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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_522/2021  
 
 
Urteil vom 7. Februar 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. Juli 2021 (715 21 93 / 192). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1972, arbeitete seit 1. Januar 2009 als angestellter Geschäftsführer mit Vollzeitpensum bei der B.________ AG (Arbeitgeberin) und war (laut Handelsregisterauszug) ab 2010 als zeichnungsberechtigter Verwaltungsrat mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen. Mit Aufhebungsvereinbarung vom 31. August 2020 wurde das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen per sofort aufgelöst. In der Folge meldete sich A.________ bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (nachfolgend: ÖAK oder Beschwerdegegnerin) ab 1. September 2020 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2020, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 22. Januar 2021, verneinte die ÖAK die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 14. September bis 26. Oktober 2020 mit der Begründung, bis zum 26. Oktober 2020 habe A.________ in der B.________ AG eine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt. 
 
B.  
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft ab (Urteil vom 12. Juli 2021). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, seine Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2020 sei festzustellen und die ÖAK habe ihm ab 1. September 2020, eventualiter erst ab 11. September 2020, die gesetzlichen Leistungen auszurichten. 
Während die ÖAK auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_24/2020 vom 19. Februar 2020 E. 1.2 mit Hinweis). Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips klar und detailliert aufzuzeigen. Auf ungenügend begründete Rügen oder blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, womit lediglich die eigene Sichtweise wiedergegeben wird, wie die Akten tatsächlich zu würdigen und welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen seien, geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 138 I 171 E. 1.4 137 II 353 E. 5.1; Urteil 8C_622/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 1.2 mit Hinweis).  
 
2.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 22. Januar 2021 die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 14. September bis 26. Oktober 2020 verneinte. 
 
3.  
Das kantonale Gericht legte die diesbezüglich massgebenden Gesetzesbestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zutreffend dar. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz hat nach bundesrechtskonformer Würdigung der Beweislage für das Bundesgericht in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich verbindlich festgestellt, der Beschwerdeführer habe entgegen seiner schriftlichen Erklärung des sofortigen Rücktritts aus dem Verwaltungsrat vom 10. September 2020 am 26. Oktober 2020 in seiner Funktion als Verwaltungsrat an der ausserordentlichen Generalversammlung mitgewirkt und dort seine Demission bekannt gegeben. Gleichentags sei dann auch die Meldung an das Handelsregisteramt erfolgt. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdegegnerin aus der Aktenlage und insbesondere dem Protokoll zur Generalversammlung vom 26. Oktober 2020 praxisgemäss zu Recht auf eine massgebliche Entscheidungsbefugnis (vgl. BGE 145 V 200 E. 4.2 mit Hinweisen) des Beschwerdeführers in der B.________ AG geschlossen. Angesichts dieser Tatsachenfeststellungen sei nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine arbeitgeberähnliche Stellung erst ab 27. Oktober 2020 verneint und ab diesem Zeitpunkt die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung bejaht habe.  
 
4.2. Bei den hiegegen erhobenen Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich im Wesentlichen um unzulässige appellatorische Kritik, mit welcher er seine eigene - in der Sache überwiegend bereits vorinstanzlich vorgetragene - Sicht der Dinge wiederholt, ohne sich unter Willkürgesichtspunkten mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen (vgl. BGE 144 I 113 E. 7.2 S. 125). Darauf ist nicht näher einzugehen. Die am 6. August 2021 - mithin nach Erlass des angefochtenen Urteils - erstellte Erklärung des Präsidenten und eines Mitglieds des Verwaltungsrats der B.________ AG stellt ein unzulässiges Novum dar, welches unbeachtlich bleibt (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. auch BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweis), zumal der Beschwerdeführer nicht darlegt, weshalb erst das angefochtene Urteil Anlass dazu gab. Inwiefern das kantonale Gericht bei der Beweiswürdigung das Willkürverbot verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll (vgl. E. 1.2 hievor), zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist nicht ersichtlich. Abweichend vom Sachverhalt, welcher dem Urteil 8C_245/2007 vom 22. Februar 2008 zu Grunde lag, hat die Vorinstanz hier in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht jedenfalls nicht willkürlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Funktion als Verwaltungsrat am 26. Oktober 2020 aktiv wahrnahm und laut Protokoll zur gleichentags erfolgten ausserordentlichen Generalversammlung damals seine Demission bekannt gab. Obwohl der Beschwerdeführer seine Streichung als Verwaltungsrat der B.________ AG selbst hätte beim Handelsregisteramt anmelden können (Art. 933 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 lit. a HRegV; SR 221.411), war die Löschung auch laut Handelsregisterauszug vom 3. November 2020 noch immer nicht verzeichnet. Soweit das kantonale Gericht unter den gegebenen Umständen dennoch mit der Beschwerdegegnerin auf die am 26. Oktober 2020 erklärte Demission und die gleichentags an das Handelsregisteramt verfasste Mitteilung über das Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem Verwaltungsrat und die erloschene Unterschrift abstellte, ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden. Folglich hat es bei der vorinstanzlich bestätigten Verneinung der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 14. September bis 26. Oktober 2020 sein Bewenden.  
 
5.  
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Folglich wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt. 
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. Februar 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli