Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_360/2021  
 
 
Urteil vom 7. April 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 12. März 2021 (I 2020 94). 
 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 10. Mai 2021 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 12. März 2021, 
in die Verfügungen vom 6. Dezember 2021 und vom 24. Januar 2022, mit welchen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert 14 Tagen beziehungsweise innert einer Nachfrist bis zum 4. Februar 2022 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
 
 
in Erwägung,  
dass die beiden eingeschrieben versendeten Gerichtsurkunden gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG als rechtsgültig eröffnet gelten, auch wenn sie nach den erfolglosen Zustellungsversuchen trotz jeweils entsprechender Einladung bei der Post nicht abgeholt wurden, 
dass die erste Verfügung vom 6. Dezember 2021 dem Beschwerdeführer bei noch laufender Frist zusätzlich per A-Post zugeschickt wurde, 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. April 2022 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo