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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_194/2022  
 
 
Urteil vom 7. Juli 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, 
nebenamtlicher Bundesrichter Fellmann, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Pasquino Bevilacqua, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge, 
 
Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 25. August 2021 (300.2021.43). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA) eröffnete am 15. Mai 2020 ein Administrativverfahren gegen A.________. Es warf ihm vor, am 23. März 2020 als Lenker eines Personenwagens auf der Gurnigelstrasse zwei Unfälle verursacht zu haben, indem er die Geschwindigkeit wiederholt überschritten bzw. die Geschwindigkeit nicht an die gegebenen Verhältnisse (kurvenreiche Passstrasse) angepasst habe. Überdies habe er ein nicht betriebssicheres Fahrzeug (Unfallschäden nach erstem Selbstunfall) geführt. Das SVSA sistierte das Administrativverfahren bis zum Abschluss des hängigen Strafverfahrens. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, sprach A.________ wegen des Vorfalls vom 23. März 2020 mit Strafbefehl vom 24. August 2020 wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, Führen eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs sowie Hinderung einer Amtshandlung schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu Fr. 90.--, einer Verbindungsbusse von Fr. 800.-- sowie einer Busse von Fr. 500.--. Dieser Strafbefehl ersetzte jenen vom 18. Mai 2020, da A.________ gegen diesen früheren Strafbefehl Einsprache erhoben hatte. 
 
B.  
Das SVSA nahm das sistierte Administrativverfahren am 8. Oktober 2020 wieder auf, da der Strafbefehl vom 24. August 2020 unangefochten in Rechtskraft erwachsen war. Es wertete das Geschehen vom 23. März 2020 als mehrfache schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG und entzog A.________ deshalb mit Verfügung vom 10. Februar 2021 den Führerausweis für fünf Monate. Gegen die Verfügung des SVSA rekurrierte A.________ an die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern. Diese wies das Rechtsmittel mit Urteil vom 25. August 2021 (versandt am 21. Februar 2022) ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. März 2022 beantragt A.________, das Urteil der Rekurskommission sei aufzuheben und die Dauer des Führerausweisentzugs sei auf einen, eventuell drei Monate zu reduzieren. Subeventualiter sei die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Beizug der Akten aus dem Strafverfahren. 
Die Rekurskommission und das SVSA beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragt unter Hinweis auf das angefochtene Urteil die Abweisung der Beschwerde. 
 
D.  
Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts erkannte der Beschwerde mit Verfügung vom 26. April 2022 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zu. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG); ein Ausnahmegrund gemäss Art. 83 BGG ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer ist als Inhaber des entzogenen Führerausweises und Adressat des angefochtenen Urteils nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht dabei von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die von der beschwerdeführenden Person vorgebracht und begründet werden, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 388 E. 2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 1 E. 1.4; 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Erforderlich ist zudem, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1, 264 E. 2.3). Die Beweiswürdigung stellt eine Sachverhaltsfrage dar und erweist sich als offensichtlich unrichtig, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt lässt oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht (vgl. BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 144 V 50 E. 4.2).  
 
3.  
Die Akten des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer (Verfahrensnummer BM 20 15460) bilden Teil der vorinstanzlichen Verfahrensakten. Diese Akten sind vom Bundesgericht beigezogen worden. Dem entsprechenden Verfahrensantrag des Beschwerdeführers ist somit Genüge getan. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine offensichtlich unrichtige bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. 
 
4.1. Die Vorinstanz ging in Übereinstimmung mit dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 24. August 2020 von folgendem Sachverhalt aus:  
Der Beschwerdeführer fuhr am 23. März 2020 mit seinem Personenwagen der Marke Porsche um ca. 16:25 Uhr auf der kurvenreichen Gurnigelstrasse (Passstrasse) in Richtung Passhöhe. Dabei befuhr er eine Linkskurve mit einer für diese Verkehrssituation deutlich zu hohen Geschwindigkeit. Trotz Bremsung konnte er sein Fahrzeug nicht mehr auf der Fahrspur halten, kam in Fahrtrichtung rechts von der Strasse ab und fuhr danach mehrere Meter über eine Grünfläche, ehe er mit der Fahrzeugfront gegen gefällte, am Boden liegenden Bäume prallte. Nach diesem ersten Unfall barg der Beschwerdeführer das Fahrzeug mit der Hilfe weiterer Personen. Obwohl er sah, dass es aufgrund des Unfalls zu einem Landschaden gekommen war, fuhr er ohne Meldung an die Polizei weiter in Richtung Rüti bei Riggisberg. Dabei führte der Beschwerdeführer den Unfallwagen trotz des Wegfalls von Teilen der Frontschürze und des Auslaufens einer öligen Flüssigkeit weiter auf einer öffentlichen Strasse. Dies obwohl er wusste, dass das Fahrzeug aufgrund der Unfallschäden nicht mehr den Vorschriften entsprach. Als ihm bei der Weiterfahrt ein von Drittpersonen alarmiertes Polizeiauto entgegenkam, wendete dieses aufgrund der erkennbaren Unfallschäden, um die Verfolgung des Beschwerdeführers aufzunehmen. Als der Beschwerdeführer dies bemerkte und eine Polizeikontrolle befürchtete, beschleunigte er sein Fahrzeug massiv, um sich der Kontrolle durch die Polizei zu entziehen. Da er bei der Weiterfahrt wiederum mit einer für die Verkehrssituation viel zu hohen Geschwindigkeit fuhr, konnte der Beschwerdeführer sein Fahrzeug trotz starker Bremsung bei einer Linkskurve erneut nicht auf der Fahrspur halten und kam rechts von der Strasse ab. Dabei kollidierte er zunächst seitlich rechts mit einem Baumstrunk, ehe er frontal gegen einen Baum prallte. 
 
4.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Verwaltungsbehörde im Rahmen von strassenverkehrsrechtlichen Administrativverfahren grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts gebunden. Sie darf davon nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.2; 136 II 447 E. 3.1; 124 II 103 E. 1c/aa; je mit Hinweisen). Bestehen klare Anhaltspunkte, dass die Sachverhaltsfeststellung des Strafgerichts unrichtig ist, darf die Verwaltungsbehörde nicht ohne Weiteres darauf abstellen; vielmehr hat sie nötigenfalls selbst Beweiserhebungen durchzuführen (vgl. Urteile 1C_266/2022 vom 26. September 2022 E. 4.3; 1C_170/2021 vom 27. Juli 2022 E. 4.1; 1C_589/2021 vom 5. Mai 2022 E. 3.1).  
Die Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten Umständen auch an die sachverhaltlichen Feststellungen eines Strafentscheids gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren erging, selbst wenn dieser ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere, wenn die betroffene Person weiss oder wissen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben darf sie nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um Einwände gegen die tatsächlichen Grundlagen der strafrechtlichen Verurteilung zu erheben. Sie hat dies vielmehr bereits im Strafverfahren zu tun und dort die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. BGE 123 II 97 E. 3c/aa; Urteile 1C_266/2022 vom 26. September 2022 E. 4.3; 1C_170/2021 vom 27. Juli 2022 E. 4.1). 
 
4.3. Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz machte das SVSA den Beschwerdeführer bereits bei der Eröffnung des Administrativverfahrens auf die präjudizierende Wirkung des Strafverfahrens für das Administrativverfahren aufmerksam. Unbestrittenermassen war der Beschwerdeführer zudem bereits damals anwaltlich vertreten und erhob er Einsprache gegen den Strafbefehl. Mithin war sich der Beschwerdeführer bewusst, dass er für allfällige Rügen tatsächlicher Natur nicht das Administrativverfahren abwarten durfte, sondern diese bereits im Strafverfahren vorbringen musste. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer denn auch Einsprache gegen den ersten Strafbefehl vom 23. März 2020 erhoben. Den Strafbefehl vom 24. August 2020, der den früheren ersetzte, liess er hingegen unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die vorerwähnten Rechtsprechung korrekt festhielt, hat der Beschwerdeführer damit die strafrechtliche Verurteilung hingenommen und war die Vorinstanz unter diesen Umständen grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde gebunden.  
 
4.4. Klare Anhaltspunkte, dass die Sachverhaltsfeststellung im Strafbefehl offensichtlich unrichtig wäre und die Vorinstanz deshalb nicht darauf hätte abstellen dürfen (vgl. vorne E. 4.2), vermag der Beschwerdeführer vor dem Bundesgericht nicht darzutun.  
 
4.4.1. Entgegen seinem Einwand ist es für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht entscheidend, ob er beim ersten Unfall in am Boden liegende Bäume oder - wie von ihm vorgebracht - in einen Haufen mit Ästen oder in "mit einer Säge gekürzte Baumwipfel" prallte. So oder anders durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass der Aufprall beim Personenwagen insbesondere eine deutlich erkennbare Schädigung an der Fahrzeugfront verursachte. Diese Schlussfolgerung ist bereits angesichts der Tatsache ohne weiteres haltbar, dass sich an der ersten Unfallstelle unbestrittenermassen diverse Trümmerteile der Fahrzeugfront befanden. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwieweit seine diesbezüglichen Vorbringen für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können, ist seine Kritik, der erste Unfall habe zu keinem Landschaden geführt, offensichtlich unbegründet. Auf den aktenkundigen Fotoaufnahmen im Unfallbericht der Polizei ist klar erkennbar, dass sich auf der Grünfläche zwei deutliche Fahrspuren befinden.  
 
4.4.2. Keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vermag der Beschwerdeführer sodann in Bezug auf die Schwere des Schadens darzutun, die sein Fahrzeug beim ersten Unfall erlitten hatte. Dass die Frontschürze des Fahrzeugs erheblich beschädigt war, bestreitet der Beschwerdeführer jedenfalls nicht rechtsgenüglich, zumal sich dem aktenkundigen Einvernahmeprotokoll der Staatsanwaltschaft entnehmen lässt, dass er die abgebrochene Frontschürze nach dem ersten Unfall aufgehoben und im Auto mitgenommen hat. Weiter macht der Beschwerdeführer zwar geltend, dass nicht zweifelsfrei feststehe, ob die Flüssigkeit an der Unfallstelle von seinem Fahrzeug stamme. Mit diesem Vorbringen allein weist er die Feststellungen der Vorinstanz jedoch nicht als offensichtlich unrichtig aus. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz in Übereinstimmung mit dem von der Staatsanwaltschaft festgestellten Sachverhalt in vertretbarer Weise annehmen, aufgrund der eingetretenen Fahrzeugschäden (Wegbruch der Frontschürze, Austritt von Flüssigkeit) nach dem ersten Unfall habe sich der Personenwagen in einem erkennbaren, vorschriftswidrigem Zustand befunden. Auch wenn die Konsistenz der am ersten Unfallort ausgetretenen und polizeilich dokumentierten Flüssigkeit (ölig oder wässerig) nicht restlos geklärt ist, ist dieser Schluss bereits angesichts der am ersten Unfallort vorgefundenen Trümmerteile ohne Weiteres vertretbar.  
 
4.4.3. In tatsächlicher Hinsicht nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus seinem Einwand, aus den Akten ergäben sich keinerlei Hinweise, dass er anlässlich der beiden Selbstunfälle mit einer überhöhten Geschwindigkeit gefahren sei. Insoweit scheint er zu verkennen, dass ihm weder von den Strafbehörden noch der Vorinstanz vorgeworfen wird, dass er die an beiden Unfallorten zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten hat. Vielmehr hielt die Vorinstanz in Übereinstimmung mit dem Sachverhalt gemäss dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 24. August 2020 fest, der Beschwerdeführer habe beide Selbstunfälle aufgrund einer für die jeweilige Verkehrssituation (enge Kurve einer Passstrasse) deutlich zu hohen bzw. beim zweiten Unfall einer viel zu hohen Geschwindigkeit verursacht. Inwieweit diese Feststellungen unrichtig sein sollen, vermag der Beschwerdeführer nicht substanziiert aufzuzeigen. Nicht zu hören sind insbesondere die Rügen, mit denen er die diesbezügliche Ermittlungstechnik der Strafbehörden anzweifelt. Diese Einwände hätte er bereits im Strafverfahren vorbringen müssen, zumal er bereits damals anwaltlich vertreten war.  
 
