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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_210/2023  
 
 
Urteil vom 17. August 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiberin Kern. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Verweigerung der Akteneinsicht, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, vom 12. April 2023 (BAS 23 4). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Gesellschaft B.________ GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer A.________, reichte mit Eingaben vom 1. Mai 2022, 16. Mai 2022 und 7. Juni 2022 Strafanzeigen gegen diverse Personen wegen Veruntreuung, eventualiter ungetreue Geschäftsbesorgung, und weiteren Delikten ein und konstituierte sich in sämtlichen Strafverfahren als Privatklägerin. Als geschädigter Gesellschafter konstituierte sich A.________ mit Eingabe vom 7. Juni 2022 ebenfalls als Privatkläger. Am 12. Dezember 2022 beantragte er vollständige Akteneinsicht. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden teilte ihm hierauf mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 mit, dass Parteien im polizeilichen Ermittlungsverfahren keine Teilnahmerechte hätten. 
 
B.  
Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht erhob A.________ Beschwerde bei der Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Nidwalden. Diese trat mit Beschluss vom 12. April 2023 nicht auf die Beschwerde ein. 
 
C.  
Mit eigenhändiger Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht, der Beschluss vom 12. April 2023 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz, eventualiter an die Staatsanwaltschaft, zurückzuweisen und es sei diese anzuweisen, ihm vollständige Akteneinsicht zu gewähren und ihm ein paginiertes und aktualisiertes Aktenverzeichnis sowie (jeweils) "ein Verfahrensprotokoll" auszuhändigen. Sofern "diese" noch nicht erstellt worden seien, sei dies innert 10 Tagen nachzuholen. Des Weiteren seien ihm verschiedene Auskünfte zur adhäsionsweisen Stellung von Zivilforderungen zu geben. Ihm seien zudem sämtliche Untersuchungshandlungen zeitnah mitzuteilen, damit er seine Teilnahmerechte wahrnehmen könne. 
Das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat der Beschwerde mit Verfügung vom 30. Mai 2023 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Die Staatsanwaltschaft hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Vorinstanz hat sich nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer beantragt mit Eingaben vom 15. Juni und 20. Juli 2023 vollständige Akteneinsicht in die vorinstanzlichen Akten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG), der im Rahmen eines Strafverfahrens ergangen ist. Dagegen kann grundsätzlich Beschwerde in Strafsachen erhoben werden (Art. 78 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Rügeanforderungen gelten (Art. 106 Abs. 2 BGG). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren voneinander unabhängigen Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln (eine Haupt- und eine Eventualbegründung oder verschiedene Alternativbegründungen), so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen Begründung auseinandersetzen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4; 136 III 534 E. 2; Urteile 7B_167/2023 vom 28. Juli 2023 E. 3.4; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Die Vorinstanz ist zwar auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten, prüft diese im angefochtenen Nichteintretensentscheid aber auch materiell und begründet, weshalb sie diese ohnehin abgewiesen hätte. Unbesehen des Umstands, dass das Dispositiv des angefochtenen Entscheids einzig auf Nichteintreten lautet, hätte sich der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage auch substanziiert mit der materiellen Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen müssen, wonach ein selbständiges polizeiliches Ermittlungsverfahren laufe, in dem weder ein Teilnahme- noch ein Akteneinsichtsrecht der Privatklägerschaft bestehe (vgl. Urteil 7B_328/2023 vom 2. August 2023 E. 1.2 und 2). Soweit nachvollziehbar bringt er dazu jedoch einzig vor, die Vorinstanz habe verkannt, dass bei einer "delegierten Einvernahme [...] die Voraussetzung zur Akteineinsicht" gegeben sei. Weitere Ausführungen seien angesichts der offensichtlichen Rechtsverweigerung und -verzögerung unnötig. Mit dieser Kritik kommt der Beschwerdeführer seiner gesetzlichen Begründungsobliegenheit nicht nach.  
 
3.  
Nach dem Vorangegangenen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird auch das Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht in die vorinstanzlichen Akten hinfällig. Die beantragte Akteneinsicht ist zudem Gegenstand der Beschwerde vor Bundesgericht und hätte somit ohnehin nicht vorab gewährt werden können. 
Da der Beschwerdeführer unterliegt, wird er kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er ersucht zwar um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht. Da er sein Gesuch weder begründet noch belegt und sich seine Beschwerde zudem als aussichtslos erweist, ist es jedoch abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. August 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kern