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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_887/2023  
 
 
Urteil vom 30. November 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, 
Schöntalstrasse 5, 8004 Zürich. 
 
Gegenstand 
Änderung bzw. Löschung von Handelsregistereinträgen, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 27. Oktober 2023 (VB.2023.00325). 
 
 
Sachverhalt:  
Für die Vorgeschichte kann u.a. auf die Urteile 5A_492/2023 vom 6. Juli 2023 und 5A_834/2023 vom 7. November 2023 verwiesen werden. 
Am 22. Dezember 2020 wurde die Dr. B.________ Stiftung aufgrund einer Meldung des (neuen) Stiftungsrates im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Mit Beschluss vom 20. Mai 2021 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich u.a. deshalb nicht auf eine vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde ein, weil es sich um eine reine Familienstiftung handle und folglich das Zivilgericht am Stiftungssitz für diesbezügliche Klagen zuständig sei. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat. Auf ein dagegen erhobenes Revisionsgesuch trat das Verwaltungsgericht am 20. Mai 2021 nicht ein. 
Die Veröffentlichung der Mutationsmeldung im SHAB nahm der Beschwerdeführer zum Anlass, beim Verwaltungsgericht mit als "Beschwerde nach Art. 942 OR" betitelter Eingabe vom 7. Juni 2023 zu verlangen, dass die Einträge vom 29. Dezember 2020 zu löschen und er selbst als testamentarisch bestellter ständiger Stiftungsrat und Präsident der Stiftung sowie die Revisionsstelle wieder in das Handelsregister einzutragen seien. 
Mit Entscheid vom 27. Oktober 2023 trat das Verwaltungsgericht auf die Eingabe nicht ein. 
Mit Beschwerde vom 23. November 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei als testamentarisch bestellter ständiger Stiftungsrat sowie Präsident der Stiftung wieder in das Handelsregister einzutragen und auch die Revisionsstelle sei wieder einzutragen. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Vorab moniert der Beschwerdeführer, dass das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Besetzung entschieden hat. Im angefochtenen Entscheid werden die diesbezüglichen kantonal-rechtlichen Grundlagen genannt und das Bundesgericht kann kantonales Recht nur auf konkrete Verfassungsrügen hin überprüfen, wobei die Rüge im Vordergrund steht, die massgeblichen kantonalen Bestimmungen seien willkürlich angewandt worden (BGE 139 III 225 E. 2.3; 140 III 385 E. 2.3; 142 III 153 E. 2.5; 145 I 108 E. 4.4.1). Zu den massgeblichen Bestimmungen und der diesbezüglichen Begründung im angefochtenen Entscheid werden keine konkreten Rügen erhoben. Als Folge bleibt die allgemeine Behauptung, der Entscheid sei durch den unzuständigen Richter erfolgt und die Rechtsweggarantie sei verletzt, ohne Grundlage. 
 
2.  
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Das Verwaltungsgericht ist auf die Eingabe aus mehreren Gründen nicht eingetreten: Erstens weil der Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Ausland die geforderte Kaution nicht geleistet hatte. Zweitens weil, wie dem Beschwerdeführer bereits mehrmals dargelegt, die Zivilgerichte für die Beurteilung der Begehren zuständig seien, da es sich um eine Familienstiftung handle. Drittens weil fraglich erscheine, ob mit der Mutationsmeldung im SHAB überhaupt eine anfechtbare Verfügung vorliege. 
Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Alternativbegründungen, so ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt, weil andernfalls der angefochtene Entscheid gestützt auf die unangefochtenen Begründungen bestehen bleibt und das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der beanstandeten Erwägungen entfällt (BGE 133 IV 119 E. 6.3; 132 III 555 E. 3.2; 138 I 97 E. 4.1.4; 142 III 364 E. 2.4). 
 
4.  
In Bezug auf die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes bzw. der Zivilgerichte setzt sich der Beschwerdeführer nicht in topischer Weise mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid auseinander, wenn er geltend macht, die Stiftung sei nunmehr eintragungspflichtig; inwiefern deshalb der Rechtsweg im Zusammenhang mit Familienstiftungen an das Verwaltungsgericht führen würde, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. 
Was die Kautionierung anbelangt, geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, insofern an der Sache vorbei, als das Verwaltungsgericht festgestellt hat, das zweite Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei als trölerisch und damit als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, zumal der Beschwerdeführer dort ohnehin nur abermals behaupte, dass es nicht um eine Familienstiftung gehe. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht in sachgerichteter Weise auseinander, wenn er bloss die bereits in mehreren bundesgerichtlichen Urteilen geschützte Feststellung, dass es sich um eine Familienstiftung handelt, erneut bestreitet. 
Die weiteren (wie üblich) weitschweifigen Ausführungen gehen am Anfechtungsgegenstand vorbei. 
 
5.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
6.  
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
7.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und der Dr. B.________ Stiftung, Zürich, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. November 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli