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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_379/2020  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Juni 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Frau Dr. med. B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Basel-Stadt, 
Lange Gasse 7, 4052 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt 
vom 10. März 2020 (IV.2019.141). 
 
 
Nach Einsicht  
in die von Dr. med. B.________ für A.________ eingereichte Beschwerde vom 5. Juni 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. März 2020, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass die Vorinstanz in einlässlicher Würdigung der Aktenlage und der Parteivorbringen zur Überzeugung gelangt ist, die Verfügung der IV-Stelle vom 19. Juli 2019, womit der Beschwerdeführerin eine vom      1. August 2017 bis 28. Februar 2018 befristete habe Invalidenrente zugesprochen wurde, sei rechtens, 
dass in der Beschwerdeschrift vom 5. Juni 2020 auf die dazu ergangenen Erwägungen nicht ansatzweise eingegangen wird, 
dass stattdessen um Neuüberprüfung des Rentenanspruchs ersucht wird, weil sich die Beschwerdeführerin seit dem 6. April 2020 wegen eines depressiven Zustandsbildes in der Praxis von Dr. med. B.________ in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befinde, 
dass dies indessen nicht zum Prozessgegenstand erhoben werden kann, bildet doch in zeitlicher Hinsicht die Verfügung der IV-Stelle vom 19. Juli 2019 die Grenze des vor Bundesgericht Thematisierbaren (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 129 V 167 E. 1 S. 169; 121 V 362 E. 1b   S. 363 mit weiteren Hinweisen), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Juni 2020 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel