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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_582/2023  
 
 
Urteil vom 6. November 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vorladung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 28. August 2023 
(502 2023 188 + 189). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Aufgrund einer Auseinandersetzung zwischen A.________ und B.________ am 22. April 2023 fanden am 1. Mai bzw. 19. Mai 2023 Einvernahmen durch die Polizei statt. Am 11. August 2023 lud die Staatsanwaltschaft Freiburg A.________ und B.________ zur Einvernahme vor. Gegen die Vorladungsverfügung erhoben A.________ und B.________ am 18. August 2023 je separat Beschwerde. Mit Urteil vom 28. August 2023 wies das Kantonsgericht Freiburg die Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat und bestätigte die Vorladungsverfügung der Staatsanwaltschaft. 
Mit Eingabe vom 6. September 2023 beantragt A.________ "die sofortige Einstellung des am 19. Juni 2022 [recte: 2023] bei der Staatsanwaltschaft Freiburg eingetragenen Strafverfahrens" sowie die Erlassung allfälliger Gebühren und Auslagen. Zudem beantragt sie den Widerruf des Urteils des Kantonsgerichts vom 28. August 2023. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Beschwerdeführerin versucht darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach die polizeilichen Ermittlungen hinfällig seien und keine häusliche Gewalt vorliege, weshalb sie der Vorladung keine Folge leisten wolle. Sie wolle stattdessen ihren Fokus und ihre Energie ausschliesslich auf ihre körperliche und geistige Gesundheit sowie auf eine erfolgreiche Arbeitsbemühung richten. Damit vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Urteil betreffend Bestätigung der staatsanwaltschaftlichen Vorladung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
3.  
Der Beschwerdeführerin sind angesichts ihrer finanziellen Lage reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. November 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier