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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_22/2023  
 
 
Urteil vom 24. Februar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Kanton Luzern, 
2. Einwohnergemeinde U.________, 
beide vertreten durch das Steueramt U.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 26. Januar 2023 (2C 23 1). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 3. Januar 2023 erteilte das Bezirksgericht Willisau den Beschwerdegegnern gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Region Sursee die definitive Rechtsöffnung für Fr. 694.25 nebst Zins. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Januar 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Mit Entscheid vom 26. Januar 2023 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. 
Am 1. Februar 2023 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 16. Februar 2023 (Postaufgabe) hat er eine weitere Eingabe eingereicht. 
 
2.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). 
Anfechtbar ist vor Bundesgericht einzig der Entscheid des Kantonsgerichts, nicht aber der Entscheid des Bezirksgerichts oder die Verfügungen des Steueramts (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG). Das Kantonsgericht ist auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Kantonsgericht dadurch gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer geht jedoch nicht auf die Erwägungen ein, mit denen das Kantonsgericht seinen Nichteintretensentscheid begründet hat. Er geht im Übrigen auch nicht auf die Eventualerwägung ein, wonach die Beschwerde abzuweisen wäre, wenn auf sie eingetreten werden könnte. Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung auf die Akten und einen USB-Stick verweist, ist darauf nicht einzugehen, denn die Beschwerdebegründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 138 III 252 E. 3.2; 133 II 396 E. 3.1). 
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Februar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg