz zudem fest, dass sich der dringende Tatverdacht aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Einvernahme des Zeugen F.________ erhärtet habe. Dessen Aussagen bestätigten das bisherige Untersuchungsergebnis und er habe den Beschwerdeführer am Schluss der Einvernahme als "Chef" der D.________ AG identifiziert.  
 
5.4. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwände lassen die Bejahung des dringenden Tatverdachts durch die Vorinstanz nicht als willkürlich oder anderweitig bundesrechtswidrig erscheinen.  
 
5.4.1. In Bezug auf die Würdigung der verschiedenen Einvernahmeprotokolle legt der Beschwerdeführer lediglich seine Sichtweise und Interpretation einzelner Aussagen des Mitbeschuldigten und des Zeugen F.________ jener der Vorinstanz gegenüber dar. Mit einer solchen appellatorischen Kritik vermag er von vornherein keine willkürliche Beweiswürdigung oder Tatsachenfeststellung durch die Vorinstanz darzutun. Ohnehin scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass die Vorinstanz im Rahmen des Haftverfahrens hinsichtlich der Einvernahmeprotokolle nicht gehalten war, eine vertiefte und abschliessende Beweiswürdigung der Aussagen der Beschuldigten vorzunehmen oder abschliessend über die Verwertbarkeit von Beweismitteln zu befinden. Dies obliegt dem Sach- und nicht dem Haftgericht (siehe vorne E. 5.2). Jedenfalls gehen aus den Haftakten und den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte hervor, dass eine der durchgeführten Einvernahmen absolut unverwertbar wäre (siehe vorne E. 5.2). Dasselbe gilt in Bezug auf die Rüge des Beschwerdeführers, das ihm vorgeworfene Verhalten erfülle den Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) nicht. Auch insoweit musste die Vorinstanz im Haftverfahren nicht abschliessend sämtliche Tatbestandsmerkmale prüfen, sondern wird dies im Falle einer Anklageerhebung die Aufgabe des Sachgerichts sein. Aufgrund der in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Aussagen von B.________ und F.________ erweist es sich jedenfalls als haltbar, wenn die Vorinstanz zum gegenwärtig noch frühen Verfahrenszeitpunkt einen dringenden Tatverdacht hinsichtlich des gewerbsmässigen Betrugs, der Fälschung von Ausweisen, der Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie der unwahren Angaben gegenüber den Handelsregisterbehörden bejahte.  
 
5.4.2. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus seiner Kritik, die Haftakten seien einseitig zusammengestellt worden und die Vorinstanz habe seine den Tatverdacht entkräftenden Aussagen bisher nicht berücksichtigt. Entgegen seiner Auffassung sind die Strafverfolgungsbehörden nicht verpflichtet, im Haftverfahren von Bundesrechts wegen in jedem Fall bereits alle vorläufigen Untersuchungsergebnisse (etwa sämtliche Aussagen von Mitbeschuldigten) dem oder der Beschuldigten zur Einsicht vorzulegen (Art. 101 Abs. 1 und Art. 102 Abs. 1 StPO; Urteile 1B_58/2020 vom 24. Februar 2020 E. 2.1; 1B_412/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.5 mit Hinweisen). Vielmehr ist es zulässig, wenn die Strafverfolgungsbehörden beispielsweise wegen der Gefahr von Verdunkelungshandlungen aus untersuchungstaktischen Überlegungen eine Selektion der vorhandenen Beweismittel treffen. Die Strafverfolgungsbehörden haben dabei allerdings darauf zu achten, dass keine einseitige Auswahl von Beweismitteln zu den Haftakten genommen wird, die das vorläufige Beweisergebnis nicht objektiv widerspiegelt, sondern Wesentliches unterschlägt (zum Ganzen: Urteil 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 2.2 mit Hinweisen). Anzeichen auf eine einseitige Zusammenstellung der Haftakten sind vorliegend keine ersichtlich. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz insbesondere die Aussagen aus seinen Einvernahmen berücksichtigt und diese in ihrem Haftverlängerungsentscheid vom 15. Februar 2023 auch unter Würdigung der entlastenden Elemente ausführlich gewürdigt (siehe Haftentscheid der Vorinstanz vom 15. Februar 2023 E. 5b/bb). Die Rüge einer einseitigen Würdigung der Beweismittel entbehrt damit jeglicher Grundlage.  
 
5.4.3. Fehl geht schliesslich auch die Rüge, es sei unzulässig, wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer Begründung des dringenden Tatverdachts auf ihre früheren Haftentscheide verweise. Nach der Rechtsprechung ist es grundsätzlich zulässig, bei sich wiederholenden Streitgegenständen auf frühere Urteile zu verweisen. Allerdings müssen die Verhältnisse immer noch vergleichbar sein, muss aus dem Verweis mit genügender Klarheit hervorgehen, welche Argumente weiterhin als massgebend erachtet werden, und müssen neue Argumente der Verfahrensbeteiligten angemessen berücksichtigt werden, so dass eine aktuelle Würdigung der wesentlichen Tat- und Rechtsfragen stattfindet (Urteile 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.7.1; 1B_361/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2; 1B_643/2020 vom 21. Januar 2021 E. 3.3). Nachdem sich die Sachlage in Bezug auf den dringenden Tatverdacht seit dem letzten Haftverlängerungsentscheid vom 15. Februar 2023 nach dem Gesagten nur insoweit verändert hat, als eine weitere Zeugeneinvernahme durchgeführt worden ist, ist der Verweis der Vorinstanz auf ihre früheren Entscheide nicht zu beanstanden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz die neuen Zeugenaussagen im angefochtenen Entscheid ausführlich würdigte. Die restlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Bejahung des dringenden Tatverdachts durch die Vorinstanz erschöpfen sich in appellatorischer Kritik und haben im vorliegenden Zusammenhang keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung.  
 
5.5. Zusammengefasst ist es nicht willkürlich und verletzt kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz im aktuell noch frühen Verfahrensstadium aufgrund der genannten Verdachtsmomente den dringenden Tatverdacht bejahte.  
 
6.  
 
6.1. In Bezug auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO wiederholt der Beschwerdeführer lediglich seine bereits im ihn betreffenden bundesgerichtlichen Verfahren 1B_149/2023 vom 11. April 2023 vorgetragenen Standpunkte. Namentlich macht er erneut geltend, der Haftgrund lasse sich nicht alleine mit der noch ausstehenden Auswertung der bei ihm sichergestellten Dokumente und Datenträger begründen. Insoweit ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen festzuhalten, dass sich die Kollusionsgefahr nicht nur in Bezug auf die sichergestellten und gesiegelten Asservate manifestiert, sondern die Vorinstanz mehrere Personen und Beweismittel nennt, in Bezug auf welche konkrete Anhaltspunkte von Kollusionsgefahr bestehen. Mit den entsprechenden Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb insoweit auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (siehe E. 6c/aa) und die nach wie vor zutreffenden Erwägungen des den Beschwerdeführer betreffenden Urteils des Bundesgerichts 1B_149/2023 vom 11. April 2023 (E. 3.2 f.) verwiesen werden kann.  
 
6.2. Wie ebenfalls bereits im Urteil 1B_149/2023 abgehandelt (E. 3.3.4), stellt der Umstand, dass der Mitbeschuldigte B.________ im Vergleich zum Beschwerdeführer bereits aus der Untersuchungshaft entlassen wurde, entgegen der Rüge des Beschwerdeführers keine bundesrechtswidrige Ungleichbehandlung oder Diskriminierung (Art. 8 Abs. 1 und 2 BV) dar, sondern bestehen für die Haftverlängerung des Beschwerdeführers sachliche Gründe. Schliesslich trifft es auch nicht zu, wenn der Beschwerdeführer in Bezug auf die Kollusionsgefahr vorbringt, die seit dem letzten Haftverlängerungsentscheid durchgeführte Zeugeneinvernahme habe den Tatverdacht nicht erhärtet, sondern entkräftet, weshalb keine Kollusionsgefahr mehr bestehe. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, ergibt sich aus dem aktenkundigen Protokoll der Einvernahme des Zeugen F.________ vielmehr, dass dieser den Beschwerdeführer aufgrund einer Fotodokumentation als "Chef" der D.________ AG identifizierte, seine Aussagen das bisherige Untersuchungsergebnis bestätigen und er darüber hinaus weitere Personen mit einem Bezug zur D.________ AG nennt (E. 6b/cc und E. 6c/bb des angefochtenen Entscheids). Es ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz angesichts dieser neuen Sachumstände weiterhin davon ausgeht, es bestehe die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer mögliche Abnehmer der betrügerisch erworbenen Deliktsgüter vorwarnen, in Freiheit auf Zeugen und Auskunftspersonen aus dem Umfeld der D.________ AG einwirken und Deliktsgut verschwinden lassen könnte. Damit hat die Vorinstanz den Haftgrund der Kollusionsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO bundesrechtskonform bejaht.  
 
7.  
Entgegen den Rügen des Beschwerdeführers erweist sich die angeordnete Untersuchungshaft auch weiterhin als verhältnismässig. Im Falle einer Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) und der weiteren untersuchten Delikte droht ihm angesichts der hohen Deliktssumme eine Freiheitsstrafe, die deutlich über der seit dem 28. September 2022 ausgestandenen Untersuchungshaft liegt. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden ist auch die vorinstanzliche Auffassung, wonach der dargelegten Kollusionsgefahr im aktuellen Untersuchungsstadium mit blossen Ersatzmassnahmen nicht ausreichend begegnet werden kann. Ersatzmassnahmen werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht beantragt. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang zudem festzuhalten, dass die Untersuchungshaft nach ihrer gesetzlichen Konzeption, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, nicht zeitlich unbegrenzt angeordnet werden kann (Art. 227 Abs. 1 und Abs. 7 StPO). Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft sind in Art. 221 Abs. 1 und Abs. 2 StPO hinreichend klar und insbesondere die Haftgründe abschliessend geregelt. 
 
8.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt indessen ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine geschuldet (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, dem Kreisgericht Wil, regionales Zwangsmassnahmengericht, der Anklagekammer des Kantons St. Gallen und G.________, U.________, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juli 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber Hahn