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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_467/2021  
 
 
Urteil vom 13. Juni 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Stefanie Jorns, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
2. B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sexuelle Handlungen mit Kindern; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 15. Januar 2021 (SK 20 216). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil vom 2. Dezember 2019 erklärte das Regionalgericht Oberland A.________ schuldig der sexuellen Handlung mit Kindern, mehrfach begangen am 12. Mai 2018 in U.________ zum Nachteil der 2005 geborenen B.________. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten; weiter wurde ihm für die Dauer von zehn Jahren die Ausübung einer Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen verboten. Zudem wurde er verurteilt, B.________ eine Genugtuung von Fr. 12'000.-- zuzüglich Zinsen zu bezahlen. 
 
B.  
Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 15. Januar 2021 den Schuldspruch und das Kontaktverbot, reduzierte die Strafe auf eine bedingte Freiheitsstrafe von acht Monaten und eine bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 130.-- und die Genugtuungssumme auf Fr. 10'000.--. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsurteils von Schuld und Strafe freizusprechen und die Zivilforderung von B.________ sei abzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Dabei macht er geltend, die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen an der Beschwerdegegnerin 2 nicht vorgenommen zu haben. Insbesondere hätte die Vorinstanz deren Aussagen nicht als glaubwürdig qualifizieren dürfen.  
 
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 
 
1.3. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht, wird nach Art. 187 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.  
 
2.  
 
2.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Tag des 12. Mai 2018 zusammen mit der damals dreizehnjährigen Beschwerdegegnerin 2 und deren Mutter verbracht hat. Streitig ist demgegenüber, ob es an diesem Tag zu einem sexuellen Übergriff des Beschwerdeführers auf die Beschwerdegegnerin 2 kam; der Beschwerdeführer bestreitet einen solchen, während seine Verurteilung im Wesentlichen auf den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 beruht. Der Beschwerdeführer macht geltend, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig; insbesondere hätte die Vorinstanz den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 nicht eine höhere Glaubhaftigkeit als seinen eigenen Aussagen zumessen dürfen.  
 
2.2. Aus dem Grundsatz "in dubio pro reo" folgt nicht, dass ein Beschuldigter zwingend freizusprechen ist, wenn als einzige Beweismittel die Aussagen der Beteiligten vorliegen und es in den entscheidenden Punkten Aussage gegen Aussage steht (vgl. Urteil 1B_375/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 2.2). Vielmehr sind in einem solchen Fall die Darstellungen der Verfahrensbeteiligten auf ihren inneren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, der vorinstanzliche Schluss, wonach seine Aussagen mindestens in Bezug auf den Kalender mit den Abbildungen nackter Frauen sowie auf den Zeitpunkt und den Grund des Verlassens der Wohnungen unglaubhaft seien, beruhe auf einer willkürlichen Würdigung seiner Aussagen. Die Vorinstanz stellte in diesem Zusammenhang fest, dass der Beschwerdeführer den Kalender der Beschwerdegegnerin 2 gezeigt hatte. Aus dem Umstand, dass es sich bei der Beschwerdegegnerin 2 um ein aufgewecktes und neugieriges Mädchen handelt, weshalb es theoretisch denkbar wäre, dass sie sich selbständig im Schlafzimmer des Beschwerdeführers umgesehen und dabei in seinem Schrank den fraglichen Kalender entdeckt hat, kann noch nicht auf eine bundesrechtswidrige Beweiswürdigung geschlossen werden. Dass ein anderer als der von der Vorinstanz festgestellte Geschehensablauf möglich wäre, genügt praxisgemäss nicht für die Annahme einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung (vgl. E. 1.2 hievor). Die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers ist somit nicht zu beanstanden.  
 
2.4. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, diese würden auf einer Suggestivbefragung durch deren Pflegemutter beruhen. Die Vorinstanz erkannte, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 nicht optimal erhoben werden konnten. Sie hat allerdings in umfassender Würdigung der Gesamtumstände eine wesentliche Beeinflussung der Aussagen durch die Pflegemutter der Beschwerdegegnerin 2 verneint. Insbesondere habe die Beschwerdegegnerin 2 in den Befragungen auch stets klar zu verstehen gegeben, wenn sich ein von der befragenden Person in den Raum gestelltes, den Beschwerdeführer belastendes Element nach ihrer Sicht nicht zugetragen hat. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sind die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig und damit nicht willkürlich.  
 
2.5. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers lassen die vorinstanzliche Qualifikation der entscheidenden Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 als glaubhaft ebenfalls nicht bundesrechtswidrig erscheinen. So mindert eine (zunächst bestehende) kleine Unsicherheit der Beschwerdegegnerin 2, ob der Beschwerdeführer bei ihr zunächst eine anale und erst danach eine vaginale Penetration versucht habe (oder umgekehrt) ihre Glaubwürdigkeit nicht; vielmehr spricht dieses Aussageverhalten im Gesamtkontext eher für das Bemühen der Beschwerdegegnerin 2, möglichst präzise Angaben zu einem tatsächlich stattgefundenen Geschehen zu machen und gegen das Präsentieren einer vorgefertigten Geschichte. Was im Weiteren die vom Beschwerdeführer betonte Diskrepanz zwischen den Angaben zu den sexuellen Vorerfahrungen der Beschwerdegegnerin 2 in der ersten und der zweiten Befragung angeht, so handelt es sich hierbei um einen untergeordneten Punkt ohne konkreten Einfluss auf die vorliegend streitigen Belange, welcher die Glaubhaftigkeit der den Beschwerdeführer belastenden Aussagen nicht herabsetzen vermöchte. Somit verletzte es kein Bundesrecht, dass die Vorinstanz von Weiterungen zu diesem Punkt absah und den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen am 12. Mai 2018 zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2, bestätigte. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.  
 
3.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren in der Sache nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurde, ihr insoweit keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juni 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold