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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_853/2019  
 
 
Urteil vom 19. August 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, 
vom 5. Juni 2019 (BK 19 147). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am 1. Februar 2019 erstattete die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen Polizeibeamte, die eine andere Strafanzeige von ihr aufgenommen hatten und die anschliessend von der Staatsanwaltschaft Emmental nicht an die Hand genommen worden war. Auch in Bezug auf die zweite Strafanzeige verfügte die Staatsanwaltschaft am 19. März 2019 die Nichtanhandnahme. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die Vorinstanz ab, soweit sie darauf eintrat. 
 
Die Beschwerdeführerin gelangt an das Bundesgericht. 
 
2.   
In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der Beschwerde führenden Partei gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). 
 
3.   
Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Die Beschwerdeführerin setzt sich weder mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, noch äussert sie sich zu ihrer Beschwerdelegitimation als Privatklägerin, die vorliegend auch nicht gegeben ist. Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Beschwerdeführerin gegen die beschuldigten Polizeibeamten beurteilen sich nach dem Haftungsgesetz des Kantons Zürich vom 14. September 1969 (vgl. § 6 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 HG/ZH [LS 170.1]) und sind damit öffentlich-rechtlicher Natur. Der geschädigten Person steht kein Anspruch gegen die Angestellten zu (§ 6 Abs. 4 HG/ZH). Die Beschwerdeführerin ist deshalb vorliegend zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert. 
 
4.   
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. August 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held