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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_32/2023  
 
 
Urteil vom 20. Juni 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Kiss, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Getzmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. A.B.________, 
2. B.B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Abächerli, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Forderung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 25. April 2023 (ZG 22/018/CHO). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.B.________ und B.B.________ (Beklagte, Beschwerdegegner) beauftragten die A.________ GmbH (Klägerin, Beschwerdeführerin) im April 2013 mit der Planung der Aufstockung der Liegenschaft an der U.________strasse in V.________. Die Klägerin führte im Zeitraum 2013 bis Oktober 2017 - mit Unterbrüchen - ihre Leistungen aus. Im Oktober 2017 brachen die Beklagten die Zusammenarbeit mit der Klägerin ab und betrauten die C.________ AG mit dem Bauprojekt. 
Mit Schlussrechnung vom 21. März 2018 forderte die Klägerin die Beklagten auf, für die erbrachten Leistungen - unter Anrechnung der bereits geleisteten Akontozahlungen von Fr. 22'140.-- - den Restbetrag von Fr. 11'200.-- (inkl. MWST) zu bezahlen. Diese bezahlten den Betrag auch nach Mahnungen nicht. In den gegen sie erhobenen Betreibungen erhoben sie Rechtsvorschlag. 
 
B.  
Mit Klage beim Kantonsgerichtspräsidium I Obwalden vom 11. April 2019 beantragte die Klägerin, die Beklagten seien in solidarischer Haftung zu verpflichten, ihr Fr. 11'200.80 zuzüglich Zins zu 5% seit 21. April 2018 zu bezahlen. In diesem Umfang sei der Rechtsvorschlag in den Betreibungen Nr. xxx und Nr. yyy des Betreibungsamts Obwalden aufzuheben. Die Beklagten trugen auf Abweisung der Klage an und erhoben Widerklage auf Schadenersatz von Fr. 3'000.--, unter Vorbehalt der Anpassung dieses Betrags nach Vorliegen des Beweisergebnisses. Die Klägerin begehrte die Abweisung der Widerklage. In der Hauptverhandlung stellte sie ein Eventualbegehren auf Leistung von Fr. 11'200.80 nebst Zins zu 5% seit dem 12. Mai 2018. 
Mit Entscheid vom 29. Juli 2022 hiess das Kantonsgerichtspräsidium I die Klage teilweise gut und verpflichtete die Beklagten, der Klägerin unter solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 11'200.80 nebst Zins zu 5% seit dem 13. Mai 2018 zu bezahlen. In diesem Umfang hob es die Rechtsvorschläge auf und erteilte der Klägerin die definitive Rechtsöffnung. Die Widerklage wies es vollumfänglich ab. 
Dagegen erhoben die Beklagten Berufung an das Obergericht des Kantons Obwalden. Sie begehrten, die Klage sei abzuweisen, die Widerklage im Grundsatz gutzuheissen und zur Ermittlung des entstandenen Schadens an das Kantonsgerichtspräsidium I zurückzuweisen. 
Mit Entscheid vom 25. April 2023 trat das Obergericht auf die Berufung betreffend den Antrag auf Gutheissung der Widerklage im Grundsatz sowie Rückweisung der Sache an das Kantonsgerichtspräsidium I zur Ermittlung des entstandenen Schadens nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1). Im Übrigen hiess es die Berufung gut und wies die Klage der A.________ GmbH ab (Dispositiv-Ziffern 2 und 3). 
 
C.  
Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde, es seien die Dispositiv-Ziffern 2-7 des Entscheids des Obergerichts vom 25. April 2023 aufzuheben und es sei die Klage der Beschwerdeführerin vom 11. April 2019 unter Bestätigung des Entscheids des Kantonsgerichtspräsidiums I vom 29. Juli 2022 gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Ein Begehren des Inhalts, "die Klage sei gutzuheissen", ist mangelhaft. Es genügt bei Auslegung nach Treu und Glauben aber dem Bestimmtheitsgebot, wenn es in Berücksichtigung des im angefochtenen Urteil wiedergegebenen, klar formulierten und vollumfänglich abgewiesenen Klagebegehrens zweifelsfrei dahingehend zu verstehen ist, dass mit der Beschwerde die Verurteilung der Gegenpartei zur Bezahlung des mit der Klage geforderten Geldbetrags erreicht werden soll. An dieser Klarheit kann es namentlich dann fehlen, wenn das Klagebegehren im Laufe des Verfahrens geändert wurde, umfangreich oder kompliziert aufgebaut ist oder bloss teilweise abgewiesen oder teilweise anerkannt wurde. Solche Unklarheiten gehen zulasten des Beschwerdeführers, der es an der gebotenen Sorgfalt bei der Formulierung des Rechtsbegehrens fehlen liess (vgl. für das Berufungsbegehren Urteil 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2). 
Vorliegend lautet das Klagebegehren, wie es im angefochtenen Urteil wiedergegeben wird, auf Bezahlung von Fr. 11'200.80 nebst Zins. Die Änderungen betreffen einzig den Zinsenlauf. Die Vorinstanz hat es im Gegensatz zur Erstinstanz vollumfänglich abgewiesen. Es ist damit klar, was die Beschwerdeführerin beantragt, wenn sie die Klagegutheissung unter Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids begehrt, nämlich die Zusprechung von Fr. 11'200.80 nebst Zins zu 5% seit 13. Mai 2018. Die mangelhafte Formulierung des materiellen Beschwerdebegehrens steht demnach dem Eintreten nicht entgegen. 
 
2.  
 
2.1. Der Streitwert erreicht die für eine Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Grenze von Fr. 30'000.-- nicht und es wird auch nicht geltend gemacht, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Gegen den angefochtenen Entscheid steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) offen. Die Beschwerdeführerin ergreift somit das zutreffende Rechtsmittel.  
 
2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 142 III 364 E. 2.4; 135 III 232 E. 1.2; 133 III 589 E. 2). Macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; er hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 134 II 349 E. 3; 133 I 1 E. 5.5; 133 III 439 E. 3.2).  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG); neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich unzulässig (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte beruht (Art. 116 i.V.m. Art. 118 Abs. 2 BGG). Wird Letzteres geltend gemacht, ist neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens klar und detailliert darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere willkürlich, sein soll (BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).  
 
3.  
Die Vorinstanz qualifizierte das Vertragsverhältnis der Parteien als gemischten Vertrag (Werkvertrag/Auftrag), da die Architekturleistungen nicht einzig das Ausarbeiten von Bauplänen umfassten, sondern weitere Leistungen, wie mehrere Kostenschätzungen und einen Energienachweis. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung stellte sie für die Vergütungsfrage einheitlich auf Auftragsrecht ab. Mithin müsse die Beschwerdeführerin die anspruchsbegründenden Tatsachen behaupten und beweisen, dass ihr tatsächlich geleisteter Aufwand zur Ausführung des Auftrags notwendig und angemessen war. Das setze nachvollziehbare Angaben zu den erbrachten Arbeiten und die dafür aufgewendeten Arbeitsstunden voraus. Unter Hinweis auf entsprechende Urteile des Bundesgerichts präzisierte sie, ungenügend seien namentlich blosse tabellenförmige Zusammenstellungen, an welchen Daten welche Mitarbeiter wie viele Stunden eingesetzt worden seien. Notwendig seien hinlängliche Angaben zu den erbrachten Arbeiten. 
Nach der Beurteilung der Vorinstanz kam die Beschwerdeführerin ihrer Substantiierungslast namentlich hinsichtlich der Darlegung, wie viel Stunden sie für welche Leistungen erbracht habe, nicht nach. Der tatsächliche Aufwand für die einzelnen Arbeitsergebnisse lasse sich aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin und der eingereichten Unterlagen, d.h. den Plänen und der Arbeitszeiterfassung der Mitarbeiter, nicht hinreichend feststellen. Daraus werde nicht ersichtlich, wer wann welche Leistungen für die Beschwerdegegner erbracht habe. Sie wies demnach die Klage ab mangels hinreichender Substanziierung der erbrachten Architekturleistungen, für welche Honorar verlangt wurde. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin erkennt zwar zutreffend, dass sie einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend machen kann, unterbreitet dem Bundesgericht aber keine solchen Rügen, jedenfalls nicht hinlänglich. Sie wirft der Vorinstanz vor, den Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO) und die Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) verletzt sowie "die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Behauptungs- und Substanziierungslast sowie Novenrecht falsch angewendet" und "dadurch den Sachverhalt offensichtlich unrichtig und willkürlich festgestellt" zu haben. Schliesslich moniert sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 
 
4.1. Auf die Rüge der Verletzung einfachen Bundesrechts, mithin von Art. 55 Abs. 1 und Art. 58 ZPO sowie von "Novenrecht" kann nicht eingetreten werden, da es sich hierbei nicht um die Verletzung verfassungsmässiger Rechte handelt.  
 
4.2. Die Rüge willkürlicher Sachverhaltsfeststellung folgert die Beschwerdeführerin wiederum aus der angeblichen Verletzung von Art. 55 Abs. 1 ZPO. Sie macht einen Widerspruch aus zwischen der Annahme der Vorinstanz, mangels hinreichender Substantiierung des erbrachten Aufwands sei den Beschwerdegegnern ein substantiiertes Bestreiten und Antreten des Gegenbeweises nicht möglich gewesen, und der "tatsächlichen Situation und dem prozessualen Verhalten der Beschwerdegegner", denen es trotzdem möglich gewesen sei, den Aufwand für die einzelnen Projektschritte detailliert zu bestreiten.  
 
4.3. Damit zeigt sie nicht nachvollziehbar auf, welche konkrete Feststellung der Vorinstanz inwiefern offensichtlich unrichtig sein soll. Die Vorinstanz rechtfertigte das Substantiierungserfordernis lediglich in allgemeiner Weise, nicht konkret für den vorliegenden Fall, zum einen damit, dass die Gegenseite nur dann hinlänglich bestreiten und den Gegenbeweis antreten könne, und zum andern damit, dass nur dann die Notwendigkeit und die Angemessenheit der geleisteten Arbeiten überprüft werden könne, wenn der für die einzelnen Leistungen tatsächlich erbrachte Aufwand bekannt sei; überdies könne keine höhere Vergütung verlangt werden als die Vergütung des tatsächlichen Aufwands. Mit dieser Erwägung machte die Vorinstanz keine tatsächliche Feststellung, sondern (zutreffende) Ausführungen zur Rechtslage betreffend die Substantiierungsanforderungen. Ein Widerspruch zur "tatsächlichen Situation", der Willkür im Sinne von Art. 9 BV zu begründen vermöchte, ist nicht erkennbar. Im Übrigen unterbreitet die Beschwerdeführerin mit ihrer Behauptung, die Beschwerdegegner hätten "den Aufwand für die einzelnen Projektschritte detailliert bestreiten" können, dem Bundesgericht lediglich ihre eigene Interpretation der Rechtsschriften. Damit zeigt sie keine Willkür auf. Ebensowenig vermag sie die Beurteilung der Vorinstanz als unhaltbar darzutun, dass sie ihrer Substantiierungslast hinsichtlich der erbrachten Architekturleistungen nicht hinlänglich nachgekommen ist.  
 
4.4. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, weil sie sich mit dem entscheidwesentlichen Beweisergebnis der Erstinstanz nicht auseinandergesetzt habe, wird nicht näher ausgeführt und entbehrt mithin einer hinlänglichen Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Ohnehin ist offensichtlich, dass sich die Vorinstanz nicht mit dem Beweisergebnis auseinander zu setzen hatte, wenn sie bereits vorgelagert keine hinlängliche Substantiierung erkannte.  
 
5.  
Auf die Beschwerde kann grösstenteils nicht eingetreten werden. Im Übrigen ist sie als unbegründet abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegner haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Juni 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger