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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_432/2015 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. September 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, 
Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann, Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 30. April 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
A.a. A.________, geboren 1958, ist gelernte Konditorin. Sie hat zwei Söhne (geboren 1984 und 1987), war seit 1988 bis zur Trennung der Ehe 1999 hauptberuflich als Hausfrau und nebenberuflich unter anderem in der Firma ihres damaligen Ehegatten sowie seit 1991 als Hauswartin erwerbstätig. Am 17. Januar 1992 meldete sie sich wegen seit 1990 anhaltender Rückenbeschwerden (Diskushernie) bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Am 12. Oktober 1992 wies die damals zuständige Ausgleichskasse des Kantons Zürich das Rentenbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 35% ab. Die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich hob die Verfügung vom         12. Oktober 1992 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Verwaltung zurück (Entscheid vom 26. April 1993). Nach ergänzenden Abklärungen verfügte die Ausgleichskasse am 3. Juni 1994 erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens.  
 
A.b. Am 19. Oktober 1999 meldete sich A.________ - zwischenzeitlich zu 50% im Service erwerbstätig - erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Wegen Bandscheibenproblemen (seit 1991) und der Berufskrankheit Mehlallergie (seit 1977) ersuchte sie um Übernahme einer Umschulung. Eine ab 1. Oktober 2001 geplante dreimonatige Berufsabklärung brach die Versicherte nach gut zwei Monaten ab. Daraufhin übernahm die Invalidenversicherung als Umschulung die viersemestrige Ausbildung zum Erwerb des Handelsdiploms VSH und gewährte Arbeitsvermittlung. Am 26. März 2004 verfügte die IV-Stelle des Kantons Zürich den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahmen, wogegen die Versicherte am 19. April 2004 Einsprache erhob, weil sie nicht in der Lage sei, eine behinderungsangepasste Tätigkeit ohne Einschränkungen auszuüben und dabei ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Die IV-Stelle wies die Einsprache ab (Einspracheentscheid vom 2. Juni 2004). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die von der Versicherten hiegegen erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid vom 2. Juni 2004 aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Verwaltung zurückwies (Entscheid vom 29. November 2004). Nach weiteren Abklärungen verneinte die IV-Stelle erneut einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Verfügung vom 1. November 2005).  
 
 
A.c. Gleichzeitig reichte A.________ am 12. Mai 2004 ein neues Rentengesuch ein, welches die IV-Stelle bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 0% abwies (Verfügung vom 10. September 2004). Auch hiegegen liess die Versicherte Einsprache erheben, welche die IV-Stelle abwies (Einspracheentscheid vom 18. Juli 2005). Die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 29. August 2006 in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid vom 18. Juli 2005 aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung über den Rentenanspruch an die Verwaltung zurückwies. Die IV-Stelle sprach der Versicherten daraufhin mit Wirkung ab 1. Januar 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 40% eine Viertels- und ab 1. April 2007 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 53% eine halbe Invalidenrente zu (unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 29. Mai 2007).  
 
A.d. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens machte die Versicherte am 24. März 2010 eine seit 2009 eingetretene Verschlechterung der Rückenprobleme geltend. Seit August 2006 arbeitete sie als Fachberaterin während wöchentlich ca. 28 Stunden für die Firma B.________ AG. Eine von der IV-Stelle eingeleitete Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) verweigerte die Versicherte zunächst, worauf sie von der Verwaltung im Mahn- und Bedenkzeitverfahren auf die ihr obliegende Mitwirkungspflicht und die drohenden Sanktionen bei anhaltender Verweigerung hingewiesen wurde. Der zweite Versuch der Durchführung einer EFL scheiterte ebenfalls. Infolge Verweigerung der Mitwirkungspflicht kündigte die IV-Stelle der Versicherten daraufhin die Rentenaufhebung an (Vorbescheid vom 15. April 2011). Nach Einholung des rheumatologischen Gutachtens vom 2. August 2011 des Spitals C.________ und Gewährung des rechtlichen Gehörs hob die IV-Stelle die Rente bei einem Invaliditätsgrad von 21% auf (Verfügung vom 22. März 2012), um diese Verfügung sogleich wiedererwägungsweise wieder aufzuheben. Gestützt auf weitere, insbesondere erwerbliche Abklärungen hob die IV-Stelle die halbe Invalidenrente schliesslich rückwirkend per 1. Januar 2010 auf (Verfügung vom 2. Oktober 2013). Am 14. Oktober 2013 erliess die IV-Stelle zudem eine Rückerstattungsverfügung über die vom 1. Januar 2011 bis 31. Oktober 2013 ausgerichteten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 35'450.-.  
 
 
B.   
Die gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2013 erhobene Beschwerde der A.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. April 2015 in dem Sinne teilweise gut, dass es die angefochtene Verfügung - nur, aber immerhin - insoweit aufhob, als die IV-Stelle damit einen Rentenanspruch auch ab Juni 2013 verneinte. Diesbezüglich wies das kantonale Gericht die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung über den Rentenanspruch ab Juni 2013 an die Verwaltung zurück. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ sinngemäss beantragen, die Beschwerdegegnerin habe ihr unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides und der Verfügung der IV-Stelle vom 2. Oktober 2013 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Verwaltung zurückzuweisen. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Ein Entscheid, mit welchem eine Vorinstanz des Bundesgerichts eine bestimmte, vorangehende Teilperiode des Rentenanspruchs materiell abschliessend beurteilt und für eine darauf folgende Teilperiode die Sache zu neuer Beurteilung an die Verwaltung zurückweist, ist in Bezug auf die materiell abschliessend beurteilte Phase ein Teilentscheid, der selbständig anfechtbar ist, bei Nichtanfechtung selbständig rechtskräftig wird und später nicht mehr angefochten werden kann (BGE 135 V 141 E. 1.4.4 - 1.4.6 S. 146 f. mit Hinweisen). Soweit sich die Beschwerde gegen die mit angefochtenem Entscheid bestätigte Verneinung eines Rentenanspruchs für die Dauer vom       1. Januar 2010 bis 31. Mai 2013 richtet, ist demnach darauf einzutreten.  
 
 
1.2. Soweit das kantonale Gericht mit angefochtenem Entscheid die Verfügung der IV-Stelle vom 2. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache betreffend den Rentenanspruch für den Zeitraum ab 1. Juni 2013 zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Verwaltung zurückgewiesen hat, handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG, gegen welchen die Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführt und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die zweite Voraussetzung fällt ausser Betracht. Auf die Beschwerde kann daher nur eingetreten werden, wenn der kantonale Rückweisungsentscheid einen irreparablen Nachteil bewirkt, was u.a. zutrifft, wenn die Verwaltung gezwungen wäre, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen (BGE 140 V 507 E. 1 S. 509 mit Hinweis). Letzteres wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich, weshalb hinsichtlich eines allfälligen Rentenanspruchs ab 1. Juni 2013 auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.  
 
1.3. Bei im Übrigen grundsätzlich erfüllten Zulässigkeitsvoraussetzungen ist auf die Beschwerde folglich - nur, aber immerhin - insoweit einzutreten, als sie sich gegen die Verneinung eines Rentenanspruchs für die Dauer vom 1. Januar 2010 bis 31. Mai 2013 richtet.  
 
2.   
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Trotzdem prüft es - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die beschwerdeführende Partei darzulegen. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; Urteil 9C_779/2010 vom 30. September 2011 E. 1.1.2, nicht publ. in: BGE 137 V 446, aber in: SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteile 8C_685/2014 vom 22. Mai 2015 E. 2.1 und 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). 
 
3.   
Strittig ist, ob - und gegebenenfalls basierend auf welchem Invaliditätsgrad - die Versicherte vom 1. Januar 2010 bis 31. Mai 2013 Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 
 
4.   
Fest steht, dass die Beschwerdeführerin gemäss unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 29. Mai 2007 mit Wirkung ab 1. Januar 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 40% eine Viertelsrente und ab 1. April 2007 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 53% eine halbe Invalidenrente bezog. Diese Invaliditätsbemessung beruhte unter anderem auf der - nach wie vor unbestrittenen - Grundlage einer im Gesundheitsfall mit einem Vollpensum ausgeübten Erwerbstätigkeit. Die Bestimmung des Einkommens, welches die Versicherte hypothetisch ohne Gesundheitsschaden im Zeitpunkt des Einkommensvergleichs verdient hätte (Valideneinkommen), erfolgte anhand des gesamtschweizerischen Durchschnittslohnes von Frauen im privaten Sektor im Bereich der Nahrungsmittelherstellung des Anforderungsniveaus 1 und 2 gemäss den Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE). Auch diesbezüglich beruht die Ermittlung des Invaliditätsgrades gemäss Revisionsverfügung der IV-Stelle vom 2. Oktober 2013 auf derselben Grundlage, welche bereits laut rechtskräftigem Rückweisungsentscheid der Vorinstanz vom 29. August 2006 unbestritten war und sodann die Basis der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Rentenzusprache vom 29. Mai 2007 bildete. Dementsprechend liess denn auch die Beschwerdeführerin noch mit Eingabe vom 10. Mai 2012 gegenüber der IV-Stelle ausdrücklich geltend machen: "Der einzige Grund, der [im Vergleich zur Verfügung vom 29. Mai 2007] zu einer Änderung des Invaliditätsgrades führen könnte, ist somit ein verändertes Invalideneinkommen." 
 
 
5.   
Darüber hinaus gehend rügt die Versicherte jedoch nunmehr auch, das kantonale Gericht habe das Willkürverbot verletzt und den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, indem es der strittigen Invaliditätsbemessung - wie bereits anlässlich der Rentenzusprache von 2007 - das auf derselben Basis ermittelte Valideneinkommen zu Grunde gelegt habe. Die Beschwerdeführerin setzt sich diesbezüglich mit der einschlägigen Begründung des angefochtenen Entscheides nicht auseinander, wonach unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, die Versicherte hätte im Gesundheitsfall als ausgebildete Konditorin-Confiseuse zwecks Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung die seit August 2006 verrichtete, im Stundenlohn entschädigte Tätigkeit ohne Festanstellung mit umsatzabhängigen Verkaufsprämien und jeweils vorgängig zu vereinbarenden Arbeitszeiten bei der Firma B.________ AG aufgenommen. Die dagegen vorgebrachten Einwendungen in der Beschwerde, soweit damit nicht unzulässige appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung geübt wird (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356), sind nicht genügend substanziiert (Art. 41 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 V 213 E. 2 215), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 
 
6.   
Was die Beschwerdeführerin schliesslich gegen die Ermittlung des Invalideneinkommens vorbringt, ist offensichtlich unbegründet, soweit hier überhaupt darauf einzutreten ist. 
 
6.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Entwicklung der für die weitere Invaliditätsbemessung ab 1. Juni 2013 massgebenden gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet (vgl. E. 1.2 hievor). Vielmehr hat das kantonale Gericht die Sache diesbezüglich zwecks Prüfung des Rentenanspruchs ab 1. Juni 2013 zur ergänzenden Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.  
 
6.2. Weiter erhebt die Versicherte zu Recht keine Einwände gegen die von Verwaltung und Vorinstanz erkannte offensichtliche Verletzung der Meldepflicht spätestens ab 1. Februar 2010. So hat das kantonale Gericht in tatsächlicher Hinsicht unbestritten festgestellt, dass der von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2007 bis 2012 effektiv realisierte, praktisch kontinuierlich ansteigende Erwerbslohn das im Rahmen des Einkommensvergleichs bei Rentenzusprache 2007 berücksichtigte Invalideneinkommen von Fr. 32'747.- um 22 bis 108% überstieg. Weshalb dieses von der Versicherten gemäss IK-Auszug in den Jahren 2007 bis 2012 tatsächlich verdiente Erwerbseinkommen im Rahmen der grundsätzlich unbestrittenen Rentenrevision im Revisionszeitpunkt des Jahres 2010 nicht in der mit angefochtenem Entscheid bestätigten Weise hätte berücksichtigt werden dürfen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ersichtlich. Daran ändert nichts, auch wenn es sich bei diesem tatsächlich realisierten Erwerbseinkommen - angeblich - um die Erscheinung "einer Übergangsphase" gehandelt haben mag. Denn die Firma B.________ AG sprach die Änderungskündigung erst am 23. August 2013 per 1. Januar 2014 aus, so dass diese Änderung der erwerblichen Verhältnisse - soweit im Rahmen der mit angefochtenem Entscheid verfügten Rückweisung überhaupt von Belang - erst mit Blick auf die weitere Entwicklung der anspruchsrelevanten Verhältnisse ab 1. Juni 2013 (vgl. E. 1.2 hievor) zu berücksichtigen sein wird.  
 
6.3. Nach dem Gesagten ist mit Blick auf die hier strittige Phase des Rentenanspruchs vom 1. Januar 2010 bis 31. Mai 2013 hinsichtlich des tatsächlich erzielten Invalideneinkommens jedenfalls von einem hinreichend genau eruierbaren Vergleichseinkommen auszugehen, weshalb - entgegen der Versicherten - nicht ersichtlich ist, inwiefern das kantonale Gericht angesichts der massgebenden Rechtsprechung (SVR 2014 UV Nr. 1 S. 1, 8C_211/2013 E. 4.1 i.f. mit Hinweisen; BGE 104 V 135 E. 2b S. 137) Bundesrecht verletzte, indem es den Invaliditätsgrad nach der Einkommensvergleichsmethode und nicht durch Prozentvergleich ermittelt hat.  
 
6.4. Demnach bleibt es bei dem revisionsweise für die Dauer vom       1. Januar 2010 bis 31. Mai 2013 ermittelten rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von jedenfalls weniger als 40%.  
 
7.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. September 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli