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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_321/2023  
 
 
Urteil vom 16. Juni 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Caprara. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Bernard, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug, 
2. B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Versuchte schwere Körperverletzung; stationäre therapeutische Massnahme; Willkür, rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 2. Februar 2023 (S 2022 27-28). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Strafgericht des Kantons Zug erklärte A.________ mit Urteil vom 21. Juni 2022 der versuchten schweren Körperverletzung schuldig. Es ordnete seine Rückversetzung in den Vollzug der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 24. März 2020 sowie mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 2. April 2020 ausgesprochenen Freiheitsstrafen an und verurteilte ihn unter Einbezug der vollziehbaren Reststrafen (von insgesamt 254 Tagen) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 42 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs. Es ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB an. 
 
B.  
Auf Berufungen von A.________ und der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug hin stellte das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 2. Februar 2023die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest (Dispositiv-Ziffer 1) und bestätigte dieses hinsichtlich des Schuldpunktes (Dispositiv-Ziffer 5), der Rückversetzung (Dispositiv-Ziffer 6) sowie des ausgefällten Strafmasses (Dispositiv-Ziffer 7). Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an (Dispositiv-Ziffer 8), zu deren Gunsten es die Gesamtfreiheitsstrafe aufschob (Dispositiv-Ziffer 9). 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 2. Februar 2023 sei betreffend die Dispositiv-Ziffern 2-9 aufzuheben. Er sei der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen und in den Vollzug der Urteile S 2019 23 (Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 24. März 2020 [recte]) und SE 2020 4 (Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 2. April 2020) zurückzuversetzen, wobei er unter Beizug des Strafrests von 254 Tagen Freiheitsentzug mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten zu bestrafen sei, unter Anrechnung der durch Untersuchungshaft (65 Tage) sowie vorzeitigen Strafvollzug (seit 15. April 2021) erstandenen Haft. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Straffestsetzung zurückzuweisen. Er beantragt die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zahlbar an den Rechtsvertreter, zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse. Eventualiter ersucht er um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Mit der Vorinstanz ist damit vom folgenden, unbestritten gebliebenen Sachverhalt auszugehen:  
 
1.2. Bezüglich der ersten Phase der Auseinandersetzung ist gemäss Vorinstanz erstellt, dass der Beschwerdeführer B.________ über die U.________strasse hinweg mit seinem Namen gerufen habe. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt durch seine starken Ressentiments gegen B.________ geleitet worden, weil er mit diesem verfeindet gewesen sei und ihn wegen seinen Anzeigen und Aussagen hinsichtlich der Vorfälle vom 11., 16. und 22. November 2018 für seinen Gefängnisaufenthalt mitverantwortlich gemacht habe. Nachdem B.________ auf die Aufforderungen des Beschwerdeführers, zu ihm zu kommen, nicht reagiert habe, habe der Beschwerdeführer die Strassenseite gewechselt und B.________ direkt konfrontiert. Als B.________ dem Beschwerdeführer gesagt habe, ob es nicht gereicht habe, was er das letzte Mal mit ihm gemacht habe, habe der Beschwerdeführer ihm mindestens zwei Mal gerade mit beiden Fäusten ins Gesicht geschlagen, wobei das Nasenbein von B.________ brach. B.________ sei aufgrund der Schläge unkontrolliert und allein nach hinten zu Boden gefallen, wobei er allenfalls zuerst mit seinem Gesäss aufgeschlagen habe. Dass der Beschwerdeführer dabei mit voller Kraft zugeschlagen habe, ergebe sich aus den glaubhaften Aussagen von B.________, aus dessen Verletzungsbild und aus dem erstellten Umstand, dass er aufgrund der Schläge rücklings zu Boden gegangen sei (angefochtenes Urteil S. 19).  
Bezüglich der zweiten Phase der Auseinandersetzung ist sodann gemäss Vorinstanz erstellt, dass der Beschwerdeführer in schneller Abfolge stehend von oben herab kraftvoll zwei- bis viermal mit beiden Armen mit geschlossenen Fäusten gegen das Gesicht des rücklings liegenden B.________ geschlagen habe. Dieser habe benommen versucht, den Schlagbereich abzudecken (angefochtenes Urteil S. 22). 
Schliesslich ist gemäss Vorinstanz erstellt, dass als kausale Folge des Angriffs durch den Beschwerdeführer das Augenlid und die Verletzung zwischen den Augen von B.________ genäht werden mussten, ein operativer Eingriff betreffend die mehrfach gebrochene Nase erfolgte, das Gesicht von B.________ blau und geschwollen war und er Verletzungen im Mundinnenbereich davontrug (angefochtenes Urteil S. 22). 
 
1.3. Zwar führt der Beschwerdeführer aus, dass die "vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung" nicht beanstandet wird (Beschwerde S. 3 f.). Indes bestreitet er, dass er mit "voller Kraft" zugeschlagen habe und B.________ innert möglichst kurzer Zeit maximale Schmerzen habe zufügen wollen (Beschwerde S. 10). Zudem stellt er das Vorliegen einer "besonderen Wehrlosigkeit" des am Boden liegenden Opfers in Abrede (Beschwerde S. 11). Damit weicht er vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab, ohne darzulegen, dass und inwiefern dieser willkürlich festgestellt worden wäre (vgl. zum Begriff der Willkür und zu den qualifizierten Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 S. 81; 146 IV 114 E. 2.1 S. 118). Darauf ist nicht einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt betreffend den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und - zumindest sinngemäss - eine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Die Vorinstanz setze sich im Rahmen ihrer Entscheidfindung nur ungenügend mit den Standpunkten seiner Verteidigung auseinander (Beschwerde S. 5).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4 S. 419; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70; Urteil 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).  
 
2.2.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106). Wird die BV oder die EMRK als verletzt behauptet, besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; Urteil 6B_919/2021 vom 30. Januar 2023 E. 1.2). Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde substanziiert vorgebracht und gerügt worden ist (BGE 145 V 304 E. 1.2 S. 306; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 S. 81; 146 IV 114 E. 2.1 S. 118).  
 
2.3. Das angefochtene Urteil ist hinsichtlich der Begründung nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz legt im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung eingehend dar, wieso sie aufgrund der von ihr festgestellten Tatumstände (vgl. oben E. 1.2) zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer habe eine schwere Körperverletzung von B.________ in Kauf genommen (angefochtenes Urteil S. 22 ff.). Auch setzt sie sich im Rahmen ihrer Entscheidfindung mit den Einwänden der Verteidigung des Beschwerdeführers auseinander (vgl. angefochtenes Urteil S. 24). Insgesamt ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer konnte das vorinstanzliche Urteil ohne Weiteres sachgerecht anfechten. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Qualifikation seiner Tat als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Die Vorinstanz bejahe zu Unrecht das Vorliegen einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung. Es seien keine äusserlich erkennbaren Umstände erstellt, aufgrund welcher auf die Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung geschlossen werden könnte. Es treffe nicht zu, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung Faustschläge gegen den Kopf unabhängig von den konkreten Umständen als derart gefährlich und das Risiko der Tatbestandsverwirklichung als derart hoch einstufe, dass sich die Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung in jedem Fall aufdränge (Beschwerde S. 3-12).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3).  
 
3.2.2. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152; 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115; je mit Hinweisen).  
 
3.2.3. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB; Eventualvorsatz). Zur Frage, wann Eventualvorsatz gegeben ist und wie dieser von der bewussten Fahrlässigkeit abzugrenzen ist, kann auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 S. 447 f.; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 133 IV 9 E. 4.1 S. 16 f.; Urteil 6B_899/2021 vom 26. Januar 2023 E. 3.5.2; je mit Hinweisen).  
 
3.2.4. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 S. 81; 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92; je mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 S. 448 f.; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 f.; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 S. 449; Urteil 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 3.2.1; je mit Hinweisen).  
 
3.2.5. Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen oder Tritten hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Schlages und die Verfassung des Opfers (Urteile 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1.3.5; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2; 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2; 6B_1151/2020 vom 8. April 2021 E. 2.3; je mit Hinweisen).  
Die Rechtsprechung bejahte verschiedentlich eine (versuchte) schwere Körperverletzung, dies insbesondere bei wiederholten Faustschlägen, bei einem heftigen Schlag ins Gesicht von körperlich beeinträchtigten bzw. in ihrem Reaktionsvermögen eingeschränkten Opfern sowie beim (sich verwirklichten) Risiko eines unkontrollierten Sturzes auf den Boden (vgl. Urteile 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1.3.5; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1; 6B_924/2021 vom 15. November 2021 E. 1 f.; 6B_139/2020 vom 1. Mai 2020 E. 2.4; 6B_366/2014 vom 23. April 2015 E. 1). 
In den Urteilen 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 und 6B_758/2010 vom 4. April 2011 (heftiger Schlag mit der Faust bzw. dem Ellbogen/Arm gegen das Gesicht des Opfers mit tödlichen Folgen) ging das Bundesgericht von einer (eventual-) vorsätzlichen schweren Körperverletzung aus, wobei der Täter gleichzeitig wegen fahrlässiger Tötung verurteilt wurde (Urteile 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.3.3 f.; 6B_758/2010 vom 4. April 2011 E. 4). 
In anderen Fällen blieb es bei einem Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung (vgl. BGE 119 IV 25 E. 2a S. 26 f.; Urteile 6B_822/2020 vom 13. April 2021 E. 3; 6B_176/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2; 6B_617/2019 vom 14. November 2019 E. 1; 6B_908/2017 vom 15. März 2018 E. 1; 6B_261/2017 vom 13. November 2017 E. 2; 6B_151/2011 vom 20. Juni 2011 E. 3; 6S.386/2003 vom 18. Mai 2004 E. 3). 
Faustschläge, Fusstritte oder Schläge mit gefährlichen Gegenständen (beispielsweise einer Glasflasche) gegen den Kopf eines Menschen sind geeignet, schwere Körperverletzungen oder sogar den Tod des Opfers herbeizuführen, wobei dieses Risiko umso grösser ist, wenn das Opfer ohne Reaktions- oder Abwehrmöglichkeit am Boden liegt (vgl. BGE 135 IV 152 E. 2.3.2.2 S. 157; Urteile 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2; 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2; 6B_1151/2020 vom 8. April 2021 E. 2.3; je mit Hinweisen). 
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers - selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht - zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können (Urteile 6B_553/2021 vom 17. August 2022 E. 3.3; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2; 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2; 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.3.2; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1; je mit Hinweisen). Für die Erfüllung des Tatbestandes der versuchten schweren Körperverletzung setzt die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht voraus, dass neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen gegen den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen hinzutreten muss (Urteile 6B_553/2021 vom 17. August 2022 E. 3.3; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2; 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). 
 
3.3. Der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB verletzt kein Bundesrecht.  
Gemäss dem von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. oben E. 1.2) schlug der Beschwerdeführer mindestens viermal und mit voller Wucht mit der Faust gegen das Gesicht des körperlich unterlegenen B.________, wobei die ersten beiden Faustschläge zusätzlich das Gefahrenpotential eines unkontrollierten Sturzes nach hinten auf den Asphaltboden und der fehlenden Abwehrmöglichkeit der plötzlich erfolgten Schläge bargen. B.________ stürzte denn auch nach den vorinstanzlichen Feststellungen nach diesen ("mindestens zwei") Schlägen. Gemäss Vorinstanz ist zudem erstellt, dass die weiteren zwei bis vier Faustschläge ebenfalls vom Gefahrenpotential her erheblich waren, da sie von oben herab auf den am Boden liegenden B.________ erfolgten und dieser Blut in den Augen hatte und bereits so benommen war, dass er die genauen Abläufe nicht mehr schildern konnte. Die Vorinstanz nimmt zutreffend an (angefochtenes Urteil S. 24), dass es sich bei der Kopfregion um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers handelt, wo Verletzungen schnell irreparable Schäden nach sich ziehen können. Das stimmt mit der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben E. 3.2.5) überein. 
Es mag zutreffen, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung Faustschläge gegen den Kopf nicht "unabhängig" von den konkreten Umständen als derart gefährlich und das Risiko der Tatbestandsverwirklichung als derart hoch einstufe, dass sich die Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung in jedem Fall aufdränge (Beschwerde S. 7). Massgebend sind vielmehr stets die "konkreten Tatumstände" (vgl. oben E. 3.2.5). Es ist indessen nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz bei ihrer rechtlichen Würdigung die konkreten Tatumstände bzw. die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit Faustschlägen gegen den Kopf "zu wenig berücksichtigt" haben soll (Beschwerde S. 5 f.). 
Vielmehr würdigt die Vorinstanz die konkreten Tatumstände zutreffend. Gemäss Vorinstanz ist nämlich erstellt, dass der Beschwerdeführer mindestens vierfach und mit voller Wucht mit der Faust gegen das Gesicht des körperlich unterlegenen B.________ geschlagen hat. Die ersten beiden Faustschläge führten zu einem Sturz von B.________ und erhöhten das Gefahrenpotential betreffend Verletzungen an der Halswirbelsäule und im Kopfbereich. Weiter ist für die Vorinstanz erstellt, dass sich B.________ aufgrund der plötzlich erfolgten Schläge des Beschwerdeführers nicht wehren konnte. Die Vorinstanz berücksichtigt des Weiteren, dass die nachfolgenden Faustschläge des Beschwerdeführers vom Gefahrenpotential her ebenfalls erheblich waren, da sie von oben herab auf den am Boden liegenden B.________ erfolgten, dieser Blut in den Augen hatte und bereits so benommen war, dass er die genauen Abläufe nicht mehr schildern konnte. Zwar wurde von den Zeugen eine Abwehrhandlung von B.________ geschildert, als dieser rücklings am Boden lag. Laut Vorinstanz war diese jedoch angesichts seines angeschlagenen Zustands kaum effektiv. Die Vorinstanz gelangt zum Ergebnis, dass vorliegend in mehrfacher Hinsicht aggravierende Merkmale vorgelegen hätten, welche die Schläge des Beschwerdeführers gegen den Kopf von B.________ rein objektiv als erhöht gefährlich erscheinen liessen. Die Auseinandersetzung sei einseitig vom jüngeren und körperlich deutlich überlegenen Beschwerdeführer ausgegangen, habe eine brutal ausgeführte Sequenz von "Knockout"-Faustschlägen gegen das Gesicht von B.________ beinhaltet und insgesamt sämtliche Merkmale einer zwar spontanen, dafür umso vehementer ausgeführten Abrechnung aufgewiesen (angefochtenes Urteil S. 24). 
Entgegen der Beschwerde (S. 7) setzt die bundesgerichtliche Rechtsprechung für die Erfüllung des Tatbestandes der versuchten schweren Körperverletzung nicht etwa zwingend voraus, dass kumulativ Fusstritte und Faustschläge gegen den Kopf eines Opfers vorliegen müssen. Entscheidend sind vielmehr stets die konkreten Tatumstände (vgl. oben E. 3.2.5). Dass eine solche Konstellation in anderen zu beurteilenden Fällen vorgelegen hat (Beschwerde S. 7 mit Verweis auf Urteile 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 und 6B_139/2020 vom 1. Mai 2020), bedeutet nicht, dass sie für die Erfüllung des Tatbestandes zwingend erforderlich wäre. 
Sofern der Beschwerdeführer ausführt, dass das Bundesgericht bislang keine eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung allein aufgrund von Faustschlägen ins Gesicht bejaht habe, soweit sich eine schwere Körperverletzung nicht tatsächlich verwirklicht habe (Beschwerde S. 8), vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Für die rechtliche Würdigung ist ohne Bedeutung, dass B.________ im vorliegend zu beurteilenden Fall keine schweren Verletzungen erlitt (vgl. angefochtenes Urteil S. 23). Denn dem Beschwerdeführer wird nicht eine vollendete, sondern eine versuchte eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung vorgeworfen. Es liegt in der Natur der versuchten Tatbegehung, dass der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt (vgl. oben E. 3.2.2). Entscheidend ist demnach nur, was für Folgen der Beschwerdeführer aufgrund seiner Faustschläge für möglich gehalten und in Kauf genommen hat (vgl. Urteile 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1; 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 1.4.1). 
Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass sich sein Vorsatz auf einfache Verletzungen beschränkt bzw. dass er sich bewusst zurückgehalten und die Kraft seiner Schläge dosiert hätte. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aus der schnellen Abfolge der Faustschläge gegen den Kopf von B.________ und aus der unkontrollierten, enthemmten Wut des Beschwerdeführers folgert, dass das effektive Verletzungsrisiko von B.________ für den Beschwerdeführer nicht mehr steuerbar und damit auch nicht mehr kalkulierbar war (angefochtenes Urteil S. 22). Ebenso wenig zu beanstanden ist bei dieser Sachlage die Annahme der Vorinstanz, beim Beschwerdeführer habe der Wunsch nach Befriedigung seiner Rachebedürfnisse mittels der Zufügung maximaler Schmerzen gegenüber B.________ derart im Vordergrund gestanden, dass er das ihm bekannte und prägnante Risiko einer Tatbestandsverwirklichung hinsichtlich einer schweren Körperverletzung in Kauf genommen habe (angefochtenes Urteil S. 25). 
Insgesamt ist der Schluss der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer eine schwere Körperverletzung von B.________ in Kauf genommen hat, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB (Beschwerde S. 12-25). 
 
4.1.  
 
4.1.1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, das Gutachten von Dr. med. C.________ vom 16. Dezember 2021 erfülle nicht die formellen Anforderungen im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne (Beschwerde S. 12).  
 
4.1.2. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gutachten muss sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeit des Vollzugs der Massnahme äussern (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1 S. 6).  
 
4.1.3. Der Sachverständige Dr. med. C.________ nimmt im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 16. Dezember 2021 Bezug auf die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Beschwerdeführers (a.a.O. S. 69 ff.), die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglichen Straftaten (a.a.O. S. 47 ff.) sowie die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (a.a.O. S. 77 f.). Folglich erfüllt das Gutachten vom 16. Dezember 2021 die formellen Anforderungen von Art. 56 Abs. 3 StGB. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Der Beschwerdeführer moniert die Befangenheit des Sachverständigen Dr. med. C._______ und damit einhergehend eine Verletzung von Art. 6 EMRK. Dieser habe im Rahmen der ergänzenden Begutachtung die Schlüssigkeit seiner früheren Expertise überprüft. Seine Ausführungen im Ergänzungsgutachten seien grösstenteils eine Wiederholung der früheren Einschätzung, ohne dass eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Ergänzungsfragen des Gerichts erfolge. Unerheblich sei, dass der Beschwerdeführer kein formelles Ausstandsbegehren gegen den Gutachter gestellt habe (Beschwerde S. 12-16).  
 
4.2.2. Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO (Art. 183 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 56 lit. b StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder als Zeugin in der gleichen Sache tätig war. Gemäss lit. f tritt sie ebenfalls in den Ausstand, wenn sie aus anderen als den in lit. a-e genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen ergibt sich verfassungsrechtlich aus Art. 29 Abs. 1 BV und deckt sich inhaltlich mit dem aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessenden Anspruch auf einen unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f.). Ein analoger Anspruch ergibt sich aus dem in Art. 6 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II verankerten Grundsatz der Waffengleichheit (Urteile 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.3.1; 1B_165/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; je mit Hinweisen). Im Massnahmerecht ergibt sich das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Sachverständigen ferner aus Art. 56 Abs. 4 StGB, wonach die Begutachtung, sofern der Täter eine Tat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat, durch einen Sachverständigen vorzunehmen ist, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat (Urteile 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.3.1; 6B_381/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.3).  
Voreingenommenheit und Befangenheit werden bejaht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Sachverständigen oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller oder organisatorischer Natur begründet sein. Hierbei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Für die Ablehnung wird dagegen nicht verlangt, dass der Richter bzw. Sachverständige tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 S. 179; 140 I 326 E. 5.1 S. 328; 138 IV 142 E. 2.1 S. 144 f.; Urteil 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 
Eine unzulässige Vorbefassung liegt nicht bereits dann vor, wenn der Sachverständige zu (für eine Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen gelangt ist. Anderes gilt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110; Urteile 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.3.1; 6B_381/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.3; 6B_235/2020 vom 1. Februar 2021 E. 2.5.1; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann eine den Ausstand begründende Vorbefassung (im Sinne von Art. 56 lit. b StPO) insbesondere vorliegen, wenn der als forensischer technischer Experte bestellte Sachverständige zuvor einen informellen "Vorbericht" zum untersuchten Unfallhergang verfasst hat, worin er sich - ohne nach den Vorschriften von Art. 184 StPO förmlich bestellt und über seine Pflichten und die Straffolgen bei falschem Gutachten belehrt worden zu sein - in der Sache bereits weitgehend festlegte (Urteil 1B_196/2015 vom 17. Mai 2016 E. 4.4.3). Demgegenüber steht nichts entgegen, einen gesetzeskonform bestellten forensischen Experten über den gleichen Sachverhalt mehrmals als Gutachter zu befragen bzw. auch für ergänzende oder vertiefende Arbeiten als Sachverständigen beizuziehen. Er gilt nach einer ersten Äusserung als Experte in der gleichen Sache nicht bereits als unzulässig vorbefasst (Urteile 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.3.1; 1B_165/2022 vom 31. August 2022 E. 2.4; 1B_512/2020 vom 23. Dezember 2020 E. 3.3; 1B_551/2019 vom 19. August 2020 E. 4.4; je mit Hinweisen). 
Inhaltliche oder methodische Kritik einer Partei am forensischen Gutachten führt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen (bzw. bei besonders häufigen oder sehr krassen Fehlern, die sich einseitig zum Nachteil einer Partei auswirken) zum Ausstand der sachverständigen Person wegen Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO. Angebliche Mängel eines forensischen Gutachtens sind grundsätzlich im gesetzlich vorgesehenen kontradiktorischen Verfahren zu beanstanden. Der Beweiswert und die Überzeugungskraft von gutachterlichen Feststellungen unterliegen im Übrigen der Beweiswürdigung durch das erkennende Gericht (Art. 10 Abs. 2 StPO; Urteile 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.3.1; 1B_165/2022 vom 31. August 2022 E. 2.4; 1B_512/2020 vom 23. Dezember 2020 E. 3.3; je mit Hinweisen). 
Will eine Partei den Ausstand einer in der Strafbehörde tätigen Person - oder einer sachverständigen Person - verlangen, hat sie gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Nach der Rechtsprechung muss die gesuchstellende Person den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls verwirkt sie grundsätzlich den Anspruch (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 mit Hinweisen). In der Regel gilt ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Gesuch noch als rechtzeitig gestellt; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist dagegen bereits verspätet (Urteile 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 2.1; 1B_597/2021 vom 27. Oktober 2022 E. 2.1; 1B_42/2022 vom 14. Juni 2022 E. 2.1; je mit Hinweisen). Bei ganz offensichtlichem Anschein der Befangenheit steht die allfällige Verspätung eines Ausstandsgesuchs der Ausstandspflicht unter Umständen nicht entgegen (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2 S. 22; Urteile 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 2.1; 1B_240/2021 vom 8. Februar 2022 E. 3.3.1; Markus Boog, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 58 StPO). 
 
4.2.3. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Berufungserklärung vom 28. Juli 2022, bei Dr. med. C.________ ein Ergänzungsgutachten zum forensisch-psychiatrischen Gutachten über den Beschwerdeführer vom 16. Dezember 2021 in Auftrag zu geben. Als Begründung gab die Staatsanwaltschaft an, die erste Instanz habe im erwähnten Gutachten Lücken erkannt. Es gebe jedoch keine Hinweise dafür, dass diese Lücken nicht geschlossen werden könnten. Die Verfahrensleitung der Vorinstanz hiess diesen Beweisantrag am 29. August 2022 gut und setzte den Parteien Frist an, um sich schriftlich zur sachverständigen Person zu äussern und Ergänzungsfragen zu stellen. Der Beschwerdeführer stellte in der Folge kein Ausstandsgesuch gegen den Sachverständigen. Am 19. Dezember 2022 erstellte Dr. med. C._______ ein Ergänzungsgutachten entsprechend dem Fragenkatalog der Staatsanwaltschaft. Der amtliche Verteidiger nahm mit Eingabe vom 9. Januar 2023 zum Ergänzungsgutachten Stellung. Dabei monierte er die Befangenheit des Sachverständigen infolge "unzulässiger Mehrfachbefassung" (a.a.O. S. 20 ff.).  
 
4.2.4. Der Beschwerdeführer wurde mit Präsidialverfügung der Vorinstanz vom 29. August 2022 über die Einholung einer ergänzenden Begutachtung bei Dr. med. C.________ in Kenntnis gesetzt. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren kein Ausstandsgesuch gegen den Sachverständigen im Sinne von Art. 58 StPO gestellt hat (vgl. angefochtenes Urteil S. 7 f.; Beschwerde S. 13). Nach der Rechtsprechung müssen Ausstandsgründe unverzüglich nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrunds geltend gemacht werden, ansonsten sie als verwirkt gelten. Eine Ausnahme wird nur bei offensichtlichen Befangenheitsgründen gemacht (vgl. oben E. 4.2.2). Das Vorliegen eines offensichtlichen Befangenheitsgrundes ist vorliegend zu verneinen.  
Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (angefochtenes Urteil S. 7), ergibt sich aus dem Fragenkatalog der Staatsanwaltschaft vom 28. Juli 2022, dass der Gutachter im neu zu erstellenden Gutachten seine frühere Expertise nicht überprüfen, sondern diese gestützt auf den eingereichten Fragenkatalog in bestimmten Punkten detaillierter begründen musste. Namentlich wurde seitens der Staatsanwaltschaft betreffend die Diagnosekriterien G5 und G6 eine "detaillierte Erklärung" beantragt, aufgrund welcher konkreter Tatsachen der Gutachter zur Schlussfolgerung gelangt (sei), dass keine Hinweise auf eine entsprechende psychische Störung des Erwachsenenalters oder eine organische Erkrankung, eine Verletzung oder deutliche Funktions-störung des Gehirns vorliegen würden und Entsprechendes aufgrund des Verlaufs der therapeutischen Massnahme und der psychiatrischen Grundversorgung in der Strafanstalt mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Zudem wurde eine "nachvollziehbare Auseinandersetzung" mit der Frage verlangt, inwiefern die spezifische Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung ausschliesslich aufgrund der Akten möglich sei. Weiter wurde eine "detaillierte konkrete Gegenüberstellung" der stationären Massnahme und der Möglichkeit einer vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung beantragt. Aus dem Fragenkatalog ergibt sich, dass es im neuen Gutachten nicht darum ging, die früheren Erkenntnisse nochmals zu überprüfen. Vielmehr waren vom Gutachter gewisse Punkte, die Gegenstand der ersten Begutachtung bildeten, genauer zu begründen. Nachdem Art. 189 StPO für solche Fälle die erneute Befragung der gleichen sachverständigen Person ausdrücklich erlaubt, ist insoweit kein Ausstandsgrund erkennbar (vgl. Urteile 1B_165/2022 vom 31. August 2022 E. 2.5.1; 1B_45/2015 vom 29. April 2015 E. 2.3). 
Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus dem von ihm zitierten Urteil des Bundesgerichts 4A_118/2013 vom 29. April 2013 (Beschwerde S. 13). Darin hat das Bundesgericht zwar entschieden, dass das Ergebnis der Begutachtung nicht als offen und vorherbestimmt erscheine, wenn der Experte die Schlüssigkeit seiner Expertise zu überprüfen oder objektiv zu kontrollieren habe (a.a.O. E. 2.1). Wie bereits ausgeführt, musste vorliegend der Sachverständige seine frühere Expertise aber nicht überprüfen, sondern diese gestützt auf den eingereichten Fragenkatalog in bestimmten Punkten detaillierter begründen. 
Zusammenfassend verletzt die Vorinstanz weder Bundesrecht (Art. 56 lit. b StPO) noch Art. 6 EMRK, wenn sie vorliegend eine unzulässige Vorbefassung des Sachverständigen verneint (angefochtenes Urteil S. 7). Bei objektiver Betrachtungsweise liegen im Übrigen keine Umstände vor, die den Anschein der Befangenheit von Dr. med. C.________ begründen würden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
 
4.3.  
 
4.3.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter das Fehlen einer rechtsgenüglichen Diagnosestellung. Dr. med. C.________ habe sich auch im Ergänzungsgutachten vom 19. Dezember 2022 geweigert, sich mit den Diagnosekriterien einer Persönlichkeitsstörung fundiert auseinanderzusetzen. Weiterhin würden die Diagnosekriterien G4, G5 und G6 nicht ausreichend klar begründet. So seien von den behandelnden Therapeuten keine Symptome einer dissozialen Persönlichkeitsstörung festgestellt worden. Es wäre Aufgabe des Gutachters gewesen, anhand von konkreten Passagen in den Verlaufsberichten der therapeutischen Massnahme darzulegen, warum eine entsprechende psychische Störung des Erwachsenenalters oder eine organische Erkrankung, eine Verletzung oder deutliche Funktionsstörung des Gehirns ausgeschlossen werden könne. Da der Gutachter dies unterlassen habe, liege nach wie vor keine rechtsgenügliche Diagnosestellung vor (Beschwerde S. 13-16).  
 
4.3.2. Am 16. Dezember 2021 erstellte Dr. med. C.________ ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer. Es handelt sich um ein Aktengutachten, da sich der Beschwerdeführer auf das Explorationsgespräch nicht einliess (a.a.O. S. 36). Aufgrund der Akten lasse sich gemäss dem Gutachter auf ein auffallendes Verhalten des Beschwerdeführers in verschiedenen Lebensbereichen schliessen. Eine soziale Integration sei nicht geglückt und der Beschwerdeführer sei wiederholt in sehr hoher Häufigkeit mit dissozialem Verhalten aufgefallen. Er zeige eine verantwortungslose Haltung und gehe im Grunde einem parasitären Lebensstil nach, indem er sich von seinen Eltern aushalten lasse. Der Beschwerdeführer suche stets die Schuld bei anderen, oft bei seinen Opfern, und bagatellisiere seine gewalttätigen Handlungen. Die Persönlichkeitseigenschaften seien bis in die Jugend des Beschwerdeführers zurück zu verfolgen und würden über akzentuierte dissoziale Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) weit hinausgehen, weshalb sich die Frage nach dem Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung stelle (a.a.O. S. 40).  
Der Gutachter bejahte dabei die Eingangs-Diagnosekriterien G1 und G2 einer Persönlichkeitsstörung. Der Beschwerdeführer habe gegenüber Fremden und Bekannten ein wut- und aggressionsgeprägtes, dominantes Verhalten an den Tag gelegt (a.a.O. S. 42). Das Diagnosekriterium G3 könne ebenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit bejaht werden, denn der Beschwerdeführer leide im Rahmen einer sozialen Desintegration unter psychischen und psychosomatischen Beschwerden (a.a.O. S. 43). Auch das Diagnosekriterium G4 liege mit hoher Wahrscheinlichkeit vor, weil der Beschwerdeführer mutmasslich wegen der sozialen Desintegration nie eine Berufslehre absolviert habe und bereits in der Adoleszenz beruflich nie habe Fuss fassen können (a.a.O. S. 43). Ferner würden keine Hinweise auf eine psychische Störung des Erwachsenenalters oder eine organische Erkrankung, Verletzung oder deutliche Funktionsstörung des Gehirns vorliegen, da diese durch die psychiatrische Grundversorgung in der Strafanstalt mit hoher Wahrscheinlichkeit erkannt worden wären. Damit würden auch die Eingangs-Diagnosekriterien G5 und G6 mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegen. Betreffend eine dissoziale Persönlichkeitsstörung würden gemäss Gutachter die Punkte B2, B4, B5 und B6 vorliegen. Deswegen könne die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung nach ICD-10: F60.2 vorliegend gestellt werden (a.a.O. S. 43 f.). 
 
4.3.3. Dr. med. C.________ hielt im Ergänzungsgutachten vom 19. Dezember 2022 zur Diagnose der dissozialen Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10: F60.2 (Diagnosekriterien G4-G6) fest, das Scheitern einer Ausbildung könne ein wichtiger Hinweis darauf sein, dass die Abweichung im Sozialverhalten des Beschwerdeführers bereits in der Adoleszenz begonnen habe. Es liessen sich im vorliegenden Fall keine anderen Ursachen finden, insbesondere keine hirnorganische Störung oder keine andere schwere psychische Störung. Solche alternativen Diagnosen liessen sich auch nicht stellen, obwohl der Beschwerdeführer seit Jahren unter fachlicher Therapie und Beobachtungen gestanden habe. Die Wahrscheinlichkeit sei hoch, dass andere Ursachen nicht bestehen würden. Die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung könne vorliegend ausreichend sicher gestellt werden (a.a.O. S. 1 f.).  
 
4.3.4. Am 29. April 2022 erstellten die Psychiatrischen Dienste D.________ einen Therapieverlaufsbericht über die Weiterführung der ambulanten Therapie des Beschwerdeführers. Darin hielten die zuständigen Therapeuten fest, dass im aktuellen Berichtszeitraum (27.01.2022-21.04.2022) weder eine diagnostische Einschätzung vorgenommen noch eine Aussage zu den Risikofaktoren gemacht werden könne. Der Beschwerdeführer habe die Therapie jeweils unter hochdosierter sowie sedierender Medikation wahrgenommen. Die Voraussetzung für eine wissenschaftlich fundierte Diagnostik sei aus diesem Grund nicht gegeben gewesen.  
Am 10. Oktober 2022 erstellten die Psychiatrischen Dienste D.________ einen weiteren Verlaufsbericht über die ambulante Massnahme. Die zuständigen Therapeuten teilten grundsätzlich die Diagnose von Dr. med. C.________ betreffend die dissoziale Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers, obwohl während des Behandlungszeitraums (21.04.2022-08.09.2022) keine Symptome einer dissozialen Persönlichkeitsstörung ausgemacht werden konnten. Allerdings habe der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den besprochenen Delikten weiterhin ein mangelndes Schuldbewusstsein gezeigt, indem er auf Notwehrhandlungen bestanden habe. Auch die deutliche Neigung, plausible Rationalisierungen für das eigene Verhalten anzubieten und nicht aus negativen Erfahrungen (insbesondere Bestrafung) zu lernen, sei seinen Ausführungen zu entnehmen gewesen. 
 
4.3.5. Der Sachverständige Dr. med. C.________ legt sowohl im Gutachten vom 16. Dezember 2021 als auch im Ergänzungsgutachten vom 19. Dezember 2022 überzeugend dar, weshalb seiner Ansicht nach die Diagnosekriterien einer dissozialen Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10: F60.2 als erfüllt zu betrachten sind (Gutachten S. 40 ff.; Ergänzungsgutachten S. 1 f.). Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, den Therapieberichten sei zu entnehmen, dass die behandelnden Therapeuten während des Behandlungszeitraums keine Symptome einer dissozialen Persönlichkeitsstörung hätten erkennen können (Beschwerde S. 14), und diesbezüglich kritisiert, es wäre Aufgabe des Gutachters gewesen, anhand von konkreten Passagen in den Verlaufsberichten darzulegen, warum eine entsprechende psychische Störung des Erwachsenenalters, eine organische Erkrankung, eine Verletzung oder deutliche Funktionsstörung des Gehirns ausgeschlossen werden könne (Beschwerde S. 15), legt er nicht dar, dass und inwiefern die genannten Verlaufsberichte geeignet wären, die Erstellung eines zusätzlichen oder ergänzenden Gutachtens zu rechtfertigen oder darzulegen, dass das (Ergänzungs-) Gutachten mangelhaft im Sinne von Art. 189 StPO oder nicht schlüssig sein sollte (vgl. Urteile 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 3.1; 6B_580/2019 vom 8. August 2019 E. 1.5.1). Zu beachten ist zudem, dass die zuständigen Therapeuten im Verlaufsbericht vom 10. Oktober 2022 die Diagnose des Sachverständigen betreffend die dissoziale Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers grundsätzlich teilten, obwohl sie in den Therapiesitzungen aufgrund seiner teilweise starken Sedierung keine Symptome feststellen konnten (vgl. oben E. 4.3.4).  
Zusammenfassend ist eine inhaltliche Mangelhaftigkeit des Gutachtens und des Ergänzungsgutachtens betreffend die Diagnosestellung nicht ersichtlich. Die Rüge der Verletzung von Art. 56 Abs. 3 StGB erweist sich als unbegründet. 
 
4.4.  
 
4.4.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Begutachtung verletze in mehrfacher Hinsicht Art. 6 EMRK.  
Vorliegend sei die Begutachtung im Vorverfahren durch die Staatsanwaltschaft veranlasst worden, was Art. 6 EMRK verletze. Mit der Anklage werde die Staatsanwaltschaft zur Partei. Entsprechend sei es kritisch zu betrachten, dass sie den Sachverständigen auswähle (Beschwerde S. 17). 
Der Grundsatz des fairen Verfahrens lege weiter nahe, dass der Verteidigung im Rahmen des Begutachtungsprozesses zur Prüfung der Genese einer Expertise ein Teilnahmerecht an Explorationsgesprächen oder anderen psychiatrischen Erhebungen bei Drittpersonen zu gewähren sei. Ausserdem seien diese als zentrale Grundlage des Gutachtens auf Video aufzuzeichnen und zu den Akten zu legen, ansonsten die Verfahrensfairness nicht gewahrt sei. Werde dies wie vorliegend nicht gemacht, so verletze dies Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Beschwerde S. 17). 
Bei gewichtigen Fällen wie dem vorliegenden sollten (amtliche) Doppelbegutachtungen zur effektiven Überprüfung von Expertisen vermehrt eingesetzt werden. Erst durch das Vorliegen von mehreren Expertisen werde es dem Gericht ermöglicht, das Gutachten als Beweismittel vergleichend und kritisch zu würdigen. Werde wie vorliegend bloss ein Gutachter eingesetzt, halte dies vor Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht stand (Beschwerde S. 18). 
Schliesslich verletze es Art. 6 Ziff. 2 EMRK, wenn im Vorverfahren eine Begutachtung angeordnet werde. Der Beschwerdeführer sei nicht geständig. Hier dränge sich ein Vorgehen mit einem Tatinterlokut auf, bei welchem sich die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren darauf beschränke, den Sachverhalt abzuklären. Sie gebe kein Gutachten in Auftrag, sondern klage beim Gericht an und stelle zusätzlich den Antrag, dass im Fall einer Sachverhaltserstellung gemäss Anklage eine psychiatrische Expertise in Auftrag zu geben sei. Eine zu frühe Auftragsvergabe führe zu einem Belastungszirkelschluss und einer faktischen Unterwanderung der Unschuldsvermutung. Der Gutachter gehe von einem Sachverhalt aus, der zu diesem Zeitpunkt gar nicht erstellt sei (Beschwerde S. 18). 
 
4.4.2. Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantiert unter anderem allgemein das Recht auf ein faires Strafverfahren. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Frage nach der Verfahrensfairness auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung des Strafverfahrens und nicht anhand von isolierten Betrachtungen einzelner Aspekte des Falles oder anhand einer spezifischen Begebenheit zu beantworten (vgl. Urteile des EGMR i.S. Strassenmeyer gegen Deutschland vom 2. Mai 2023, Nr. 57818/18, § 68; i.S. Beuze gegen Belgien vom 9. November 2018, Nr. 71409/10, § 121).  
 
4.4.3. Die StPO sieht die Befugnis der Staatsanwaltschaft zur Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung im Vorverfahren ausdrücklich vor (vgl. Art. 184 Abs. 1 StPO i.V.m Art. 16 Abs. 2, Art. 61 lit. a StPO). Eine sachverständige Person ist zu bestellen, sobald die Staatsanwaltschaft aufgrund des Verfahrensstandes die Frage des Bedarfs nach besonderer Sachkunde abschätzen und der sachverständigen Person die Fragen stellen kann, deren Beantwortung für den weiteren Gang des Verfahrens erforderlich ist. Der Gutachtensauftrag ist so früh zu erteilen, dass die Expertise das Verfahren möglichst nicht verzögert (Art. 5 StPO; Urteil 1B_406/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 2.2 mit Hinweisen).  
Aus der Rechtsprechung des EGMR ergibt sich nicht, dass aus der Beauftragung eines Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren automatisch auf eine Verletzung der Verfahrensfairness nach Art. 6 EMRK zu schliessen wäre (vgl. Urteil des EGMR i.S. J.M. et al. gegen Österreich vom 1. Juni 2017, Nr. 61503/14, 61673/14 und 64583/14, §§ 122 ff.). Entscheidend sind vielmehr die vom Sachverständigen während des Verfahrens vertretene Position, die Art und Weise, wie er seine Funktionen wahrnahm, und wie die Richter die Sachverständigenmeinung beurteilten (vgl. Urteil des EGMR i.S. J.M. et al. gegen Österreich vom 1. Juni 2017, a.a.O., § 120; i.S. Poletan und Azirovik gegen the former Yugoslav Republic of Macedonia vom 12. Mai 2016, Nr. 26711/07, 32786/10 und 34278/10, § 94; i.S. Shulepova gegen Russland vom 11. Dezember 2008, Nr. 34449/03, § 62). Eine gutachterliche Auftragserteilung durch die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren stellt damit lediglich ein Kriterium unter anderen dar, welches im Rahmen einer Gesamtbetrachtung (vgl. oben E. 4.4.2) bei der Beurteilung der Verfahrensfairness nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu berücksichtigen ist.  
Dass und inwiefern vorliegend aufgrund der Beauftragung des Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren eine Verletzung der Verfahrensfairness nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK anzunehmen wäre, legt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht rechtsgenüglich dar (vgl. oben E. 2.2.2). Es genügt hierfür nicht, zu behaupten, dass die Staatsanwaltschaft mit der Anklage zur Partei werde und es "kritisch" zu sehen sei, wenn sie den Sachverständigen auswähle (Beschwerde S. 17). Ebenso wenig genügt es, im Sinne einer allgemeinen Kritik auszuführen, dass der gutachterlichen Unabhängigkeit und der Waffengleichheit zuträglich wäre bzw. den Anschein der Nähe zur Staatsanwaltschaft vermeiden würde, wenn der Sachverständige künftig nicht mehr direkt vom verfahrensleitenden Staatsanwalt eingesetzt würde (Beschwerde S. 17). Die blosse Tatsache, dass vorliegend der Sachverständige von der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren mit der Begutachtung beauftragt worden ist, reicht unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung des EGMR nicht aus, um das Verfahren als unfair im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK erscheinen zu lassen. 
 
4.4.4. Das Bundesgericht hat im Leitentscheid BGE 144 I 253 festgehalten, dass weder aus der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 1-2 und Art. 32 Abs. 2 BV) noch aus der EMRK (Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 EMRK) ein voraussetzungsloser Anspruch auf Zulassung der Verteidigung an der psychiatrischen Exploration entnommen werden könne. Ein entsprechendes Anwesenheits- und Mitwirkungsrecht (im Sinne von Art. 147 und Art. 158 f. StPO) könnte sich höchstens in sachlich begründeten Ausnahmefällen aufdrängen, falls die grundrechtlich garantierten Verteidigungs- und Gehörsrechte des Beschuldigten anders nicht wirksam wahrgenommen werden könnten (BGE 144 I 253 E. 3.8 S. 262 und S. 264 f.; bestätigt im Urteil 1B_527/2019 vom 7. August 2020 E. 3.2). Nach der Praxis des Bundesgerichts drängt sich dabei allerdings Zurückhaltung auf (Urteil 1B_527/2019 vom 7. August 2020 E. 3.2). Insbesondere ist der Gefahr Rechnung zu tragen, dass gesetzlich nicht vorgesehene direkte Einflussnahmen auf den psychiatrischen Expertisevorgang durch Personen, die nicht als Sachverständige bestellt wurden (zumal durch medizinisch nicht fachkundige Personen), den Zweck einer fachgerechten forensischen Begutachtung beeinträchtigen oder gar vereiteln könnten (BGE 144 I 253 E. 3.8 S. 263; Urteil 1B_527/2019 vom 7. August 2020 E. 3.2).  
Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde nicht aus, weshalb im vorliegend zu beurteilenden Fall von einem "sachlich begründeten Ausnahmefall" im Sinne der oben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen wäre. Festzuhalten ist zudem, dass der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers im kantonalen Verfahren soweit ersichtlich eine Teilnahme an den psychiatrischen Explorationsgesprächen nicht beantragt hat (vgl. angefochtenes Urteil S. 8). Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz unter Verweis auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung das Vorliegen eines Anspruchs der amtlichen Verteidigung auf Teilnahme am Explorationsgespräch des Gutachters verneint (angefochtenes Urteil S. 8). 
 
4.4.5. Sofern der Beschwerdeführer im Sinne einer allgemeinen Kritik ausführt, Explorationsgespräche oder andere psychiatrische Erhebungen bei Drittpersonen seien als zentrale Grundlage des Gutachtens auf Video aufzuzeichnen und zu den Akten zu legen, ansonsten die Verfahrensfairness nicht gewahrt bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt werde (Beschwerde S. 17), kann ihm nicht zugestimmt werden. Der Beschwerdeführer hat soweit ersichtlich im kantonalen Verfahren weder die Erstellung einer audiovisuellen Aufzeichnung der psychiatrischen Explorationsgespräche noch deren Aufnahme in die Akten beantragt. Entsprechend äussert sich die Vorinstanz im angefochtenen Urteil nicht dazu.  
Aus der Rechtsprechung des EGMR ergibt sich keine Pflicht zur Erstellung einer audiovisuellen Aufzeichnung bei psychiatrischen Explorationsgesprächen oder anderen psychiatrischen Erhebungen bei Drittpersonen. Der EGMR und das Bundesgerichts verlangen nur, aber immerhin, dass das Gericht und die Parteien in der Lage sein müssen, ein Gutachten auf seine Schlüssigkeit zu überprüfen (vgl. Urteile des EGMR i.S. Letincic gegen Kroatien vom 3. Mai 2016, Nr. 7183/11, § 50; i.S. Matytsina gegen Russland vom 27. März 2014, Nr. 58428/10, § 169; BGE 144 IV 302 E. 3.3.3 S. 307; Urteil 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 4.3.1). Dass vorliegend aufgrund der fehlenden Videoaufzeichnung der psychiatrischen Explorationsgespräche oder der anderen psychiatrischen Erhebungen bei Drittpersonen die vorhandenen Gutachten nicht überprüfbar gewesen sein sollten, macht der Beschwerdeführer nicht geltend (vgl. Beschwerde S. 17) und ist im Übrigen nicht ersichtlich.  
 
4.4.6. Wenn der Beschwerdeführer weiter das Vorliegen eines "gewichtigen Falles" behauptet, das Fehlen einer Doppelbegutachtung zur "effektiven Überprüfung von Expertisen" allgemein kritisiert und darin eine weitere Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK erblickt (Beschwerde S. 18), kann ihm nicht gefolgt werden. Zum einen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass seitens des Beschwerdeführers vor dem Berufungsverfahren zu keinem Zeitpunkt eine Doppelbegutachtung beantragt worden sei (angefochtenes Urteil S. 8). Zum anderen sieht das Gesetz keinen Anspruch der beschuldigten Person auf Doppelbegutachtung bei der Anordnung von stationären therapeutischen Massnahmen nach Art. 59 StGB vor (vgl. angefochtenes Urteil S. 8; Ivana Babic, Das psychiatrische Gutachten im Strafverfahren, Diss. 2019, S. 367). Einzig bei der Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung (Art. 64 Abs. 1bis StGB) bestimmt das Gesetz, dass sich das Gericht zwingend auf Gutachten von zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen stützen muss (Art. 56 Abs. 4bis StGB).  
 
4.4.7. Sofern der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 2 EMRK darin erblickt, dass die Begutachtung vorliegend im Vorverfahren angeordnet worden sei, obwohl er nicht geständig gewesen sei (Beschwerde S. 18), kann ihm nicht zugestimmt werden. Wie bereits dargelegt, ist die Befugnis der Staatsanwaltschaft zur Ernennung einer sachverständigen Person im Vorverfahren gesetzlich vorgesehen (vgl. oben E. 4.4.3). Diese Befugnis hängt nicht vom Geständnis der beschuldigten Person ab. Inwiefern im vorliegenden Fall sich ein "Vorgehen mit einem Tatinterlokut" aufdrängen sollte (Beschwerde S. 18), ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hätte zwar die Verhandlung zweiteilen und zunächst die Tatfrage beurteilen und in einem zweiten Verfahrensteil die Schuldfrage sowie die Folgen eines Schuld- oder Freispruchs behandeln können (Art. 342 Abs. 1 lit. b StPO; Tatinterlokut). Sie war zu diesem Vorgehen aber nicht verpflichtet, abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat (vgl. Urteil 1B_151/2017 vom 14. Juni 2017 E. 4.4; Hauri/Venetz, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 342 StPO).  
 
4.4.8. Der Umstand, dass der Sachverständige im Gutachten von einer Hypothese betreffend die Tatbegehung ausgeht, führt entgegen der Beschwerde (S. 18) zu keiner "faktischen Unterwanderung" der Unschuldsvermutung. Ein psychiatrisches Gutachten ergibt nur unter der Annahme Sinn, dass die beschuldigte Person die Tat begangen hat. Ansonsten wäre das Gutachten gegenstandslos. Es muss daher jedenfalls zulässig sein, der sachverständigen Person aufzutragen, ihrer persönlichen Begutachtung die Hypothese zugrunde zu legen, die Täterschaft der beschuldigten Person sei erstellt (Urteil 1B_406/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 2.2). Eine solche Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR. Dieser hat nämlich in seinem Urteil i.S. Bernard gegen Frankreich vom 23. April 1998 (Nr. 22885/93) festgehalten, es sei nicht zu beanstanden, dass die sachverständige Person von der erst Gegenstand der Strafuntersuchung bildenden Hypothese ausgegangen war, die angeschuldigte Person habe die Tat verübt (Urteil des EGMR i.S. Bernard gegen Frankreich vom 23. April 1998, Nr. 22885/93, §§ 38 ff.).  
 
4.4.9. Insgesamt erweisen sich sämtliche Rügen des Beschwerdeführers bezüglich einer Verletzung von Art. 6 EMRK als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.  
 
4.5.  
 
4.5.1. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (dissoziale Persönlichkeitsstörung [ICD-10: F60.2]) leidet, mit der die von ihm begangenen Taten in Zusammenhang stehen. Umstritten ist demgegenüber die Verhältnismässigkeit der angeordneten stationären therapeutischen Massnahme (Beschwerde S. 18-25).  
 
4.5.2. Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 111 f.; 137 IV 201 E. 1.2 S. 203; Urteile 6B_1420/2022 vom 10. März 2023 E. 1.2.4; 6B_1068/2022 vom 8. Februar 2023 E. 3.3; je mit Hinweisen).  
 
4.5.3. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es indessen nicht ohne triftige Gründe davon abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet, diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.; Urteile 6B_79/2023 vom 5. April 2023 E. 1.4.1; 6B_1118/2022 vom 30. März 2023 E. 1.1.2; 6B_521/2022 vom 7. November 2022 E. 2.1.3; je mit Hinweisen).  
 
4.5.4. Die Vorinstanz stützt die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 16. Dezember 2021 und auf das Ergänzungsgutachten vom 19. Dezember 2022 von Dr. med. C.________ ab.  
 
4.5.5. Die Vorinstanz hält zunächst fest, eine therapeutische Massnahme sei nach den gutachterlichen Feststellungen geeignet, die Legalprognose beim Beschwerdeführer zu verbessern. Entsprechend bestehe auch die Notwendigkeit der psychiatrischen Behandlung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB. Der Gutachter habe im Rahmen eines Ergänzungsgutachtens abgeklärt, ob vorliegend eine ambulante Massnahme während des Freiheitsentzugs gemäss der Einschätzung der ersten Instanz (d.h. längere Freiheitsstrafe mit begleitender ambulanter Therapie; intrinsische Motivation des Beschwerdeführers für ambulante Massnahme etc.) ein geeigneter Weg wäre, um die Legalprognose zu verbessern. Der Gutachter habe dies im Ergänzungsgutachten deutlich verneint, indem er ausführe, dass seiner Einschätzung nach ein ambulanter Vollzug der Massnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit scheitern werde (angefochtenes Urteil S. 43). Bei der Prüfung der Schlüssigkeit dieser gutachterlichen Feststellung berücksichtigt die Vorinstanz die laufende ambulante Massnahme, die Schwere der Erkrankung, die Höhe der Gefährdung, die Motivation, die Ansprachefähigkeit sowie die Erreichbarkeit des Beschwerdeführers (angefochtenes Urteil S. 43-47).  
 
4.5.6. Hinsichtlich der laufenden ambulanten Massnahme hält die Vorinstanz fest, die ambulante Massnahme sei vorliegend - entgegen der ersten Instanz - nicht besser geeignet, nur weil der Beschwerdeführer freiwillig an den wöchentlichen Therapiesitzungen mit den zuständigen Psychologen teilnehme. Da der Beschwerdeführer die einer Therapie vorangehende forensisch-psychologische Abklärung verweigert habe und keine Massnahmen zur beruflichen und sozialen Integration mittrage, müsse an der ziel- und erfolgsgerichteten Durchführung der ambulanten therapeutischen Massnahme gezweifelt werden. Der Vollzug einer ambulanten Massnahme ohne eine vorherige einlässliche forensisch-psychiatrische Untersuchung und eine stützende berufliche und soziale Integration erscheine zurzeit letztlich als rein formelle Ausführung der Massnahme, ohne deren Sinn und Zweck vertieft anzustreben. Entsprechend sei die Argumentation, dass die ambulante therapeutische Massnahme zurzeit trotz des Vorfalls am 7. Februar 2021 fortgeführt werde, nicht geeignet, um diese "per se" als erfolgsversprechender als eine stationäre therapeutische Massnahme erscheinen zu lassen. Laut Vorinstanz seien vor diesem Hintergrund die Ausführungen des Gutachters schlüssig, wonach eine intrinsische Behandlungsmotivation aus forensisch-psychiatrischer Sicht nur ein Aspekt darstelle, der bei der Abgrenzung vom ambulanten zum stationären Vollzug einer therapeutischen Massnahme zu berücksichtigen sei (Ergänzungsgutachten S. 5; angefochtenes Urteil S. 44).  
 
4.5.7. Betreffend die Schwere der Erkrankung bzw. der Behandelbarkeit der Krankheit des Beschwerdeführers erwägt die Vorinstanz, dass der Gutachter von einem voraussichtlich schwierigen Therapieverlauf ausgehe und den notwendigen Therapiezeitraum auf mindestens fünf Jahre veranschlage (Gutachten S. 76, Ergänzungsgutachten S. 5). Diese Einschätzung erscheine gemäss Vorinstanz als realistisch, zumal die intramural durchgeführte ambulante Massnahme gemäss den Verlaufsberichten auch nach ca. zwei Jahren und zahlreichen Sitzungen kaum nachhaltige Fortschritte bewirkt habe. Die besondere Schwierigkeit der Behandlung von dissozialen Persönlichkeitsstörungen finde dabei auch Stütze in der medizinischen Literatur (Elmar Habermeyer, Behandelbarkeit von Persönlichkeitsstörungen, in: Angeordnete Therapie als Allheilmittel?, Heer/Habermeyer/Bernard [Hrsg.], Forum Justiz & Psychiatrie, Bd. 6, 2022, S. 134 ff.). Die voraussichtlich lange Dauer der notwendigen Behandlung des Beschwerdeführers deute zusammen mit der allgemeinen Schwierigkeit der Behandlung von dissozialen Persönlichkeitsstörungen auf eine gravierende Symptomatik hin, welche besonderer Umstände bei der Behandlung bedürfe und grundsätzlich eher für eine stationär vollzogene therapeutische Massnahme spreche (angefochtenes Urteil S. 44).  
 
4.5.8. Bezüglich der Höhe der Gefährdung hält die Vorinstanz fest, gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen müsse beim Beschwerdeführer aufgrund seiner fehlenden Selbstkontrolle von einer hohen Wahrscheinlichkeit von zukünftigem dysfunktionalem Verhalten ausgegangen werden (Ergänzungsgutachten S. 3). Laut Vorinstanz decke sich diese gutachterliche Feststellung mit den Akten. Wie bereits der Therapeut E.________ festgestellt habe, liessen sich beim Beschwerdeführer defizitäre Denkprozesse und unangemessene Entscheidfindungen erkennen. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere der während laufender ambulanter Massnahme und laufender Probezeit begangene Vorfall vom 7. Februar 2021 (inkl. dem erneuten Aufsuchen der Lokalität F.________ zwecks Cannabiserwerbs) würden diese Einschätzung bestätigen. Es bestehe damit eine gewisse Gefahr, dass der Beschwerdeführer extramural (wo er verstärkten Reizen ausgesetzt sei und engere Kontrollen faktisch nicht durchführbar seien) wieder wie am 7. Februar 2021 falsche Entscheidungen treffe und in bekannte dysfunktionale Verhaltensmuster zurückfalle. Solche Umstände wären geeignet, die Erfolgsaussichten der ambulanten therapeutischen Massnahme wesentlich zu trüben (angefochtenes Urteil S. 44 f.).  
 
4.5.9. Betreffend die Motivation des Beschwerdeführers erwägt die Vorinstanz, die gutachterliche Feststellung, wonach eine innere Motivation alleine nicht ausreiche, um den ambulanten Vollzug einer therapeutischen Massnahme als erfolgsversprechender erscheinen zu lassen als deren stationären Vollzug (Ergänzungsgutachten S. 5), sei schlüssig und nachvollziehbar. Die vom Beschwerdeführer behauptete Motivation zum ambulanten Vollzug der Massnahme sei aufgrund der Akten ohnehin kritisch zu hinterfragen. Zwar werde diese von den Therapeuten zumindest in formaler Hinsicht als positiv eingeschätzt. Angesichts der in den Therapieberichten mehrfach geäusserten, fehlenden Krankheits- und Problemeinsicht müsse die Motivation des Beschwerdeführers indessen zurzeit als oberflächlich eingestuft werden. Ein innerer Leidensdruck und die Erkenntnis, dass ihm die Massnahme helfen könnte, bestehe bei ihm nicht. Seine Motivation scheine nur insofern auf eine Problembeseitigung ausgerichtet zu sein, als er seinen eigenen Freiheitsentzug als das primäre Problem einschätze. Abgesehen von der falschen Richtung der Motivation scheine diese intramural grundsätzlich gegeben zu sein. Extramural lägen hingegen kaum Erfahrungswerte vor, da der Beschwerdeführer bis auf knapp eineinhalb Monate die Massnahme hauptsächlich intramural absolviert habe. Betreffend die eineinhalb Monate in Freiheit sei aus dem Bericht des Psychologen E.________ bekannt, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der Terminvereinbarung nicht an die Abmachungen gehalten und sich erst Mitte Januar 2021 zur Terminfindung gemeldet habe. Trotzdem sei der Beschwerdeführer vor seiner Verhaftung am 9. Februar 2021 zweimal zu den therapeutischen Sitzungen erschienen. Insgesamt müsse damit trotz der Teilnahme an den Sitzungen mit den Psychologen die Motivation des Beschwerdeführers als zwiespältig eingestuft werden. Diese sei von der Natur her formal und erfolge nicht aus einer Krankheits- und Problemeinsicht heraus, weswegen die Motivation letztlich nicht über die prognostizierte Dauer von voraussichtlich mindestens fünf Jahren hinweg dauerhaft nachhaltig sein könne (angefochtenes Urteil S. 45).  
 
4.5.10. Bezüglich der Absprachefähigkeit des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz fest, der Gutachter habe erhebliche Zweifel, dass sich der Beschwerdeführer beim ambulanten Vollzug der therapeutischen Massnahme auch mittel- bis längerfristig als absprachefähig erweisen werde (Ergänzungsgutachten S. 3). Diese gutachterliche Einschätzung sei gemäss Vorinstanz aufgrund der Akten nicht zu beanstanden. Es seien deutliche Defizite in der Absprachefähigkeit des Beschwerdeführers auszumachen (angefochtenes Urteil S. 45).  
Der Beschwerdeführer habe innert kürzester Zeit nach seiner bedingten Entlassung am 25. Dezember 2020 während einer laufenden ambulanten Therapie und Probezeit unprovoziert eine schwere Gewaltstraftat begangen, die sich gegen eine Person gerichtet habe, die ihn beanzeigt und gegen ihn ausgesagt habe. Dieser Umstand spreche deutlich dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, extramural die notwendige Disziplin hinsichtlich seiner Verhaltenssteuerung aufzubringen, um seine Handlungen zum eigenen Wohl (und zum Wohl anderer) zu kontrollieren (angefochtenes Urteil S. 45). 
Der Beschwerdeführer durchlaufe auch intramural (d.h. in einer überwachten, generell reizarmen Umgebung) trotz einem generell guten Vollzugsverhalten immer wieder intermittierende Phasen von Renitenz, die in diversen disziplinarischen Verstössen geendet seien. Seine Disziplin in der Verhaltenssteuerung sei bereits intramural phasenweise zweifelhaft, was sich voraussichtlich extramural akzentuieren werde (angefochtenes Urteil S. 46). 
Der Beschwerdeführer habe sich nach seiner bedingten Entlassung wieder in die Lokalität F.________ begeben, um Betäubungsmittel zu erwerben. Dies trotz der Besprechungen mit dem Therapeuten und der vermeintlichen Einsicht, diesen Ort zu meiden sowie der expliziten Bestätigung im Rahmen der bedingten Entlassung, in der angesetzten Probezeit keine Betäubungsmittel zu konsumieren. Er habe ferner während der ambulanten Therapie auch intramural weiterhin Betäubungsmittel konsumiert. Dies ungeachtet des ihm bekannten Charakters von illegalen psychotropen Stoffen als Risikofaktoren für gewalttätiges Verhalten. Zwar sei Betäubungsmittelkonsum auch in einer stationären therapeutischen Massnahme nicht ausgeschlossen. Es müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass intramural die Verfügbarkeit geringer sei und die Kontrollmöglichkeiten enger seien (angefochtenes Urteil S. 46). 
Der Beschwerdeführer habe sowohl gegenüber seinem Therapeuten wie auch der ersten Instanz eine Arbeitstätigkeit bei der G.________ GmbH vorgegaukelt, die er effektiv nicht ausgeübt habe. Durch diese Unwahrheit habe er direkte Vorteile, u.a. eine positive Einschätzung durch die erste Instanz, erlangt, die von einem grundsätzlichen Reintegrationswillen ausgegangen sei. Dieses Verhalten spreche gegen den Aufbau einer Vertrauensbeziehung und weise auf seine begrenzte Absprachefähigkeit hin. Insgesamt müsse er hinsichtlich Absprachen als wenig vertrauenswürdig eingeschätzt werden. Sein Verhalten gehe über das reine Brechen von Abreden im Sinne einer wenig disziplinierten Verhaltenssteuerung hinaus und habe aufgrund des Vortäuschens einer Arbeitstätigkeit vor der ersten Instanz sogar einen manipulativ geprägten Charakter. Dass der Gutachter wesentliche Zweifel an der längerfristigen Absprachefähigkeit des Beschwerdeführers in einem extramuralen Umfeld vermerkt habe, sei mithin schlüssig, nachvollziehbar und werde durch die Akten gestützt (angefochtenes Urteil S. 46). 
 
4.5.11. Betreffend die Erreichbarkeit des Beschwerdeführers erwägt die Vorinstanz, grundsätzlich würden seine im Normalbereich liegenden kognitiven Fähigkeiten theoretisch für eine gute Erreichbarkeit sprechen. Oberflächlich erscheine er auch als erreichbar in dem Sinne, als er zu den Sitzungen erscheine und an diesen teilnehme. Er verfüge zudem über ausreichende kognitive Fähigkeiten, um potentiell von den Sitzungen zu profitieren. Die weitergehende Erreichbarkeit im Sinne eines Beziehungsaufbaus zum Therapeuten könne nicht abschliessend positiv beurteilt werden. So liege es zwar nicht an ihm, dass es mit seiner Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Bostadel zu einem Therapeutenwechsel gekommen sei. Jedoch gebe es trotz des längeren Verlaufs der ambulanten Massnahme, insbesondere auch wegen der Missachtung der Abreden mit dem Therapeuten, Hinweise, dass keine vertrauensbasierte gegenseitige Beziehung entstanden sei. Eine besondere Bedeutung komme gemäss Gutachten auch der notwendigen sozialen und beruflichen Integration des Beschwerdeführers zu, die Hand in Hand mit der Therapie erfolgen sollte. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer indessen gemäss den Akten keine Motivation gezeigt. Die gleichgültige Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber intramural durchgeführten sozialen Programmen zur Stützung der Therapie und zur Verbesserung der Legalprognose könne als weiteres Indiz für dessen schwere Erreichbarkeit seitens therapeutischen und sozialen Helfern interpretiert werden (angefochtenes Urteil S. 46 f.).  
 
4.5.12. Die Vorinstanz kommt zum Ergebnis, dass die Einschätzung des Gutachters, wonach gestützt auf seine langjährige Erfahrung als forensischer Psychiater die Massnahme mangels langfristiger Absprachefähigkeit des Beschwerdeführers stationär vollzogen werden müsse, um einen nachhaltigen Erfolg zu ermöglichen, und insbesondere ein ambulanter Vollzug der Massnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit scheitern werde, insgesamt schlüssig, widerspruchsfrei und angesichts der Akten und den Kriterien gemäss der Fachliteratur (Tamás Czuczor, Ambulante und stationäre Massnahmen: Differentialindikation in der gutachterlichen Praxis, in: Angeordnete Therapie als Allheilmittel?, Heer/Habermeyer/Bernard [Hrsg.], Forum Justiz & Psychiatrie, Bd. 6, 2022, S. 102 f.) auch aus einer Laienperspektive nachvollziehbar sei. Triftige Gründe, vom Gutachten abzuweichen, seien nach Ansicht der Vorinstanz nicht auszumachen (angefochtenes Urteil S. 47).  
 
4.5.13. Zur Verhältnismässigkeit i.e.S. der Massnahme hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe eine versuchte schwere Körperverletzung und mithin eine schwere Straftat begangen. Der Gutachter lege unter Hinweis auf drei Risikobeurteilungsinstrumente dar, dass die Risikoprognose für Gewaltstraftaten des Beschwerdeführers im leichten, mittleren und schweren Grad sehr hoch sei (Gutachten S. 69). Diese gutachterliche Feststellung sei sowohl aufgrund der vorliegenden Verurteilung wegen einer versuchten schweren Körperverletzung weniger als zwei Monate nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug wie auch der progredienten Entwicklung der durch den Beschwerdeführer ausgeübten Gewalt nachvollziehbar. Eine therapeutische Massnahme sei sodann nach den gutachterlichen Feststellungen geeignet, die Legalprognose beim Beschwerdeführer zu verbessern. Eine solche Massnahme könne damit erreichen, dass Menschen nicht mehr den Gewalttaten des Beschwerdeführers zum Opfer fallen würden, weswegen ein gewichtiges öffentliches Interesse an deren erfolgreichen Durchführung gegeben sei. Darüber hinaus bestehe vorliegend ein gewichtiges privates Interesse von B.________ an der Durchführung der Massnahme, damit dieser nicht erneut einer Rachehandlung des Beschwerdeführers zum Opfer falle. Ein erhebliches öffentliches Interesse an der Durchführung einer geeigneten Massnahme liege mithin grundsätzlich vor. Angesichts des Bedrohungspotentials durch den Beschwerdeführer sei die stationäre therapeutische Massnahme damit angemessen, d.h. verhältnismässig i.e.S. (angefochtenes Urteil S. 42 f., S. 47 f.).  
 
4.6. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB zu Unrecht bejaht hat. Auf ihre eingehenden und überzeugenden Erwägungen zur Verhältnismässigkeit der Massnahme kann umfassend verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 41 ff.). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf die überzeugenden gutachterlichen Ausführungen von einem hohen Rückfallrisiko für weitere Gewalttaten ausgeht. Dabei berücksichtigt sie zu Recht, dass der Beschwerdeführer eine versuchte schwere Körperverletzung weniger als zwei Monate nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug begangen hat (angefochtenes Urteil S. 42 f.). Ebenso wenig ist zu kritisieren, wenn die Vorinstanz gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen die Erforderlichkeit der stationären Massnahme bejaht. Sie legt eingehend und überzeugend dar, wieso sie zum Ergebnis kommt, die Einschätzung des Gutachters, wonach die Massnahme mangels langfristiger Absprachefähigkeit des Beschwerdeführers stationär vollzogen werden müsse, um einen nachhaltigen Erfolg zu ermöglichen, und insbesondere ein ambulanter Vollzug der Massnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit scheitern werde, sei nachvollziehbar (angefochtenes Urteil S. 43-47). Neben der Eignung und Erforderlichkeit der stationären Massnahme ist mit der Vorinstanz auch deren Verhältnismässigkeit i.e.S. zu bejahen. Ein Abwägen der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und des Anliegens der Öffentlichkeit am Schutz vor Gewaltdelikten einerseits mit dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers andererseits führt zum Schluss, dass das öffentliche Interesse nach Sicherheit stärker zu gewichten ist. Damit erweist sich die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB insgesamt als verhältnismässig.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen, da dessen Bedürftigkeit erstellt scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind deshalb keine Gerichtskosten aufzuerlegen. Seinem Rechtsvertreter wird aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung ausgerichtet (Art. 64 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Bernard, wird eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Juni 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Caprara