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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_100/2023  
 
 
Urteil vom 4. Mai 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Revision (Betrug usw.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 13. Januar 2023 (2O 23 1). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Am 7. März 2022 verurteilte das Kriminalgericht des Kantons Luzern den Beschwerdeführer wegen Betrugs, versuchten Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfachen Fälschens von Ausweisen, Täuschung der Behörden, unlauteren Wettbewerbs und mehrfachen Führens eines Personenwagens ohne den erforderlichen Führerausweis zu einer teilbedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 19 Monaten, legte den vollziehbaren Teil der Strafe auf 9 Monate fest und verwies ihn für 7 Jahre des Landes. Gegen dieses Urteil meldete der Beschwerdeführer am 14. März 2022 Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm bzw. seinem amtlichen Verteidiger am 22. Juli 2022 zugestellt. Eine Berufungserklärung hat er in der Folge nicht eingereicht, weshalb das Kantonsgericht Luzern mit Verfügung vom 17. August 2022 auf die Berufung nicht eintrat. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_1481/2022 vom 16. Dezember 2022 nicht ein. 
Mit Eingabe vom 31. Dezember 2022 wandte sich der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht Luzern und ersuchte um eine Prüfung seines Landesverweises, ohne eine Wiederherstellung der Frist zu verlangen. Die Vorinstanz nahm das Gesuch als Revisionsgesuch gegen die Verfügung vom 17. August 2022 entgegen und trat auf dieses mit Verfügung vom 13. Januar 2023 nicht ein. 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Das Bundesgericht befindet über Beschwerden gegen bei ihm angefochtene Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 BGG). Verfahrensgegenstand bildet einzig die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Januar 2023 und damit die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Insofern er geltend macht, dass seine Eingabe falsch verstanden worden sei, er mithin eine "Fristverlängerung/Wiederherstellung der Berufung" habe beantragen wollen, legt er nicht ansatzweise dar, dass und weshalb die Vorinstanz seine Eingabe fälschlicherweise als Revisionsgesuch anhand genommen haben soll. Dies ist denn auch nicht ersichtlich. Umso weniger, als sich anhand des vom Beschwerdeführer ebenfalls beim Bundesgericht anhängig gemachten Verfahrens 6B_196/2023 ergibt, dass er mit einer weiteren, vom 4. Januar 2023 datierenden Eingabe beim Kantonsgericht Luzern explizit ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist gestellt hat, welches die Vorinstanz mit Beschluss vom 26. Januar 2023 abgewiesen hat. 
 
3.  
Die Beschwerde erfüllt die Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Mai 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger