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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_301/2023  
 
 
Urteil vom 20. Juni 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Regierungsrat des Kantons Solothurn, Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn, 
vertreten durch das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rechtsdienst, 
Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Zugangsgesuch, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2023 (VWBES.2022.471). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erhob mit Eingabe vom 14. Juni 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2023. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
2.  
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Mai 2023 gemäss eigenen Angaben sowie gemäss Bestätigung der Strafanstalt am 10. Mai 2023 erhalten. Die Beschwerdefrist lief somit bis zum 9. Juni 2023. Die Beschwerde vom 14. Juni 2023 ist somit verspätet erhoben worden. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer stellt sinngemäss ein Fristwiederherstellungsgesuch. Gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wird eine versäumte Frist wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass er oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innerhalb der Frist zu handeln, und binnen 30 Tagen die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung liegt vor, wenn der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) kein Vorwurf gemacht werden kann (vgl. BGE 112 V 255 E. 2a). 
Der Beschwerdeführer macht, soweit verständlich, geltend, in "C.________ sei der Medien Netz Gehret" ausgefallen. Damit will sich der Beschwerdeführer wohl auf Computerprobleme berufen. Eine telefonische Anfrage eines Beamten vom 7. Juni 2023 beim Bundesgericht hätte ergeben, dass er per E-Mail beim Bundesgericht um Fristerstreckung ersuchen soll. Dass ein solches Gesuch ergangen ist, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist dem Bundesgericht nicht bekannt. Im Übrigen hätte ein solches Gesuch auch nicht gutgeheissen werden können, da die Beschwerdefrist als gesetzlich bestimmte Frist nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG). 
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Computerprobleme stellen auch keinen Fristwiederherstellungsgrund dar. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, wie lange die offenbar am 7. Juni 2023 aufgetretenen Probleme bestanden hätten. Selbst wenn diese bis zum 9. Juni 2023, d.h. bis zum Ende der Beschwerdefrist anhielten, hätte der Beschwerdeführer eine handgeschriebene Eingabe verfassen können. Aus seinen Ausführungen ergibt sich somit nicht, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, rechtzeitig eine Beschwerde einzureichen. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist deshalb abzuweisen. 
 
4.  
Somit ist auf die verspätet eingereichte Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regierungsrat des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Juni 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli