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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_480/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. November 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Prozesskaution, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. Oktober 2017 (UE170281). 
 
 
Erwägungen:  
Am 15. September 2017 nahm die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich das Strafverfahren gegen verschiedene von A.________ angezeigte Personen nicht an die Hand. A.________ focht diese Nichtanhandnahmeverfügung beim Obergericht des Kantons Zürich an, welches ihr mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2017 eine Frist von 5 Tagen zur Verbesserung der Beschwerde und eine Frist von 30 Tagen zur Bezahlung einer Prozesskaution von Fr. 2'000.-- ansetzte, beides unter der Drohung, dass bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. 
A.________ reicht dem Bundesgericht die Kopie einer "Replik" vom 23. Oktober 2017 ans Obergericht ein und erhebt Beschwerde in Strafsachen gegen die ihr von diesem auferlegte Prozesskaution. Zur Begründung führt sie an, sie lebe von der AHV-Rente und einer bescheidenen Pensionskassenrente und verfüge über kein Vermögen, weshalb sie um Erlass der Kaution bitte. Sie begründet damit unter Verletzung ihrer gesetzlichen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1) nicht, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen könnte, und das ist auch nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. November 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi