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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_626/2023  
 
 
Urteil vom 6. Oktober 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeindeverband Regionaler Sozialdienst Schüpfen, Dorfstrasse 17, 3054 Schüpfen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. August 2023 (200 23 492 SH). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Im angefochtenen Urteil vom 28. August 2023 bestätigte das kantonale Gericht die Verfügung der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland vom 22. Juni 2023. Darin wies diese das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von ihm gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2023 erhobenen Beschwerde ab. Zur Anwendung gelangte dabei kantonales Recht. 
 
2.  
Liegen - wie vorliegend - allein auf kantonalem Recht beruhende vorsorgliche Massnahmen im Streit, beschränken sich die Rügemöglichkeiten vor Bundesgericht im Wesentlichen auf die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, wobei eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 98 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 und 133 III 393 E. 5). Kommt hinzu, dass es sich bei einem derartigen Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt, weshalb in der Beschwerdeschrift überdies darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung bewirken kann (vgl. BGE 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3; je mit Hinweisen). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 149 II 170 E. 1.3 mit Hinweisen); rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen im Verfahren vor Bundesgericht nicht aus (BGE 149 II 170 E. 1.3; 148 IV 155 E. 1.1; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 190 E. 6; 137 III 380 E. 1.2.1 mit Hinweisen). 
 
3.  
W eder rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte noch behauptet er einen dadurch bewirkten Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Damit erweist sich die Beschwerde als unzureichend begründet. 
 
4.  
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
5.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Regierungsstatthalteramt Seeland schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Oktober 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel