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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_895/2020  
 
 
Urteil vom 18. Januar 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Bern, handelnd durch den Regierungsrat. 
 
Gegenstand 
Änderung vom 23. Oktober 2020 der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Bern vom 9. Juli 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am 27. Oktober 2020 erhob A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Änderung vom 23. Oktober 2020 von Art. 4d der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Bern vom 9. Juli 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie. Mit Vernehmlassung vom 12. November 2020 beantragte der Kanton Bern die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit, weil die umstrittene Änderung mit Beschluss des Regierungsrates vom 4. November 2020 dahingefallen sei. Der Beschwerdeführer schloss sich der Abschreibung des Verfahrens mit Eingabe vom 8. Januar 2021 an und beantragte, es sei auf eine Kostenerhebung zu verzichten. 
 
2.   
Die angefochtene Änderung vom 23. Oktober 2020 ist per 5. November 2020 ausser Kraft getreten. Der Streitgegenstand ist folglich dahingefallen. Nachdem der Beschwerdeführer nicht geltend macht, dass dennoch ausnahmsweise ein Interesse an der Beurteilung der Beschwerde bestehe, ist das Verfahren durch den Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
3.   
Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Januar 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Businger