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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_410/2024  
 
 
Urteil vom 24. April 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Amt für Justizvollzug, 
Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Anordnung Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, 
vom 6. März 2024 (BKBES.2024.12). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil vom 14. Januar 2021 verurteilte das Obergericht des Kantons Solothurn A.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, versuchter Nötigung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, unrechtmässiger Aneignung, Diebstahls, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Sachbeschädigung. Es stellte zudem fest, dass A.________ die Taten in schuldunfähigem Zustand verübt hat. Das Obergericht ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme von drei Jahren mit Beginn am 14. Januar 2021 an, unter Anrechnung des bereits erstandenen Freiheitsentzugs. 
 
B.  
 
B.a. Am 28. Juli 2023 beantragte das Amt für Justizvollzug (AJUV), Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, des Kantons Solothurn beim Amtsgericht Olten-Gösgen die Verlängerung der stationären Massnahme um zwei Jahre. Mit Nachentscheid vom 21. Dezember 2023 zum Urteil des Obergerichts Solothurn vom 14. Januar 2021 wies das Amtsgericht Olten-Gösgen den Antrag um Verlängerung der Massnahme ab.  
 
B.b. In der Folge beantragte das Amt für Justizvollzug am 8. Januar 2024 beim Richteramt Olten-Gösgen, es sei über A.________ ab der Höchstdauer der stationären Massnahme, d.h. ab dem 13. Januar 2024, für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens Sicherheitshaft im aktuellen Setting anzuordnen. Das Richteramt Olten-Gösgen leitete den Antrag am 9. Januar 2024 an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn weiter.  
Dieses hiess das Gesuch mit Verfügung vom 15. Januar 2024 gut und ordnete für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens Sicherheitshaft im bisherigen Setting des Massnahmenvollzugs an. Das Bundesgericht hiess eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör mit Urteil 7B_190/2024 vom 12. März 2024 gut und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurück. 
 
B.c. Noch vor dem bundesgerichtlichen Urteil 7B_190/2024 vom 12. März 2024 hiess das Obergericht die vom Amt für Justizvollzug gegen den Nachentscheid des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 21. Dezember 2023 erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 6. März 2024 gut und verlängerte die gegen A.________ angeordnete stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB mit Wirkung ab 14. Januar 2024 um 15 Monate. Für den Fall, dass gegen diesen Entscheid eine Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben würde, ordnete das Obergericht mit separatem Beschluss vom 6. März 2024 zur Sicherung des Massnahmenvollzugs Sicherheitshaft im bisherigen bzw. neu aufzugleisenden Setting des Massnahmenvollzugs an. In Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils 7B_190/2024 vom 12. März 2024 hielt das Obergericht mit Verfügung vom 15. März 2024 fest, die vom Bundesgericht geforderte Gewährung des rechtlichen Gehörs sei im Rahmen der Hauptverhandlung vom 5. März 2024 erfolgt.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 5. April 2024 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 6. März 2024 und ihre sofortige Entlassung aus der Sicherheitshaft. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Das Obergericht und das Amt für Justizvollzug beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 22. April 2024 an ihren Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid über die Anordnung von Sicherheitshaft im selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. StPO grundsätzlich offen (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Art. 364b Abs. 4 und Art. 231 Abs. 2 lit. b StPO; Urteil 7B_434/2023 vom 29. August 2023 E. 1). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzung geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
Die kantonalen Akten wurden beigezogen und umfassen sämtliche Akten des Haft- wie auch des gerichtlichen Nachverfahrens betreffend die im Hauptverfahren strittige Verlängerung der stationären Massnahme. Die Akten des die Beschwerdeführerin betreffenden bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens 7B_190/2024 befinden sich aufgrund der gesetzlichen Archivierungspflichten beim Bundesgericht (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesgerichts zum Archivierungsgesetz vom 27. September 1999 [SR 152.21]). Den entsprechenden Verfahrensanträgen der Beschwerdeführerin ist damit Genüge getan. Soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Aktenführung der Vorinstanz darüber hinaus moniert, mangels hinreichendem Aktenverzeichnis sei es ihr nicht möglich zu beurteilen, welche Akten das Bundesgericht erhalten habe, stösst ihre Rüge ins Leere. Sofern sie tatsächlich die Auffassung vertritt, die Vorinstanz habe dem Bundesgericht nicht alle Akten eingereicht, wäre es ihr offengestanden, ein begründetes Gesuch um Akteneinsicht zu stellen. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt zur Hauptsache, trotz der ausdrücklichen Aufforderung durch das Bundesgericht in seinem Urteil 7B_190/2024 vom 12. März 2024 (E. 4) habe es die Vorinstanz unterlassen, sie zur Anordnung der Sicherheitshaft anzuhören. Dadurch sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 6 Ziff. 3 EMRK, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 107 und Art. 232 Abs. 1 StPO verletzt worden.  
 
3.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c sowie Art. 107 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Im Verfahren betreffend die Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft finden Art. 31 Abs. 4 BV bzw. Art. 5 Ziff. 4 EMRK Anwendung. Zu diesen verfahrensrechtlichen Minimalgarantien gehört insbesondere das (durch Art. 31 Abs. 4 i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BV geschützte) Recht der beschuldigten Person und ihres Verteidigers, zu den von Amtes wegen zu prüfenden Haftgründen und zum Antrag der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen (vgl. BGE 126 I 172 E. 3c; Urteile 1B_192/2022 vom 12. Mai 2022 E. 3.1; 1B_574/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.1; je mit Hinweisen). Dies gilt auch im Verfahren um Anordnung von Sicherheitshaft gemäss Art. 231 Abs. 1 und 2 StPO (Urteile 1B_192/2022 vom 12. Mai 2022 E. 3.1; 1B_143/2015 vom 5. Mai 2015 E. 3.2). Im Urteil 7B_190/2024 vom 12. März 2024 hat das Bundesgericht zudem festgehalten, dass die beschuldigte Person im selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren im Falle der erstmaligen Anordnung von Sicherheitshaft darüber hinaus einen Anspruch auf eine mündliche Haftverhandlung hat, wenn ein einem Freispruch gleichkommendes erstinstanzliches Sachurteil vorliegt und sie deshalb nicht zwingend mit einem weiteren Freiheitsentzug in der Form von strafprozessualer Haft rechnen musste (a.a.O. E. 3.2.3).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Kritik der Beschwerdeführerin betreffend die ihr verweigerte mündliche Haftanhörung findet in den Akten keine Stütze. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 15. März 2024 richtig festhält, wies der verfahrensleitende Präsident des Obergerichts die Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung am 5. März 2024 darauf hin, dass sich für den Fall einer Verlängerung der Massnahme die Frage der Sicherheitshaft zur Sicherung des Massnahmenvollzugs stelle. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin dazu befragt, berief sich aber auf Anraten ihrer Verteidigung auf ihr Recht, die Aussage zu verweigern, was sich aus dem Beschluss des Obergerichts vom 6. März 2024 zum Nachentscheid des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 21. Dezember 2023 ergibt. Angesichts der vorgenannten Rechtsprechung wurde ihr von der Vorinstanz somit hinreichend Gelegenheit eingeräumt, sich zur Frage der Sicherheitshaft zu äussern. Selbstverständlich stand es der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zu, im Rahmen der gerichtlichen Befragung von ihrem Aussageverweigerungsrecht (Art. 113 Abs. 1 StPO) Gebrauch zu machen. Diesfalls kann der Vorinstanz allerdings im Gegenzug nicht vorgeworfen werden, sie habe sie nicht angehört und daher ihren Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne der von ihr angerufenen Gesetzesbestimmungen verletzt. In Art. 113 Abs. 2 StPO ist ausdrücklich vorgesehen, dass das Verfahren auch dann fortgeführt wird, wenn die beschuldigte Person ihre Mitwirkung verweigert.  
 
3.3.2. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben die Aussage nur deshalb verweigert habe, weil die Vorinstanz ihren Antrag, die Hauptgutachterin sei für die Dauer ihrer Befragung aus dem Gerichtssaal zu weisen, abgewiesen habe. Auch wenn die Beschwerdeführerin gemäss ihren Ausführungen befürchtete, die Gutachterin werde durch ihre gerichtliche Befragung in ihrem Meinungsbildungsprozess beeinflusst, nennt sie keine gesetzliche Grundlage, weshalb die Gutachterin zwingend hätte den Raum verlassen müssen. Dies ist angesichts der Tatsache, dass die Gutachterin ihr forensisch-psychiatrisches Gutachten betreffend den Massnahmeverlauf der Beschwerdeführerin bereits am 23. Juni 2023 fertiggestellt hatte und die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Gutachterin auch keine Befangenheitsgründe geltend macht, auch nicht ersichtlich. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin gemäss dem Beschluss des Obergerichts vom 6. März 2024 zum Nachentscheid des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 21. Dezember 2023 nach der Befragung der Hauptgutachterin nochmals die Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zur Sache zu äussern und Beweisanträge zu stellen. Davon hat sie gemäss den Akten indes keinen Gebrauch gemacht.  
 
4.  
 
4.1. Unbegründet ist weiter die Kritik der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe sich in Verletzung der Begründungspflicht als Teilaspekt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht zu den konkreten Haftgründen geäussert, welche die Anordnung von Sicherheitshaft rechtfertigen würde. Es trifft zwar zu, dass der angefochtene Beschluss vom 6. März 2024 sehr knapp ausgefallen ist und die Vorinstanz hinsichtlich der Begründung des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziff. 2 StPO vollumfänglich auf ihren früheren Beschluss vom 15. Januar 2024 verwiesen hat. Im vorliegenden Fall ist dies aus nachfolgenden Gründen nicht zu beanstanden.  
 
4.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es grundsätzlich zulässig, im Haftverfahren bei sich wiederholenden Streitgegenständen auf frühere Entscheide zu verweisen (Urteile 1B_536/2022 vom 8. November 2022 E. 2.1; 1B_361/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2; 1B_461/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 4). Allerdings müssen die Verhältnisse immer noch vergleichbar sein, muss aus dem Verweis mit genügender Klarheit hervorgehen, welche Argumente weiterhin als massgeblich erachtet werden, und müssen neue Argumente der Verfahrensbeteiligten angemessen berücksichtigt werden, so dass eine aktuelle Würdigung der wesentlichen Tat- und Rechtsfragen stattfindet (Urteile 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.7.1; 1B_361/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2; 1B_643/2020 vom 21. Januar 2021 E. 3.3).  
 
4.3. Vorliegend hat das Bundesgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Haftbeschluss der Vorinstanz vom 15. Januar 2024 wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gutgeheissen und die Sache zur Durchführung einer mündlichen Anhörung der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückgewiesen. Wie vorstehend dargelegt, hat sich die Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 5. März 2024 nicht zur Frage der Sicherheitshaft geäussert bzw. insoweit von ihrem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch gemacht. Mithin hat sie im Vergleich zur Situation im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Haftbeschlusses vom 15. Januar 2024 keine veränderten Sachumstände geltend gemacht und insoweit auch keine neuen Argumente vorgebracht. Dies unterlässt sie auch vor Bundesgericht. Infolgedessen verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz für die Begründung des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr auf die ihres Erachtens nach wie vor zutreffenden Erwägungen ihres erst wenige Wochen vorher ergangenen Haftbeschlusses verwiesen hat. Dass dem vorinstanzlichen Haftbeschluss vom 15. Januar 2024 aufgrund des bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils 7B_190/2024 vom 12. März 2024 hinsichtlich der Beurteilung des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr jegliche Rechtswirkung abzusprechen und er daher nichtig wäre (siehe dazu Urteil 6B_696/2021 vom 1. November 2021 E. 3.3 mit Hinweisen), ist angesichts der Tatsache, dass dieser in den materiellen Punkten gar nicht überprüft, sondern wegen einer Gehörsverletzung aufgehoben wurde, nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert dargetan.  
 
5.  
 
5.1. Ins Leere stösst schliesslich die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe keine milderen Massnahmen anstelle von Sicherheitshaft geprüft und die Haftanordnung sei daher unverhältnismässig. Im angefochtenen Beschluss verweist die Vorinstanz betreffend der Bejahung des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr auf ihren früheren Haftbeschluss vom 15. Januar 2024. Darin führt sie in ausführlicher Würdigung der sich bei den Akten befindlichen Gutachten, Verlaufsberichte und des Berichts der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) aus, dass bei einer kurzfristigen Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem Massnahmesetting die akute Gefahr des Auftretens erneuter schizomanischer Episoden bestehe und daher von einer ernsthaften und unmittelbaren Gefahr einer erneuten Fremdgefährdung im Umfang der Anlasstat (versuchte vorsätzliche Tötung) auszugehen sei. Im Rahmen ihrer Würdigung prüft die Vorinstanz auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie sich bereits im aktuellen Setting frei bewegen könne und die Anordnung von Sicherheitshaft daher nicht notwendig sei. Insoweit erwägt die Vorinstanz, dass eine zu kurzfristige Entlassung aus der Massnahme für die Beschwerdeführerin eine zu grosse Umbruchsituation darstelle und mit der Gefahr des Auftretens von schizomanischen Episoden verbunden sei, welche sich bei der Beschwerdeführerin gemäss den verschiedenen Gutachten innert weniger Tagen entwickeln könnten.  
 
5.2. Entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin setzte sich die Vorinstanz somit mit der Frage auseinander, ob strafprozessuale Haft als ultima ratio tatsächlich notwendig ist. Sie bejaht dies insbesondere aufgrund der Gefahr der sich bei der Beschwerdeführerin rasch entwickelnden schizomanischen Episoden und des damit verbundenen unmittelbaren Risikos einer Fremdgefährdung im Umfang der Anlasstat (versuchte vorsätzliche Tötung). Da sich die Beschwerdeführerin zu diesen Erwägungen der Vorinstanz nur sehr oberflächlich im Rahmen eines Satzes der Replik und damit nicht hinreichend substanziiert äussert, hält der angefochtene Beschluss auch insoweit vor Bundesrecht stand. Zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr äussert sich die Beschwerdeführerin nicht.  
 
6.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG). Damit sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und ist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin wird allerdings darauf hingewiesen, dass sie der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
 
2.1. Rechtsanwalt Daniel Walder wird für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.  
 
2.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. April 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn