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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_302/2022  
 
 
Urteil vom 23. November 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Steiner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. Januar 2022 (720 19 300 / 15). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Verfügungen vom 14. und 26. Februar 2007 sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft dem 1961 geborenen A.________ rückwirkend ab 1. Juni 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 45 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 14. Dezember 2007 ab. 
Am 18. Oktober 2010 machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und ersuchte um Erhöhung der Rente. Die IV-Stelle lehnte dies mit Verfügung vom 16. März 2012 ab, da sich der Gesundheitszustand nicht erheblich verändert habe. Auf Beschwerde des Versicherten hin sprach das Kantonsgericht mit Urteil vom 17. Januar 2013 dem Versicherten für die Zeit vom 1. April bis 30. November 2010 eine ganze Invalidenrente zu, bestätigte aber gleichzeitig für die Zeit ab 1. Dezember 2010 den Anspruch auf lediglich eine Viertelsrente. Die vom Versicherten hiegegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_295/2013 vom 20. Juni 2013 ab. 
Am 5. Juli 2015 machte der Versicherte erneut eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und ersuchte um Erhöhung der Rente. Die IV-Stelle trat auf dieses Gesuch ein und tätigte medizinische Abklärungen, wies das Gesuch aber anschliessend mit Verfügung vom 8. August 2019 ab. 
 
B.  
Auf Beschwerde des A.________ hin kam das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 30. April 2020 zum Schluss, dass der Sachverhalt ergänzungsbedürftig sei und ordnete eine Begutachtung bei Dr. med. B.________, FMH Rheumatologie, und ein Ergänzungsgutachten bei Dr. med. C.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, an. Nach Vorliegen dieser Gutachten wies das Kantonsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 20. Januar 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, ihm sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsurteils eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu gewähren, eventuell sei die Sache für ein neues Obergutachten an das Kantonsgericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, als es eine Erhöhung der laufenden Viertelsrente der Invalidenversicherung ablehnte. 
 
3.  
 
3.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die hier angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.  
 
3.2. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.  
 
3.3. Die Rente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG [in der bis am 31. Dezember 2021 gültigen und hier anwendbaren Fassung; BGE 144 V 210 E. 4.3.1]; Art. 88a IVV), wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert (vgl. auch BGE 134 V 131 E. 3).  
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere aber - soweit die Coxarthrose betreffend - gestützt auf das Gerichtsgutachten des Dr. med. B.________ vom 23. März 2021 für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der letzten Rentenüberprüfung nicht erheblich verändert hat. Was der Beschwerdeführer gegen diese Feststellung vorbringt, vermag sie nicht als willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Bei Vorliegen eines Gerichtsgutachtens darf das Gericht rechtsprechungsgemäss "nicht ohne zwingende Gründe" von den Einschätzungen des medizinischen Experten abweichen (BGE 135 V 465 E. 4.4). Solche werden in der Beschwerdeschrift nicht dargetan. Der Experte hat in seinem Gutachten ausführlich begründet, weshalb er gestützt auf die klinische Untersuchung - welche keine Hinweise auf eine Aktivierung ergab - nicht von einer wesentlichen Verschlechterung der Coxarthrose ausging. Gleichzeitig setzte sich der Experte auch mit der abweichenden Auffassung des Dr. med. D.________, Rheumatologie FMH, auseinander und legte dar, weshalb er dessen Einschätzung nicht teilt. Dass der Experte im Weiteren auch zehn Jahre nach der Erstdiagnose die Coxarthorse weiterhin als "beginnend" bezeichnet, ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers für sich alleine kein zwingender Grund, welcher ein Abweichen vom Gerichtsgutachten rechtfertigen könnte.  
 
4.2. Hat das kantonale Gericht demnach kein Bundesrecht verletzt, als es von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand ausging, so ist ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu verneinen. Entsprechend erübrigt sich eine neue Invaliditätsbemessung, womit auch die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, inwieweit die ihm medizinisch-theoretisch verbleibende Erwerbsfähigkeit auf dem massgebenden theoretischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch verwertbar ist, nicht neu zu diskutieren ist. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist daher ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG und mit summarischer Begründung im Sinne von Art. 109 Abs. 3 BGG abzuweisen.  
 
5.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. November 2022 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold