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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_288/2022  
 
 
Urteil vom 15. Januar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Gross. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rouven Brigger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, 
Rohanstrasse 5, 7001 Chur, 
2. Stiftung B.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Gewerbsmässiger Betrug; mehrfache Urkundenfälschung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 15. Juni 2022 
(SK1 20 49). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Kantonsgericht von Graubünden verurteilte A.________ am 15. Juni 2022 wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer bedingten Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu Fr. 170.-- sowie einer Busse von Fr. 5'600.-- und verwies ihn für 8 Jahre des Landes. Es verpflichtete ihn, der Stiftung B.________ Fr. 21'184.93 zu bezahlen und wies dieser zudem Fr. 28'171.24 von den beschlagnahmten Vermögenswerten zu. Weiter verpflichtete es A.________, dem Kanton Graubünden eine Ersatzforderung von Fr. 9'455.92 zu bezahlen. Es ordnete an, dass diese Verpflichtung aufgehoben werden kann, wenn A.________ den Nachweis erbringt, die Schadenersatzforderung der Stiftung B.________ im Umfang von mindestens Fr. 9'455.92 bezahlt zu haben. 
 
B.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen sinngemäss, das kantonsgerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung. 
 
2.1. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe eine Krankheit vorgespiegelt und seine behandelnden Ärzte veranlasst, ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 19. April 2017 bis 31. Oktober 2017 zu attestieren. Damit habe er echte Urkunden mit unwahrem Inhalt erwirkt. Insgesamt habe er dem Kantonsspital C.________ acht ärztliche Zeugnisse eingereicht und damit Lohnfortzahlungen von total Fr. 49'356.17 erwirkt. In Wahrheit sei er arbeitsfähig gewesen und habe von Mai bis Juni 2017 zu 50 % und ab 1. Juli 2017 zu 100 % als Assistenzarzt für das Psychiatriezentrum D.________ gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe neben ärztlichen Zeugnissen auch die Schreiben eines anonymen "Freundeskreises A.________" aus Deutschland in die Schweiz geschickt. Damit habe er beim Kantonsspital C.________ den Eindruck erweckt, er halte sich wohl zwecks Genesung in Deutschland auf. Er habe jeden Bezug zu seinem wahren Aufenthalts- und Arbeitsort in U.________ vermieden (angefochtenes Urteil E. 3.8).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Zur mehrfachen Urkundenfälschung erwägt die Vorinstanz unter Hinweis auf BGE 103 IV 178 E. IV zutreffend, dass ärztliche Zeugnisse Urkunden nach Art. 110 Abs. 4 StGB darstellen. Sie hält fest, die ärztlichen Zeugnisse von Dr. E.________ vom 19. April 2017 und Dr. med. F.________ vom 8. Mai 2017, 22. Mai 2017, 2. Juni 2017, 22. Juni 2017, 24. Juli 2017, 1. September 2017, 28. September 2017 seien echte, aber inhaltlich unwahre Urkunden. Indem der Beschwerdeführer diese ärztlichen Zeugnisse veranlasst habe, habe er den objektiven Tatbestand der Falschbeurkundung in Form des Falsch-Beurkunden-Lassens erfüllt. Mit dem wiederholten Einreichen der ärztlichen Zeugnisse habe er beabsichtigt, das Kantonsspital C.________ zur Lohnfortzahlung zu veranlassen, was ihm auch gelungen sei. Der Beschwerdeführer habe mit Täuschungs-, Schädigungs- und Vorteilsabsicht gehandelt. Es stehe ausser Frage, dass er seine Ärzte und das Kantonsspital C.________ wissentlich und willentlich über seine Arbeitsfähigkeit getäuscht und zumindest im Sinne einer Laienwertung gewusst habe, dass die ärztlichen Zeugnisse Urkunden seien. Der subjektive Tatbestand sei somit ebenfalls erfüllt (angefochtenes Urteil E. 4.1.2 und 4.1.3).  
 
2.2.2. Was den gewerbsmässigen Betrug betrifft, erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe seine behandelnden Ärzte und das Kantonsspital C.________ mit Wissen und Willen über seine Arbeitsfähigkeit getäuscht, indem er eine angebliche Krankheit vorgespiegelt habe. Das Kantonsspital C.________ sei dem Irrtum unterlegen, der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig und habe deshalb Anspruch auf die ausbezahlten Fr. 49'356.17. Das Kantonsspital C.________ und die Stiftung B.________ seien dadurch unmittelbar am Vermögen geschädigt worden. Der Beschwerdeführer habe arglistig gehandelt. Eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung sei grundsätzlich arglistig, da im geschäftlichen Verkehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden dürfe (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Anders könne es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben würden (Urteile 6B_1306/2020 vom 2. März 2021 E. 1.2; 6B_236/2020 vom 27. August 2020 E. 4.3.1 mit Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Ohnehin habe der Beschwerdeführer ein ganzes Lügengebäude errichtet, wonach er arbeitsunfähig sei und sich in Deutschland aufhalte. Bewerkstelligt habe er dies durch die Arztbesuche in Deutschland, durch das Einreichen der ärztlichen Zeugnisse und Schreiben aus Deutschland, durch das Vorschieben seines Sohnes und durch die Schreiben des "Freundeskreises A.________", welche er in Wahrheit selbst verfasst habe. Weiter habe er dem Kantonsspital C.________ bewusst seine Arbeitstätigkeit als Assistenzarzt für das Psychiatriezentrum D.________ verschwiegen. Es komme hinzu, dass er dem Kantonsspital C.________ am 6. Oktober 2017 mitgeteilt habe, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, womit er es im Irrtum bestärkt habe, er sei krankheitshalber arbeitsunfähig. Es seien keine Gründe ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von der Tat Abstand genommen hätte, wenn das Kantonsspital C.________ den Arbeitsvertrag nicht per Ende Oktober 2017 aufgelöst hätte. Vielmehr habe er sich schriftlich gegen die Vertragsauflösung gewehrt und selbst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Kantonsspital C.________ geltend gemacht, er sei in Behandlung bei Dr. med. F.________. Aufgrund des mehrfachen Einreichens der ärztlichen Zeugnisse und der Bereitschaft zu einer Vielzahl weiterer Delikte in der fraglichen Art habe der Beschwerdeführer gewerbsmässig gehandelt und innerhalb von 7 Monaten Fr. 50'000.-- erhalten. Der Beschwerdeführer habe vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht gehandelt, was bereits daraus erhelle, dass er unmittelbar nach Empfang der Kündigung Fr. 95'000.-- auf sein persönliches Vorsorgekonto einbezahlt und die ihm vor und nach dieser Einzahlung vom 12. Juli 2017 zugeflossenen Krankentaggelder dem Kantonsspital C.________ nie zurückerstattet habe. Damit habe er sich des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gemacht (angefochtenes Urteil E. 4.2.4).  
 
2.3. Was der Beschwerdeführer gegen die Schuldsprüche vorträgt, verfängt nicht.  
 
2.3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet, ab 1. Juli 2017 zu 100 % als Assistenzarzt für das Psychiatriezentrum D.________ gearbeitet zu haben.  
Dazu hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe nicht bestritten, gleichzeitig beim Kantonsspital C.________ und beim Psychiatriezentrum D.________ angestellt gewesen zu sein. Er habe bestätigt, dass er beim Kantonsspital C.________ seit 1. August 2016 als Assistenzarzt Radiologie zu 100 % arbeitstätig gewesen sei, was sich auch aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag ergebe. Unbestritten sei auch, dass er ab 19. April 2017 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kantonsspital C.________ am 31. Oktober 2017 zu 100 % krankgeschrieben gewesen sei und nach dem Mitarbeitergespräch im Frühjahr 2017 nicht mehr zur Arbeit im Kantonsspital C.________ erschienen sei. Die Personalabteilung des Psychiatriezentrums D.________ habe schriftlich bestätigt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2016 bis 31. Januar 2016 zu 20 %, vom 1. Februar 2016 bis 30. November 2016 zu 25 %, vom 1. Dezember 2016 bis 30. Juni 2016 zu 50 % und ab 1. Juli 2017 zu 100 % beim Psychiatriezentrum D.________ angestellt gewesen sei. Dies habe der Beschwerdeführer an der Berufungsverhandlung bestätigt. Er habe zugegeben, seit Januar 2016 als Assistenzarzt im Psychiatriezentrum D.________ gearbeitet zu haben, anfangs mit einem Pensum von 20 %, dann 25 %, 50 % und schliesslich 100 %. Zwar habe er betont, dass das Pensum von 100 % ab 1. Juli 2017 erst im Nachhinein an die von ihm tatsächlich gearbeiteten Stunden angepasst worden sei. Was der Beschwerdeführer mit diesem Einwand bezweckt habe, sei unklar. Wenn sein Pensum für das Psychiatriezentrum D.________ von dessen Personalabteilung tatsächlich rückwirkend an die tatsächlich gearbeiteten Stunden im Juli 2017 auf 100 % angepasst worden sei, dann bedeute dies, dass er ab dem 1. Juli 2017 in einem Pensum von 100 % für das Psychiatriezentrum D.________ tätig gewesen sei (angefochtenes Urteil E. 3.1). 
Der Beschwerdeführer weist diese Feststellungen nicht als willkürlich aus und legt insbesondere nicht hinreichend dar, weshalb eine Befragung von Verantwortlichen des Psychiatriezentrums D.________ hätte durchgeführt werden müssen. 
 
2.3.2. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzlichen Feststellungen zur arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit.  
Er stellte sich im kantonalen Verfahren auf den Standpunkt, Dr. E.________ und Dr. med. F.________ hätten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert, die sich nur auf den Arbeitsplatz am Kantonsspital C.________ bezogen habe. Es habe das Kantonsspital C.________ nicht zu interessieren, ob die Arbeitsunfähigkeit auch für das Psychiatriezentrum D.________ gegolten habe. Wichtig sei einzig, dass er im Kantonsspital C.________ nicht mehr habe arbeiten sollen (angefochtenes Urteil E. 3.2.1). 
Diese Argumentation verwirft die Vorinstanz schlüssig. Sie hält fest, aus den eingereichten ärztlichen Zeugnissen lasse sich nicht ableiten, dass die Arbeitsunfähigkeit nur auf das Kantonsspital C.________ bezogen gewesen sei. Auf dem Arztzeugnis von Dr. E.________ sei vermerkt, dass der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig sei "wegen Krankheit bis und mit 5.5.2017". Die ärztlichen Zeugnisse von Dr. med. F.________ würden nur die Personalien des Beschwerdeführers und die ihm jeweils attestierte Arbeitsunfähigkeit in Tagen sowie Stempel und Signatur der ausstellenden Gemeinschaftspraxis angeben. Von Dr. G.________, bei dem der Beschwerdeführer gemäss eigener Aussage in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, lägen keine ärztlichen Zeugnisse vor. Dr. G.________ habe sich auch nicht zu den Fragen des Case Managers des Kantonsspitals C.________ geäussert. Hingegen halte Dr. med. F.________ im Befundbericht vom 29. Dezember 2017 wörtlich fest, dass eine "Prognose über die Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf oder in einer anderen zumutbaren Tätigkeit" erst gestellt werden könne, wenn die auslösende Situation geklärt sei. Dies lasse keinen anderen Schluss zu, als dass Dr. med. F.________ nicht nur von einer arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen sei. Der Befundbericht vom 29. Dezember 2017 sei drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers mit dem Kantonsspital C.________ verfasst worden. Auch dies zeige, dass Dr. med. F.________ die attestierte Arbeitsunfähigkeit über die Dauer des Arbeitsverhältnisses mit dem Kantonsspital C.________ hinaus verstanden habe. Dass die angebliche Erkrankung als Reaktion auf den Tod einer Patientin beschrieben werde, ändert gemäss Vorinstanz nichts daran, dass Dr. med. F.________ an keiner Stelle geschrieben habe, die Krankheit des Beschwerdeführers würde sich nur im Umfeld des Kantonsspitals C.________ bemerkbar machen. Dr. med. F.________ habe die Krankheit und die Arbeitsunfähigkeit in einem generellen und umfassenden Sinn verstanden. Daher sei nicht davon auszugehen, dass Dr. med. F.________ davon gewusst habe, dass der Beschwerdeführer während der Krankschreibung in einem Pensum von 50 % bis 100 % für das Psychiatriezentrum D.________ gearbeitet habe. Selbst der Beschwerdeführer habe hierzu an der Berufungsverhandlung ausweichende Antworten gegeben. 
Der Beschwerdeführer behauptete bereits im kantonalen Verfahren, die ärztlichen Zeugnisse seien nur beim Kantonsspital C.________ eingereicht worden und hätten daher nur für dieses Geltung. Diesen Einwand verwirft die Vorinstanz überzeugend, indem sie darauf hinweist, dass es der Beschwerdeführer und sein Sohn gewesen seien, die dem Kantonsspital C.________ die ärztlichen Zeugnisse geschickt hätten. Die Aussteller hätten keine Kontrolle darüber gehabt, wohin ihre ärztlichen Zeugnisse gesandt worden seien. Schliesslich könne der Beschwerdeführer auch aus der E-Mail vom 6. Oktober 2017 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Abgesehen davon, dass diese E-Mail nur eine unbelegte Parteibehauptung enthalte, bedeute der von ihm behauptete Rat seiner Ärzte, wonach er jeden Kontakt zum Kantonsspital C.________ und seinem Umfeld meiden solle, im Umkehrschluss nicht, dass er woanders zu arbeiten in der Lage gewesen sei (angefochtenes Urteil E. 3.2.2). 
Der Beschwerdeführer bringt in seinen weitschweifigen Ausführungen nichts vor, was diese Feststellungen als schlechterdings unhaltbar und damit willkürlich ausweisen würde. Insbesondere kann keine Rede von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 6 StPO sein. 
 
2.3.3. Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Feststellung, er habe dem Kantonsspital C.________ verschwiegen, dass er im Psychiatriezentrum D.________ arbeite.  
Die Vorinstanz gelangt unter Würdigung aller Umstände und im Lichte der allgemeinen Lebenserfahrung zum Schluss, das Kantonsspital C.________ hätte dem Beschwerdeführer keine Krankentaggelder ausbezahlt, wenn es gewusst hätte, dass dieser anderswo in gleicher Funktion zu 100 % arbeite (angefochtenes Urteil E. 3.4.2; vgl. auch angefochtenes Urteil E. 3.4.1). 
Wiederum erschöpfen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am vorinstanzlichen Beweisergebnis. Darauf tritt das Bundesgericht nicht ein. 
 
2.3.4. Der Beschwerdeführer wiederholt, er habe die ausbezahlten Krankentaggelder gar nicht gewollt.  
Wie bereits die Vorinstanz schlüssig festhält, ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer mit diesem Einwand überhaupt bezweckt. Gemäss Vorinstanz ist irrelevant, ob er Krankentaggelder "beantragt", eine "Pendelkarte" oder eine "Taggeldkarte" ausgefüllt und der Krankentaggeldversicherung vorgelegt hat. Aus den Beilagen zur Strafanzeige folge, dass das Kantonsspital C.________ die Lohnfortzahlung infolge Krankheit gestützt auf Art. 324a OR und Art. 14 des Personalreglements geleistet habe. Der Beschwerdeführer habe die monatlichen Lohnfortzahlungen erhalten, nachdem er die ärztlichen Zeugnisse eingereicht habe. Damit habe er offensichtlich bezweckt, weiterhin Lohnfortzahlungen zu erwirken. Zudem habe er mit seinem "Widerspruch zur Kündigung" vom 20. Juli 2017 den Eindruck erweckt, dass er das Arbeitsverhältnis mit dem Kantonsspital C.________ nicht beenden wolle (angefochtenes Urteil E. 3.5.1). Ebenso überzeugend äussert sich die Vorinstanz zur Vollmacht, die der Beschwerdeführer dem Case Manager des Kantonsspitals C.________ am 30. Juni 2017 erteilt und die unter anderem dazu gedient habe, seinen Anspruch auf Leistungen der Krankentaggeldversicherung zu prüfen (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.5.2). Darauf kann verwiesen werden. 
Wiederum plädiert der Beschwerdeführer frei wie in einem appellatorischen Verfahren. Den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz setzt er nichts entgegen, was den Anforderungen an eine gehörige Sachverhaltsrüge vor Bundesgericht genügen würde. 
 
2.3.5. Der Beschwerdeführer behauptet weiterhin, er habe die Krankentaggelder zurückbezahlt.  
Die Vorinstanz hält fest, die Einzahlung des Beschwerdeführers von Fr. 95'000.-- sei nichts anderes gewesen als ein Einkauf in die Pensionskasse. Eine Rückzahlung der Krankentaggelder von Fr. 49'356.17 an das Kantonsspital C.________ habe er weder beabsichtigt noch veranlasst (angefochtenes Urteil E. 3.6.4). 
Abermals wiederholt der Beschwerdeführer bloss seine Vorbringen im kantonalen Verfahren. Mit den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz, die seine Argumentation als reine Schutzbehauptung ausweisen (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.6.2 und 3.6.3), setzt er sich nicht hinreichend auseinander. Auf seine ungenügenden Vorbringen ist nicht einzutreten. 
 
2.3.6. Der Beschwerdeführer trägt vor, es sei letztlich umstritten, wer die Schreiben des "Freundeskreises A.________" verfasst habe. Bis heute sei nicht bewiesen, dass er es gewesen sei.  
Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe drei Schreiben eines anonymen "Freundeskreises A.________" von Deutschland an das Kantonsspital C.________ geschickt. Die Unterschrift auf den Schreiben sei jener des Beschwerdeführers auf dessen Schreiben vom 20. Juli 2017 sehr ähnlich. Der Inhalt der Schreiben sei derart detailliert, dass eine durchschnittliche Drittperson sich diesen unmöglich hätte merken und zu Papier bringen können. Ausserdem würden die Schreiben in Layout, Stil und Schriftart genau dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2017 entsprechen. Zudem erscheine es äusserst unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis von den Verfassern und dem Inhalt der Schreiben haben wolle. Wenn er seine Situation tatsächlich einem Freundeskreis derart detailliert geschildert haben sollte, dann könnte er beantworten, wer die Schreiben verfasst habe (angefochtenes Urteil E. 3.7.2). Mit den selbst verfassten Schreiben des "Freundeskreises A.________" habe der Beschwerdeführer den Eindruck erweckt, er befinde sich in Deutschland und habe dort seinen Freunden sehr detailliert von den Vorfällen im Kantonsspital C.________ berichtet. Dass er sich zur Erholung in Deutschland aufhalte, hätten auch die ärztlichen Zeugnisse nahegelegt, die er jeweils von Deutschland aus an das Kantonsspital C.________ geschickt habe. Selbst sein "Widerspruch zur Kündigung" vom 20. Juli 2017 gebe einen Aufenthaltsort und eine Adresse in Deutschland an, obwohl er bereits im Psychiatriezentrum D.________ gearbeitet habe. Auch die Vollmacht vom 1. Juni 2017 nenne neben seiner Unterschrift einen Ort in Deutschland. Mit alledem habe der Beschwerdeführer verschleiern wollen, dass er in der Schweiz arbeite, und habe vorgegaukelt, er halte sich zur Erholung in Deutschland auf (angefochtenes Urteil E. 3.7.3). 
Was an diesen Erwägungen geradezu unhaltbar sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar. 
 
2.3.7. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz wendet, geht er von einem Sachverhalt aus, der von den verbindlichen willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz abweicht. Darauf ist nicht einzugehen.  
 
2.4. Nach dem Gesagten sind die Verurteilungen wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung rechtens.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer trägt abschliessend vor, die "geltend gemachte Zivilklage ist abzuweisen und auf den Zivilweg zu verweisen". Weshalb dem so sein soll, begründet er mit keinem Wort. 
Sodann hält er fest, beim beantragten Verfahrensausgang änderte sich "in erster Linie" die Strafe. Zudem seien die kantonalen Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu regeln. Auch damit hat es sein Bewenden, nachdem gezeigt wurde, dass es bei den Schuldsprüchen bleibt. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Januar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Gross