4.4.4. Zusammengefasst gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz darzutun. Auszugehen ist im Folgenden damit vom Sachverhalt, wie er im angefochtenen Urteil verbindlich festgestellt wurde (vgl. vorne E. 2.2).  
 
5.  
 
5.1. In der Sache strittig ist, ob die Vorinstanz die beiden Selbstunfälle vom 23. März 2020 bundesrechtskonform als zwei schwere Wider-handlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c SVG qualifizierte. Soweit der Beschwerdeführer insoweit eine Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz geltend macht, da sie in Bezug auf die rechtliche Würdigung der Unfälle vorbehaltlos auf den Strafbefehl vom 23. März 2020 abgestellt habe, ist seine Rüge unbegründet. Aus dem angefochtenen Urteil geht klar hervor, dass die Vorinstanz auch mit eigener Begründung darlegt, aus welchen Gründen sie die beiden Unfälle als schwere Widerhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften erachtet (vgl. E. 2.2.5 des angefochtenen Urteils).  
 
5.2. Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahmen verzichtet (Art. 16a Abs. 4 SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4 mit Hinweisen). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (Urteile 1C_589/2021 vom 5. Mai 2022 E. 4.1; 1C_334/2019 vom 11. Februar 2020 E. 3.1).  
 
5.2.1. Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteile 1C_63/2021 vom 11. November 2021 E. 4.1; 1C_341/2017 vom 2. Oktober 2017 E. 2.1; 1C_588/2015 vom 14. April 2016 E. 2.2).  
 
5.2.2. Im Unterschied zur Bindung an die Tatsachenfeststellungen eines Strafurteils sind die Administrativbehörden bei der rechtlichen Würdigung eines Sachverhalts grundsätzlich nicht an die Einschätzung der Strafbehörden gebunden. Davon ausgenommen sind Fälle, bei denen die rechtliche Qualifikation stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, die das Strafgericht besser kennt, etwa weil es die beschuldigte Person persönlich einvernommen hat (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.1; Urteile 1C_63/2021 vom 11. November 2021 E. 4.2; 1C_334/2019 vom 11. Februar 2020 E. 3.2). Die Verwaltungsbehörde hat jedoch auch im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung die Einheit der Rechtsordnung zu beachten und widersprüchliche Urteile soweit vertretbar zu vermeiden (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.1; Urteile 1C_63/2021 vom 11. November 2021 E. 4.2; 1C_334/2019 vom 11. Februar 2020 E. 3.2; 1C_421/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1). Einer vertretbaren Ermessensausübung des Strafgerichts hat sich die Verwaltungsbehörde bei der rechtlichen Würdigung des Verschuldens daher grundsätzlich anzuschliessen (vgl. Urteil 1C_741/2021 vom 15. Juni 2022 E. 3.2.1). In diesem Rahmen entspricht eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c SVG im Grundsatz einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (BGE 144 II 220 E. 3.3.3; 132 II 234 E. 3; Urteile 1C_122/2022 vom 11. Juli 2022 E. 3.3.2; 1C_156/2020 vom 15. April 2021 E. 4.3; 1C_39/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3.2).  
 
5.3. Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen.  
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen wiederholt gegen diese elementare Verkehrsvorschrift verstossen, als er am 23. März 2020 innert kürzester Zeit zweimal durch eine den Strassenverhältnissen (enge Linkskurve einer Passstrasse) nicht angepasste, deutlich zu hohe Geschwindigkeit die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor und dabei jeweils einen Selbstunfall mit Sachschaden und am ersten Unfallort zusätzlich noch einen Landschaden verursachte. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt. Er macht jedoch geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er mit seinem Verhalten bei keinem Unfall eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen, da am Fahrzeug auch nach dem zweiten Unfall keine grösseren Sachschäden erkennbar gewesen seien. Zudem liege weder eine schweres Verschulden noch grobe Fahrlässigkeit noch Rücksichtslosigkeit vor. Vielmehr könne ihm beide Male höchstens ein mittelschweres Verschulden angelastet werden, womit beide Unfälle als mittelschwere Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften zu werten seien. 
 
5.4. Das Bundesgericht hat sich bereits wiederholt dazu geäussert, ob Verkehrsunfälle zufolge einer Nichtanpassung der Geschwindigkeit an die konkrete Verkehrssituation eine mittelschwere oder eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften darstellen.  
 
5.4.1. In einem kürzlich ergangenen Urteil erachtete es ein Überholmanöver auf der Autobahn mit Unfallfolge wegen der Nichtanpassung der Geschwindigkeit an die Wetterverhältnisse (starker Regen mit Aquaplaning) als schwere Widerhandlung. Ausschlaggebend war, dass sich die Fahrzeugführerin des Aquaplanings bewusst war und das Überholmanöver dennoch mit einer Geschwindigkeit von 90-100km/h vollzog. Das Bundesgericht erwog, durch die Nichtanpassung der Geschwindigkeit an das Aquaplaning habe sie ein klares Risiko verkannt bzw. falsch eingeschätzt und habe sie dadurch zumindest grobfahrlässig die Sicherheit anderer ernsthaft gefährdet (Urteil 1C_135/2022 vom 24. August 2022 E. 2.4). Als weitere schwere Widerhandlung qualifizierte das Bundesgericht den Fall eines Lenkers, der sein Fahrzeug auf einer nassen Autobahneinfahrt aus der Kurve hinaus übertrieben stark beschleunigte, so dass das Fahrzeug ins Schleudern geriet und sich überschlug (Urteil 1C_302/2011 vom 4. November 2011 E. 3.4). Fährt ein Fahrzeugführer auf einer schneebedeckten Autobahn mit ca. 100 km/h und gerät er dabei mit Unfallfolge unkontrolliert ins Schleudern, stellt dies nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls eine schwere Widerhandlung dar, da die erhöhte Rutschgefahr bei Schneeglätte allgemein bekannt ist. Der Lenker agierte damit zumindest grobfahrlässig, als er seine Geschwindigkeit trotz erkennbarem Risiko nicht anpasste (Urteil 1C_38/2011 vom 5. Mai 2011 E. 5.4).  
 
5.4.2. Bei der Abgrenzung zwischen schwerer und mittelschwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften schloss das Bundesgericht im Fall eines Fahrzeugführers auf eine mittelschwere Widerhandlung, der bei Regen auf der Autobahn die Geschwindigkeit nicht an den Zustand der Fahrbahn (nasse Kurve) angepasst hatte und deshalb die Kontrolle verlor, wobei das Auto seitlich wegrutschte und gegen einen Baum geschleudert wurde. Massgebend für die Qualifikation als mittelschwere Widerhandlung war hier, dass der Unfall ausschliesslich auf die nicht angepasste Geschwindigkeit zurückzuführen war und weder die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde, noch erschwerenden Umstände vorlagen (z.B. Aquaplaning), die eine erhöhte Aufmerksamkeit des Fahrzeugführers erforderten (Urteil 1C_525/2012 vom 24. Oktober 2013 E. 2.4). Für die Abgrenzung zwischen einer schweren und einer mittelschweren Widerhandlungen bei Verkehrsunfällen, die auf eine nicht den Umständen angepasste Geschwindigkeit zurückzuführen sind, kann sich danach in subjektiver Hinsicht als entscheidend erweisen, ob die Strassenverhältnisse eine besondere Aufmerksamkeit erfordern (vgl. Urteile 1C_135/2022 vom 24. August 2022 E. 2.1 und E. 2.2; 1C_525/2012 vom 24. Oktober 2013 E. 2.4).  
 
5.5. Im Lichte dieser Rechtsprechung ist es offenkundig nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das zum zweiten Selbstunfall führende Geschehen objektiv und subjektiv als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften wertete. Entgegen den Rügen des Beschwerdeführers hält es zunächst ohne Weiteres vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz den Sachverhalt rechtlich dahingehend würdigte, dass das Fahrzeug nach dem ersten Selbstunfall nicht mehr den gesetzlichen Vorschriften entsprach. Tritt eine Flüssigkeit unkontrolliert aus dem Fahrzeug aus (vgl. Art. 49 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995 [VTS; SR 741.41] i.V.m. Art. 29 SVG) und fehlen darüber hinaus grosse Teile der Frontschürze (vgl. Art. 58 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]), entspricht ein Fahrzeug gemäss Art. 29 SVG i.V.m. Art. 219 Abs. 1 VTS nicht mehr den Vorschriften und befindet es sich auch nicht in einem betriebssicheren Zustand (vgl. CÉLINE SCHENK, in: Basler Kommentar SVG, 2014, N. 15 und 17 ff. zu Art. 29 SVG; PHILIPPE WEISSENBERGER; Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, N. 2 zu Art. 29 SVG). Wer trotz der Kenntnis solcher Unfallschäden auf einer Passstrasse ein Fahrzeug massiv beschleunigt und in der Folge eine enge Kurve mit einer für diese Situation stark übersetzter Geschwindigkeit befährt, um sich der Kontrolle durch die Polizei zu entziehen, handelt rücksichtslos und grob verkehrswidrig. Das nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechende und ausser Kontrolle geratenen Fahrzeug stellte unter den gegebenen Umständen klarerweise eine erhöhte abstrakte Gefahr für Leib und Leben von anderen Verkehrsteilnehmern dar. Entgegen seinen Vorbringen nahm der Beschwerdeführer die Realisierung dieses Risikos zumindest grobfahrlässig in Kauf, als er mit dem beschädigten Fahrzeug eine Verfolgungsjagd mit der Polizei startete. Dass beim betreffenden Fahrmanöver niemand körperlich zu Schaden kam, ist alleine dem Zufall zu verdanken und entlastet den Beschwerdeführer nicht (vgl. vorne E. 5.2.1).  
 
5.6. Vertieft zu prüfen ist, ob auch der erste Selbstunfall als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften zu qualifizieren ist.  
 
5.6.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe in Verletzung von Art. 32 Abs. 1 SVG mit deutlich zu hoher, den Strassenverhältnissen (enge Kurven) nicht angepasster Geschwindigkeit die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren und so die Sicherheit von anderen Verkehrsteilnehmenden ernsthaft gefährdet. Es verstehe sich von selbst, dass ein zu schnell fahrender, nicht mehr beherrschter Personenwagen, erst recht auf einer Ausserortsstrecke mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, eine hohe Gefahr für die Insassen anderer Fahrzeuge hervorrufe. Letztlich sei es dem blossen Zufall zu verdanken, dass bei beiden Unfällen niemand zu Schaden gekommen sei. Durch sein bedenken- und rücksichtsloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern habe der Beschwerdeführer andere Verkehrsteilnehmer ernstlich gefährdet.  
 
5.6.2. Unbehelflich ist auch hier der Einwand des Beschwerdeführers, der erste Unfall sei objektiv nicht mit einer erheblichen Gefahr für die Sicherheit von Drittpersonen verbunden gewesen. Der Sachverhalt präsentiert sich zwar insoweit abweichend vom zweiten Unfall, als sein Fahrzeug noch unbeschädigt war und dem Unfall nicht noch eine versuchte Flucht vor einer Polizeikontrolle vorausging. Indes stellt ein Fahrzeug, das beim Befahren einer Passstrasse mit angesichts der zahlreichen, engen Kurven deutlich zu hoher Geschwindigkeit ausser Kontrolle gerät, eine ernstliche Gefahr für Leib und Leben von anderen Verkehrsteilnehmenden dar (vgl. Urteil 1C_364/2019 vom 4. Februar 2020 E. 3.3). Bei engen Haarnadelkurven auf einer Passstrasse ist es für Fahrzeuge aus der Gegenrichtung regelmässig schwierig, frühzeitig Sichtkontakt zu entgegenkommenden Fahrzeugen aufzubauen, um wegen übersetzter Geschwindigkeit ausser Kontrolle geratenen Fahrzeugen ausweichen zu können. Hinzu kommt, dass die Führer/-innen deutlich zu schnell fahrender und dabei ausser Kontrolle geratener Fahrzeuge nicht in der Lage sind, in der unübersichtlichen Kurvensituation auf korrekt fahrende oder langsamere Verkehrsteilnehmende zu reagieren. Dies gilt für Verkehrsteilnehmende in beide Fahrtrichtungen gleichermassen. Eine den Verhältnissen nicht angepasste, deutlich zu hohe Geschwindigkeit kann fatale Folgen haben. Auch wenn der erste Unfall hier mit keinen Personenschäden verbunden war, schuf der Beschwerdeführer mit seinem Manöver zweifelsfrei eine erhöhte abstrakte Gefahr für Drittpersonen.  
 
5.6.3. Fraglich kann allenfalls sein, ob dem Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz in subjektiver Hinsicht ein qualifiziertes Verschulden oder grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist. Wie bereits dargelegt, hat das Bundesgericht die blosse Nichtanpassung der Geschwindigkeit teilweise als mittelschwere Verletzung der Strassenverkehrsvorschriften qualifiziert, sofern die konkreten Strassenverhältnisse keine erhöhte Aufmerksamkeit erforderten (vgl. vorne, E. 5.4.2). Hier steht indes fest, dass sich der Unfall in einer engen Linkskurve auf der Passstrasse zum Gurnigel ereignete. Der Beschwerdeführer überschritt dabei zwar nicht die erlaubte Höchstgeschwindigkeit, fuhr aber mit einer für diese Verkehrssituation deutlich zu hohen Geschwindigkeit. Die enge und von starken Kurven geprägte Verkehrssituation hätte vom Beschwerdeführer indes eine besondere Aufmerksamkeit erfordert, um seine Geschwindigkeit im Interesse der Verkehrssicherheit an die herrschenden Verhältnisse anzupassen. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass sich der Unfall gemäss dem Unfallrapport bei schönem Wetter sowie trockener Strasse ereignete und der Beschwerdeführer somit auf keine unerwarteten Umstände stiess. Gleichwohl geriet er bereits kurz nach dem Scheitelpunkt der Kurve ab der Fahrbahn. Die besondere Aufmerksamkeit, die das Befahren der engen und kurvenreichen Passstrasse vom Beschwerdeführer erforderte, liess er damit vermissen. Bei dieser Ausgangslage verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie beim Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht von grober Fahrlässigkeit ausgeht und sein Verhalten im Vorfeld des ersten Unfalls als schwere Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c SVG qualifiziert. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Verwaltungsbehörde bei der rechtlichen Würdigung die Einheit der Rechtsordnung zu berücksichtigen hat (vgl. vorne, E. 5.2.2).  
 
5.7. Nach dem Dargelegten hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Manöver des Beschwerdeführers als schwere Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG qualifizierte. Soweit sich der Beschwerdeführer sodann gegen die verfügte Dauer des Ausweisentzugs wendet, zeigt er nicht auf, dass die Vorinstanz einzelne Umstände zu Unrecht ganz ausser Acht gelassen oder in unhaltbarer Weise gewichtet hätte. Das Bundesgericht hat keinen Anlass, in das diesbezügliche Ermessen der kantonalen Behörde einzugreifen (vgl. BGE 128 II 173 E. 4b; Urteile 1C_320/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.1; 1C_288/2008 vom 22. Dezember 2008 E. 3.1).  
 
6.  
Die Beschwerde ist nach dem Dargelegten abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Juli 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn