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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_261/2022  
 
 
Urteil vom 1. Dezember 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Karen Schobloch, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Basler, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Eheschutzmassnahmen (Kindes- und Ehegattenunterhalt), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 28. Februar 2022 (ZSU.2021.174). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.A.________ (geb. 1961) und B.A.________ (geb. 1961) heirateten 1990. Aus ihrer Ehe sind die Söhne C.A.________ (geb. 2004) und D.A.________ (geb. 2006) hervorgegangen. 
 
B.  
 
B.a. Mit Klage vom 9. Juli 2020 ersuchte die Ehefrau das Bezirksgericht Zurzach um Regelung des Getrenntlebens.  
 
B.b. Am 17. November 2020 reichte die Ehefrau beim Bezirksgericht eine Scheidungsklage ein.  
 
B.c. Das Bezirksgericht entschied am 10. Mai 2021 über die Eheschutzmassnahmen. Es stellte nebst anderem die Söhne unter die Obhut der Ehefrau, wies dieser die eheliche Liegenschaft zur alleinigen Benützung und Bezahlung ungeteilt zu und bestimmte die vom Ehemann an den Unterhalt der Kinder zu entrichtenden Alimente, wobei es Beträge zwischen Fr. 530.-- und Fr. 615.-- pro Monat und Kind sprach.  
 
B.d. Am 25. August 2021 zog die Ehefrau ihre Scheidungsklage wieder zurück.  
 
C.  
Der Ehemann legte gegen das Eheschutzurteil Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau ein. Dieses hob mit Entscheid vom 28. Februar 2022 seine Verpflichtung zur Bezahlung von Kinderalimenten auf und verurteilte die Ehefrau zur Leistung von Ehegattenunterhalt, wobei es für sieben Zeitabschnitte monatliche Beträge in der Höhe zwischen Fr. 1'690.-- und Fr. 3'230.-- ermittelte. Das Berufungsurteil wurde der Ehefrau am 9. März 2022 zugestellt. 
 
D.  
 
D.a. Mit Beschwerde vom 8. April 2022 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt mit bezifferten und zeitlich gestaffelten Rechtsbegehren, B.A.________ (Beschwerdegegner) sei zur Leistung der in erster Instanz gesprochenen Kindesunterhaltsbeiträge zu verpflichten und es sei festzustellen, dass sie ihm keinen Ehegattenunterhalt schulde. Ferner ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.  
 
D.b. Der Beschwerdegegner hat sich letzterem Gesuch mit Eingabe vom 25. April 2022 widersetzt. Mit Verfügung vom 27. April 2022 hiess der Präsident der urteilenden Abteilung das Gesuch mit Bezug auf den bis und mit Februar 2022 geschuldeten Ehegattenunterhalt gut und wies es im Übrigen ab.  
 
D.c. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die auf Rechtsmittel hin über Eheschutzmassnahmen (Art. 176 ZGB) geurteilt hat. Streitig sind Kindes- und Ehegattenalimente. Der Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) für diese vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) ist erreicht (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat diese innert Frist erhoben (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig. 
 
2.  
 
2.1. Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98 BGG (Urteil 5A_294/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 2, nicht publ. in: BGE 148 III 95; vgl. BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2). Demnach kann vorliegend nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch die Anwendung von Bundesgesetzen prüft das Bundesgericht im Rahmen von Art. 98 BGG nur auf die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) hin (Urteil 5A_1025/2020 vom 30. August 2021 E. 2.1). In Verfahren nach Art. 98 BGG kommt zudem eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur infrage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4). Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 145 I 121 E. 2.1 in fine mit Hinweis). Wird eine solche Rüge nicht vorgebracht, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten tatsächlich vorliegt (BGE 142 II 369 E. 2.1 in fine; 142 I 99 E. 1.7.2 mit Hinweisen; 141 I 36 E. 1.3 in fine mit Hinweis). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein sollen (BGE 143 I 344 E. 3 mit Hinweisen). Nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstandene (sog. echte) Noven sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
2.2. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit geltend macht, substanziiert sie ihre Rüge nicht, sodass darauf nicht einzugehen ist. Der Beschwerdeschrift sind ferner nicht in den kantonalen Akten liegende Grundbuchauszüge sowie E-Mail-Nachrichten beigelegt, mit denen die Beschwerdeführerin den Verkauf ihrer Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft in U.________ zu belegen beabsichtigt. Die erst nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstandenen E-Mail-Nachrichten sind als echte Noven von vornherein unzulässig. Was die vor jenem Zeitpunkt versandten E-Mails und die Grundbuchauszüge anbelangt, genügen die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht für den Nachweis, dass die Voraussetzungen für deren nachträgliche Einreichung erfüllt wären. Die Beschwerdeführerin erläutert weder, weshalb sie die fraglichen Nachrichten nicht bereits in das Berufungsverfahren hätte einbringen können, noch aus welchen Gründen es ihr unmöglich gewesen sein soll, die Grundbuchauszüge rechtzeitig zu verlangen. Namentlich macht sie nicht geltend, vom Grundbuchamt auf entsprechende Anfrage hin die Auskunft erhalten zu haben, die Notwendigkeit des Nachweises des Eigentumübergangs im Eheschutzverfahren könne nicht als (mangels Eigentümerstellung notwendigerweise durch die Beschwerdeführerin auszuweisendes) berechtigtes Interesse angesehen werden. Ebenso wenig zeigt sie auf, weshalb es ihr verwehrt gewesen sein soll, den mit der Einholung der Grundbuchauszüge beauftragten Käufer bereits vor Ablauf von fünf Monaten (= Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt ihrer erstmaligen Anfrage und jenem ihres "Nachhakens") daran zu erinnern bzw. dazu zu bewegen, ihr die Auszüge zukommen zu lassen. Die genannten Beilagen sowie die darauf gestützten Ausführungen in der Beschwerdeschrift bleiben deshalb unbeachtlich.  
 
3.  
Die erste Instanz auferlegte dem Beschwerdegegner den Kindesunterhalt zur Hälfte und sprach ihm keinen Ehegattenunterhalt zu, da die Parteien für sich selber sorgen könnten. Die Gegenüberstellung der Existenzminima und der Einkommen ergebe, dass die Parteien annähernd gleich leistungsfähig seien, sodass sich unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände die Zusprechung eines persönlichen Unterhaltsbeitrags nicht rechtfertige. Sie ging hierbei namentlich von einem Einkommen des Beschwerdegegners von Fr. 10'000.-- pro Monat aus landwirtschaftlicher Tätigkeit aus und rechnete der Beschwerdeführerin ein monatliches Erwerbseinkommen von Fr. 10'125.-- sowie einen Vermögensertrag von Fr. 620.-- pro Monat (Miteigentum an einer Liegenschaft in U.________) an. 
 
4.  
Die Vorinstanz wiederum hob die Leistungspflicht des Beschwerdegegners auf mit der Begründung, die Überschüsse der Beschwerdeführerin seien um ein Mehrfaches höher als die seinen. Zudem verfügten die Kinder mit 13 bzw. 15 Jahren schon bei Klageeinreichung über eine gewisse Selbständigkeit und die Beschwerdeführerin werde von ihrem Hausangestellten entlastet, sodass es sich rechtfertige, dass sie alleine für den Barunterhalt aufkomme, obwohl die Kinder unter ihrer alleinigen Obhut stünden. Einkommensseitig ermittelte die Vorinstanz bei der Beschwerdeführerin leicht höhere Zahlen als die erste Instanz (zwischen Fr. 10'745.-- und Fr. 13'210.-- pro Monat), berücksichtigte beim Beschwerdegegner indessen lediglich Einkünfte von monatlich Fr. 5'400.--. 
 
5.  
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz Willkür sowohl in der Sachverhaltsfeststellung als auch in der Rechtsanwendung vor. 
 
5.1. In tatsächlicher Hinsicht beanstandet sie einerseits die Höhe des dem Beschwerdegegner angerechneten Einkommens.  
 
5.1.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner habe im Berufungsverfahren wie schon in erster Instanz keinerlei Belege zu seiner Einkommenssituation eingereicht. Er habe sich auch in zweiter Instanz gänzlich um seine prozessuale Mitwirkungspflicht foutiert. Selbst die Löhne seiner angeblichen Angestellten habe er lediglich anhand von Hypothesen ermittelt und zu deren Beleg keine Unterlagen eingereicht. Sodann erscheine es gänzlich unglaubwürdig, dass der frühere Hofbesitzer als stellvertretender Betriebsleiter mit erheblichen Lohnkosten auf dem E.________hof arbeiten solle. Im Weiteren erscheine aufgrund der vom Beschwerdegegner in erster Instanz eingereichten ärztlichen Unterlagen eine Arbeitsfähigkeit als Landwirt von nur maximal 20 % nicht glaubhaft. Die Vorinstanz stellte daher auf den Durchschnittswert für das "Landwirtschaftliche Einkommen" eines Milchkuhbetriebs mit 1,7 Arbeitskräften in der Hügelregion gemäss Landwirtschaftlicher Einkommensstatistik (Ausgabe Oktober 2021) für das Jahr 2020 von Fr. 64'593.-- ab, welchen sie auf ein Monatseinkommen von Fr. 5'400.-- umrechnete.  
 
5.1.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, die statistischen Vergleichswerte nicht an den tatsächlichen Gegebenheiten ausgerichtet und sich stattdessen ohne Begründung über die ausführlichen Erwägungen der ersten Instanz hinweggesetzt zu haben. Die zu Rate gezogene Statistik beruhe auf einem durchschnittlichen Milchkuhbetrieb mit 29,7 (2019) bzw. 29,8 (2020) Kühen und 1,34 Arbeitskräften, während der vom Beschwerdegegner bewirtschaftete Hof in allen verfügbaren Koordinaten doppelt so gross sei. Dies zeige, dass die erste Instanz, welche im Ergebnis ein doppelt so hohes Einkommen angenommen habe wie die Vorinstanz, mit ihren Schätzungen konsistent gewesen sei.  
 
5.1.3. Die Vorinstanz hat weder zum Tierbestand noch zu den Arbeitspensen der Hofangestellten Feststellungen getroffen. Soweit die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen von 60 Milchkühen sowie 3-4 Vollzeitarbeitsstellen ausgeht, beruft sie sich mithin auf neue Tatsachen. Inwiefern deren nachträgliches Einbringen zulässig sein sollte, erläutert sie nicht, sodass sie unberücksichtigt zu bleiben haben (vgl. vorne E. 2.1). Damit ist der Behauptung das tatsächliche Fundament entzogen, der E.________hof sei doppelt so gross wie der Durchschnittsbetrieb gemäss Landwirtschaftlicher Einkommensstatistik. Ferner kann die Beschwerdeführerin aus der Erwägung der ersten Instanz, das Einkommen des E.________hofs für das Jahr 2017 liege über dem Durchschnittseinkommen von Milchkühebetrieben gemäss der Landwirtschaftlichen Einkommensstatistik 2019, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die erste Instanz verglich den EBITDA-Wert (betriebliches Ergebnis vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen und Amortisationen) des E.________hofs für das Jahr 2017 mit dem durchschnittlichen landwirtschaftlichen Einkommen (Jahresüberschuss, der als Entschädigung für die auf dem Betrieb geleistete Arbeit von nichtentlöhnten Familienarbeitskräften sowie für das in den Betrieb investierte Eigenkapital zur Verfügung steht) für das Jahr 2017 gemäss Landwirtschaftlicher Einkommensstatistik. Dabei handelt es sich indessen um zwei unterschiedliche Grössen; das durchschnittliche landwirtschaftliche Einkommen liegt denn auch jeweils mehrere zehntausend Franken unter dem durchschnittlichen EBITDA-Wert (vgl. S. 70 der Landwirtschaftlichen Einkommensstatistik [Ausgabe Oktober 2021] für einen Milchkuhbetrieb in der Hügelregion). Die erste Instanz hätte demnach vielmehr den EBITDA-Wert 2017 des E.________hofs mit jenem der Landwirtschaftlichen Einkommensstatistik für einen Milchkuhbetrieb in der Hügelregion im Jahr 2017 vergleichen müssen.  
 
5.1.4. Andere Gründe, weshalb die Vorinstanz zwingend die Schlussfolgerung der ersten Instanz hätte übernehmen müssen, der E.________hof habe in der Vergangenheit ein überdurchschnittliches Landwirtschaftseinkommen generiert, und gestützt darauf das Einkommen des Beschwerdegegners hätte ermitteln müssen, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Sie beanstandet zwar, die Vorinstanz habe die ebenfalls aktenkundigen Massnahmen zur Effizienzsteigerung (abbezahlte Melkroboteranlage) übergangen, die eine deutliche Effizienzsteigerung zur bereits überdurchschnittlichen Betriebslage bringen sollten und gemäss den Angaben des Beschwerdegegners auch eingesetzt würden. Allerdings präzisiert sie nicht, inwiefern sich dies zahlenmässig auf das Einkommen des Beschwerdegegners auswirken soll. Damit gelingt es ihr nicht, in diesem Punkt Willkür in der Sachverhaltsfeststellung darzutun.  
 
5.2. Ferner nimmt die Beschwerdeführerin Anstoss daran, dass die Vorinstanz ihr den Mietertrag einer Liegenschaft als Einkommen anrechnete.  
 
5.2.1. Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Beschwerdeführerin monatlich Fr. 620.-- als Vermögensertrag aus der Vermietung einer in ihrem (Mit-) Eigentum stehenden Liegenschaft in U.________. Im Berufungsverfahren machte die Beschwerdeführerin geltend, seit dem 1. Dezember 2020 erziele sie keinen Liegenschaftsertrag mehr, weil sie ihre Liegenschaftsanteile per 30. November 2020 verkauft habe. Hierzu erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe die entsprechenden Kaufverträge lediglich auszugsweise eingereicht und diese seien nirgends von ihr unterzeichnet. Nachdem sie auch den in Aussicht gestellten Grundbuchauszug betreffend die Liegenschaft in U.________ nicht eingereicht habe, sei der Verkauf ihrer Miteigentumsanteile und damit der Wegfall des grundsätzlich unstrittigen Mietertrages nicht glaubhaft gemacht.  
 
5.2.2. Die Beschwerdeführerin führt an, die Einschätzung der Vorinstanz sei nicht nachvollziehbar. Sie habe beide Kaufverträge in den hier relevanten Teilen eingereicht (Berufungsantwortbeilage 3). Aus den Dokumenten ergebe sich, dass ihre beiden Miteigentumsanteile verkauft worden seien. Die Behauptung, sie habe die notarielle Urkunde nicht unterschrieben, sei zwar richtig, aber unwesentlich. Sie sei beim Termin nicht anwesend gewesen. Es ergebe sich zweifelsfrei, dass der Notar als Vertreter für sie als Veräusserin gehandelt und unterschrieben habe, sodass der Verkauf gültig sei.  
 
5.2.3. Der Beschwerdegegner brachte im Berufungsverfahren vor, die nur unvollständig eingereichten Kaufverträge vermöchten den angeblichen Verkauf der Liegenschaftsanteile nicht zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen. Insbesondere sei der behauptete Verkaufsabschluss nicht von der Beschwerdeführerin unterzeichnet. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dieser Bestreitung das Argument, der Notar habe gültig für sie unterschrieben, entgegengehalten zu haben. Aus dem angefochtenen Entscheid geht diesbezüglich hervor, dass sie lediglich bestritt, den Verkauf der Miteigentumsanteile fingiert zu haben, und ausführte, sie habe einen Grundbuchauszug angefordert und werde diesen nach Erhalt einreichen. Die angerufene Tatsache ist damit neu und kann im hiesigen Verfahren keine Berücksichtigung finden (vgl. vorne E. 2.1), sodass der Willkürrüge das Fundament entzogen ist.  
 
5.2.4. Ohnehin ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin verwiesenen Unterschriftenseiten der Kaufverträge nicht, dass der Notar für sie unterschrieben hätte. Die Urkunden enthalten keine designierten Unterschriftenfelder für die einzelnen am Vertrag beteiligten Parteien, sodass der Notar mit dem Zusatz "i.V." im für die Beschwerdeführerin vorgesehenen Feld hätte signieren können. Vielmehr sind die Unterschriften frei auf der Seite angebracht und die Namen der unterzeichnenden Parteien wurden auch nicht in Druckschrift über der jeweiligen Unterschrift vermerkt. Derjenigen des Notars wurde zwar handschriftlich das Wort "Notar" beigefügt, indessen fehlt dort ein Vermerk wie "für die Verkäuferin" oder "i.V. für die Verkäuferin". Im Übrigen hat auf dem ersten Vertragsdokument eine Person unterzeichnet, die zwar im zweiten Kaufvertrag, nicht aber im ersten als Erwerber aufgeführt ist, und fehlt auf dem zweiten Vertragsdokument die Unterschrift einer der vier Käuferparteien. Mithin wäre mit dem Verweis auf die vor Vorinstanz eingereichten Vertragsurkunden ohnehin keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung dargetan.  
 
5.3. Die Beschwerdeführerin bemängelt weiter, dass die Vorinstanz ihr sowohl den Natural- als auch den Geldunterhalt der Kinder vollumfänglich auferlegte.  
 
5.3.1. Sie moniert, selbst wenn dem Beschwerdegegner lediglich das von der Vorinstanz bestimmte Einkommen angerechnet würde, wäre er für die in erster Instanz gesprochenen Kindesunterhaltsbeiträge leistungsfähig und könnte diese begleichen, ohne sein eigenes Existenzminimum zu unterschreiten.  
 
5.3.2. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach grundsätzlich der nicht obhutsberechtigte Elternteil den Geldunterhalt für die Kinder allein zu leisten hat, es sei denn, der hauptbetreuende Elternteil ist leistungsfähiger (BGE 147 III 265 E. 5.5 und E. 8.1 in fine, je mit Hinweisen). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Kann der nicht obhutsberechtigte Ehegatte bereits seinen eigenen gebührenden Bedarf - auf welchen bei genügenden Mitteln beide Ehegatten gleichermassen Anspruch haben - nicht decken, ohne dass insgesamt eine Mankosituation besteht, so ist es nur folgerichtig, ihm auch keinen Kindesunterhalt aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin behauptet weder, der Beschwerdegegner könne mit dem ihm angerechneten Einkommen sowohl für seinen eigenen gebührenden Bedarf als auch für jenen der Kinder aufkommen, noch macht sie geltend, die Zusprechung der Ehegattenalimente führe dazu, dass ihm ein höherer als der zuletzt ehelich gelebte Standard ermöglicht werde.  
 
5.3.3. Soweit die Beschwerdeführerin Anstoss daran nimmt, dass die Vorinstanz das Betreuungsbedürfnis der beiden pubertierenden Söhne namentlich auch angesichts der Präsenz des Hausangestellten als gering beurteilte, so ist ihr zwar darin beizupflichten, dass auch Jugendliche die Zeit und Energie ihrer Eltern beanspruchen. Dies vermag allerdings an den Verteilungsgrundsätzen nichts zu ändern, wenn die Rechnung wie vorliegend - gestützt auf die willkürfrei festgestellten Einkommens- und Bedarfszahlen der Vorinstanz - zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausfällt. Ihre Willkürrüge erweist sich als unbegründet.  
 
5.4. Schliesslich stösst sich die Beschwerdeführerin an der Rückwirkung des zugesprochenen Ehegattenunterhalts.  
 
5.4.1. Die Vorinstanz erwog, der hierfür beweispflichtige Beschwerdegegner habe in erster Instanz Unterhalt rückwirkend gefordert mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe ihn im August 2019 von ihrem für den Lebensalltag zur Verfügung stehenden Lohnkonto "gekappt". Nachdem die Beschwerdeführerin diesen Vorwurf im erstinstanzlichen Verfahren nicht substanziiert bestritten habe und im Berufungsverfahren die grundsätzliche Zulässigkeit einer rückwirkenden Unterhaltspflicht gar nicht mehr in Frage stelle, erscheine es vom Beschwerdegegner glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit ihrer Unterhaltspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen sei. Damit rechtfertige sich eine über die Einreichung des Begehrens des Beschwerdegegners hinausgehende rückwirkende Unterhaltsverpflichtung der Beschwerdeführerin.  
 
5.4.2. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, die Annahme der Vorinstanz, sie habe der Behauptung des Beschwerdegegners nicht widersprochen, sei aktenwidrig. Sie habe replicando ausgeführt, dass das Verbrauchskonto, auf das der Beschwerdegegner unstrittig immer Zugriff gehabt habe, immer ausreichende Liquidität aufgewiesen habe mit der Folge, dass der Beschwerdegegner jederzeit Geld habe beziehen können (Replik, S. 9). Sie habe ebenso dargelegt, dass der Beschwerdegegner selbst genug Geld eingenommen habe, um sich selbst zu unterhalten, also auf das Verbrauchskonto nicht einmal angewiesen gewesen sei (Replik, S. 10 unten). Drittens habe sie weiterhin das Gros der Rechnungen für die Gesamtfamilie bezahlt, sodass der Beschwerdegegner über den alltäglichen Bedarf von Essen und Trinken kaum weiteren Bedarf hätte geltend machen können (Replik, S. 9). Sie habe diese Angaben mit einem Kontoauszug belegt. Seit August 2019 bis zum 9. Juli 2020 habe die Beschwerdeführerin auf das gemeinsame Verbrauchskonto gesamthaft Fr. 39'620.59 überwiesen, was bereits deutlich über etwaige Unterhaltssummen hinausgehe (Beilage 11 zur Replik).  
 
5.4.3. Aus S. 9 der Replik ergibt sich entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht, dass sie behauptet hätte, der Beschwerdegegner habe nach August 2019 weiterhin Zugriff auf das gemeinsame Verbrauchskonto gehabt. Ebenso wenig findet sich dort die Aussage, sie habe nach dem 29. August 2019, als sie nach dem Transfer von Fr. 15'318.-- auf ihr neues Lohnkonto noch Fr. 3'000.-- auf dem gemeinsamen Verbrauchskonto beliess, regelmässig Überweisungen auf letzteres Konto veranlasst. Die in ihrer hiesigen Beschwerdeschrift konkret genannten Beträge, welche sie zwischen Oktober 2019 und Mai 2020 von ihrem neuen Salärkonto auf das gemeinsame Verbrauchskonto überwiesen habe, fehlen in der Replik. Zwar enthalten die Kontoauszüge Vergütungen an "B.A.________ und A.A.________". Daraus ergibt sich indes weder, dass es sich dabei um das fragliche gemeinsame Verbrauchskonto gehandelt hätte, noch, dass der Beschwerdegegner darauf weiterhin Zugriff gehabt hätte. Im Übrigen offerierte die Beschwerdeführerin die Kontoauszüge als Beweis im Zusammenhang mit der Behauptung, sie habe weiterhin gemeinsame Rechnungen von ihrem neuen Salärkonto bezahlt, und nicht für den Nachweis regelmässiger Zahlungen auf das gemeinsame Verbrauchskonto.  
 
5.4.4. Soweit die Beschwerdeführerin in der Replik auf S. 9 geltend machte, weiterhin Rechnungen beglichen zu haben, beliess sie es bei dieser pauschalen Angabe und dem Verweis auf die Kontoauszüge des neuen Lohnkontos. Welche Rechnungen sie konkret für den Unterhalt des Beschwerdegegners bezahlt haben soll (etwa für Krankenkasse, Telekommunikation usw.), präzisierte sie nicht und ergibt sich auch nicht aus den Auszügen. Aus diesen wird zwar ersichtlich, dass vom betreffenden Konto diverse Belastungen getätigt wurden. Allerdings ist nicht nachvollziehbar, dass die Zahlungsaufträge für den Unterhalt des Beschwerdegegners erfolgt wären.  
 
5.4.5. Schliesslich findet sich in der Replik auch das Vorbringen nicht, der Beschwerdegegner habe genug Geld erwirtschaftet, um sich selbst zu unterhalten, und sei auf das gemeinsame Verbrauchskonto nicht einmal angewiesen gewesen. An der verwiesenen Stelle (S. 10 unten) bestritt die Beschwerdeführerin vielmehr, gewusst zu haben, dass der Beschwerdegegner über keinerlei Einkünfte verfüge. Er habe ihr gegenüber durchwegs behauptet, der Hof trage sich selbst. Auch erhalte er als Landwirt erhebliche Subventionen in Form von Direktzahlungen.  
 
5.4.6. Zusammenfassend ergibt sich aus den Passagen der Replik, auf welche die Beschwerdeführerin verweist, dass sie die liquiden Mittel - mit ihren eigenen Worten (S. 9 in der Mitte) ausgedrückt - sicherte, um zu verhindern, dass der Beschwerdegegner sie für den Hofbetrieb verwendet. Mangels einschlägiger Verweise bzw. Präzisierungen in der Replik ist indessen nicht dargetan, dass die Beschwerdeführerin substanziiert bestritten hätte, dem Beschwerdegegner in der relevanten Zeitspanne nicht genügend Geldmittel für seinen Unterhalt zur Verfügung gestellt zu haben. Auch hier erweist sich ihre Willkürrüge als unbegründet.  
 
6.  
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat den Beschwerdegegner für den ihm im Zusammenhang mit seiner Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung entstandenen Aufwand zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Dezember 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller