Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1038/2023  
 
 
Urteil vom 22. Januar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 1. Abteilung, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Sicherheitshaft; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 13. Dezember 2023 (BEK 2023 162). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil vom 20. November 2023 sprach das Strafgericht des Kantons Schwyz den sich seit dem 11. August 2022 in Untersuchungshaft befindlichen A.______ der sexuellen Handlung mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs.1 StGB) sowie der Pornografie (Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB) schuldig. Es verurteilte ihn hierfür zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten (unter Einbezug eines Strafrests von 153 Tagen und unter Anrechnung von 471 Tagen Haft) sowie einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Zusätzlich wurde ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot, eine 15-jahrige Landesverweisung und eine Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet. Dagegen meldete A.________ fristgerecht Berufung an. Die schriftliche Urteilsbegründung ist noch ausstehend. 
Mit separatem Beschluss vom 20. November 2023 verlängerte das Strafgericht die gegen A.________ angeordnete Sicherheitshaft bis am 19. Februar 2024. Die gegen diese Haftverlängerung erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht des Kantons Schwyz mit Beschluss vom 13. Dezember 2023 ab. 
 
2.  
Gegen den Beschluss des Kantonsgerichts vom 13. Dezember 2023 führt A.________ mit Eingabe vom 19. Dezember 2023, ergänzt am 3. und 9. Januar 2024, Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sinngemäss beantragt er seine Haftentlassung. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner teilweise nur schwer verständlichen Beschwerdeschrift nicht ansatzweise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Vielmehr beschränkt er sich darauf, seine Unschuld zu bekräftigen, indem er die Geschehnisse, die zu seiner erstinstanzlichen Verurteilung geführt haben, aus seiner Sichtweise schildert. Vor dem Hintergrund, dass der dringende Tatverdacht gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich als erstellt gilt, sobald ein erstinstanzliches Sach-urteil vorliegt (siehe zuletzt: Urteil 7B_706/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 3.3 mit Hinweisen), vermag der Beschwerdeführer mit derartiger appellatorischer Kritik von vornherein nicht konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt damit den dargelegten gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO nicht einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Umständehalber kann ausnahmsweise auf die Auferlegung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Schwyz und B.________, Zürich, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Januar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn