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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_412/2023  
 
 
Urteil vom 22. Dezember 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiber Hongler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Thurgau, 
Multiplex 1, Langfeldstrasse 53a, 8510 Frauenfeld, 
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld, 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 18. Juli 2023 (VG.2023.39/Z). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1979) ist portugiesischer Staatsangehöriger und reiste am 1. April 2004 in die Schweiz ein, wo ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA zur Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit erteilt wurde. Am 18. Februar 2010 erhielt er eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA; diese wurde zuletzt bis zum 15. Februar 2025 verlängert. 
Am 28. November 2019 verurteilte das Bezirksgericht Weinfelden A.________ wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung und Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 12 Monate vollziehbar und 18 Monate bedingt ausgesprochen wurden; zudem verurteilte ihn das Gericht zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 600.--. Dieser Entscheid wurde vom Obergericht des Kantons Thurgau (Urteil vom 9. Juli 2020) und vom Bundesgericht (Urteile 6B_1105/2020 und 6B_1108/2020 vom 13. Oktober 2021) bestätigt. Am 28. Februar 2022 gewährte das Amt für Justizvollzug des Kantons Thurgau dem Beschwerdeführer die Strafverbüssung in Halbgefangenschaft. 
 
B.  
Am 22. November 2022 verfügte das Migrationsamt des Kantons Thurgau den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen an, die Schweiz innert 90 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids zu verlassen. Einen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 6. März 2023 ab. Hiergegen gelangte A.________ mit Beschwerde vom 13. April 2023 an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, wo er durch seine Rechtsvertretung am 22. Mai 2023 mit dem entsprechenden Formular um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bewilligung eines unentgeltlichen Anwalts ersuchen und dazugehörige Unterlagen einreichen liess. 
Mit Schreiben vom 24. Mai 2023 wies die Verfahrensleitung der Vorinstanz den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Bedürftigkeit aufgrund des mangelhaft ausgefüllten Formulars und der damit eingereichten Belege nicht erstellt sei; sie forderte ihn ferner auf, zu verschiedenen Fragen zu seiner finanziellen Situation - namentlich betreffend die Lohnbezüge von seiner Firma (der "B.________ GmbH"), Schulden bzw. Amortisationszahlungen, Bedarfsberechnung sowie einer Liegenschaft in Portugal - Stellung zu nehmen sowie dem Gericht entsprechende Belege einzureichen. Dies tat A.________ mit Eingabe vom 13. Juni 2023. 
Mit Entscheid vom 18. Juli 2023 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bewilligung von Rechtsanwalt Christian Schroff als unentgeltlicher Anwalt ab, und forderte den Beschwerdeführer auf, innert 20-tägiger Frist ab Rechtskraft des Entscheids einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu bezahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 2. August 2023 beantragt A.________ dem Bundesgericht, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei sowohl für das Verfahren vor der Vorinstanz als auch vor Bundesgericht die unentgeltliche Prozessführung sowie der Beizug eines Offizialanwalts zu bewilligen. Am 8. August 2023 reichte A.________ eine Beschwerdeergänzung ein. 
Das Migrationsamt des Kantons Thurgau hat sich nicht vernehmen lassen. Das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau und das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau beantragen die Abweisung der Beschwerde. 
Mit Verfügung vom 3. August 2023 schrieb die Abteilungspräsidentin das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung als gegenstandslos ab. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Beim kantonal letztinstanzlichen Entscheid (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Als solcher kann er angefochten werden, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Mit Entscheid vom 18. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer zugleich zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert, verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtbezahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege kann daher einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (BGE 133 V 402 E. 1.2; 128 V 199 E. 2; Urteile 2C_93/2023 vom 5. September 2023 E. 1.1; 2C_859/2021 vom 8. April 2022 E. 1.1).  
 
1.2. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Zwischenentscheide mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten (BGE 137 III 380 E. 1.1; 133 III 645 E. 2.2; Urteil 2C_859/2021 vom 8. April 2022 E. 1.2). Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Als portugiesischer Staatsangehöriger kann sich der Beschwerdeführer gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) in vertretbarer Weise auf einen potentiellen Aufenthaltsanspruch berufen (BGE 136 II 177 E. 1.1; Urteil 2C_93/2023 vom 5. September 2023 E. 1.2; 2C_393/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 1.1).  
 
1.3. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 82 lit. a, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten und kantonalem Recht geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2).  
Die Rügen betreffend den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sind nicht im dargelegten Sinne hinreichend substantiiert; auf sie ist nachfolgend nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt für die Rügen der Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV) sowie des Willkürverbots (Art. 9 BV). 
 
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.6; 140 III 16 E. 1.3.1). Offensichtlich unrichtig heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Rügt die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen ebenfalls den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6; 133 II 249 E. 1.4.3).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV, indem die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung verweigerte. 
 
3.1. Art. 29 Abs. 3 BV bestimmt, dass jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV dient dem Zugang zum Gericht. Mit dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege soll eine nicht über genügend finanzielle Mittel verfügende Partei in den Stand versetzt werden, zur Durchsetzung ihrer Rechte einen Prozess zu führen. Es soll ihr - gleich wie einer vermögenden Partei - der Zugang zum Gericht ungeachtet ihrer Bedürftigkeit gewährleistet sein (vgl. BGE 142 III 131 E. 4.1; 140 III 12 E. 3.3.1; Urteil 2C_489/2021 vom 27. September 2021 E. 3.1).  
Der Umfang des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege richtet sich zunächst nach den Vorschriften des kantonalen Rechts (vorliegend § 81 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Thurgau über die Verwaltungsrechtspflege [VRG/TG; RB 170.1]). Erst wo sich der entsprechende Rechtsschutz als ungenügend erweist, greift die bundesverfassungsrechtliche Minimalgarantie gemäss Art. 29 Abs. 3 BV (vgl. BGE 141 I 70 E. 5.2; 134 I 92 E. 3.1.1; Urteil 2C_489/2021 vom 27. September 2021 E. 3.1). Letztere prüft das Bundesgericht frei (vgl. E. 2 hiervor; BGE 142 III 131 E. 4.1; Urteil 2C_489/2021 vom 27. September 2021 E. 3.1). Weil der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ausschliesslich eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV geltend macht, bildet diese Bestimmung nachfolgend den Prüfungsmassstab (vgl. auch vorne E. 2.1). 
 
3.2. Bedürftig ist eine gesuchstellende Partei, die die erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur bezahlen kann, indem sie die Mittel beansprucht, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und (allenfalls) für ihre Familie benötigt (vgl. BGE 144 III 531 E. 4.1; 141 III 369 E. 4.1; 135 I 221 E. 5.1; Urteil 2C_489/2021 vom 27. September 2021 E. 3.2).  
 
3.2.1. Bei der Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit hat die entscheidende Behörde rechtsprechungsgemäss der gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Partei im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs Rechnung zu tragen. Die gesuchstellende Partei muss ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie alle finanziellen Verpflichtungen vollständig offenlegen, worauf diese einander gegenübergestellt werden. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, sollte es der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (vgl. BGE 141 III 369 E. 4.1; 135 I 221 E. 5.1; Urteil 2C_489/2021 vom 27. September 2021 E. 3.2.1). Bei ihrer Prüfung darf die Behörde zwar vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum ausgehen, muss aber den individuellen Umständen ausreichend Rechnung tragen (BGE 135 I 221 E. 5.1; 124 I 1 E. 2a; 108 Ia 108 E. 5b; 106 Ia 82 f.).  
 
3.2.2. Es obliegt grundsätzlich der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Unbeholfene Rechtsuchende hat die Behörde auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuchs benötigt (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteile 2C_489/2021 vom 27. September 2021 E. 3.2.2; 2C_955/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.3). Verweigert eine gesuchstellende Person die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege verneinen. Insbesondere ist die mit dem Gesuch befasste Behörde weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen (vgl. Urteile 2C_489/2021 vom 27. September 2021 E. 3.2.2; 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 3.2; 2C_367/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.3).  
 
3.2.3. Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" ("réserve de secours") übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden (BGE 144 III 531 E. 4.1; Urteile 9C_659/2016 vom 17. Januar 2017 E. 4.2; 4A_664/2015 vom 19. Mai 2016 E. 3.1; 8C_273/2015 vom 12. August 2015 E. 6.2). Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung anzugreifen. Soweit die eigenen Mittel erlauben, einen Prozess zu finanzieren, ist der Zugang zur Justiz gewährleistet, und es rechtfertigt sich nicht, öffentliche Mittel dafür bereitzustellen (BGE 144 III 531 E. 4.1; Urteile 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E. 4.2; 5A_329/2010 vom 16. Juli 2010 E. 3.1).  
 
4.  
Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer, dass er einen Überschuss erwirtschaftet respektive über Vermögen verfügt, um die Verfahrens- und Vertretungskosten zu bezahlen. Massgebend für die Beurteilung der Bedürftigkeit ist der Zeitpunkt der Einreichung des Formulars zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege am 22. Mai 2023 (vgl. Urteile 2C_489/2021 vom 27. September 2021 E. 4.3; 2C_297/2020 vom 8. Mai 2020 E. 3.3.1; vgl. auch vorne E. 3.3.1). Für die Ermittlung der prozessualen Bedürftigkeit sind im Folgenden die Einnahmen und das Vermögen des Beschwerdeführers seinen Ausgaben gegenüberzustellen. Dabei ist auf die - vor Bundesgericht nicht bestrittenen - Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz abzustellen (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
4.1. Einnahmenseitig ist das Einkommen zu berücksichtigen, welches der Beschwerdeführer als selbstständiger Bauhandwerker erwirtschaftet. Zum Zeitpunkt der Gesuchstellung befand er sich in Folge der strafrechtlichen Verurteilung in Halbgefangenschaft, wobei ihm sechs Arbeitstage à 14 Stunden zur Verfügung stehen und er lediglich einen Tag gänzlich in der Vollzugseinrichtung zu verbringen hat. Er geht seinem bisherigen Erwerb denn auch weiterhin nach: Gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz liess sich der Beschwerdeführer zwischen Januar und Mai 2023 einen Lohn von insgesamt Fr. 26'500 (monatlich Fr. 5'300.--) auszahlen. Aus der Steuererklärung von 2021 ergibt sich sodann ein Nettoeinkommen von Fr. 67'511.-- (monatlich Fr. 5'625.90). Gemäss den ebenfalls eingereichten Jahres- bzw. Erfolgsrechnungen 2021 und 2022 hat die Unternehmung des Beschwerdeführers in diesen Jahren einen ungefähr gleich hohen Aufwand für Bruttogehälter verbucht (2021: Fr. 75'686.42; 2022: Fr. 75'150.54).  
Angesichts dieser Umstände scheint das Einkommen des Beschwerdeführers - anders als der Beschwerdeführer vor Bundesgericht geltend macht (aber nicht weiter substantiiert) - seit Jahren relativ stabil; auch die im Januar 2023 angetretene Halbgefangenschaft hat daran bislang offenkundig nichts verändert, liegt die ausgezahlte Lohnsumme doch ungefähr auf dem Niveau der Vorjahre. Dass es sich dabei um Zahlungen aus dem Vorjahr handelt, bleibt eine unsubstantiierte Behauptung. Es bestehen jedenfalls keinerlei Hinweise darauf, dass sich das Einkommen des Beschwerdeführers substantiell verschlechtert hätte, oder dass eine solche Verschlechterung wegen der Halbgefangenschaft drohen würde. Angesichts dieser Umstände kann für die vorliegende Beurteilung auf das Nettoeinkommen der ersten Monate des Jahres 2023 - mithin einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'300.-- - abgestellt werden. 
 
4.2. Ausgabenseitig ist mit der Vorinstanz - deren diesbezügliche Erwägungen der Beschwerdeführer nicht bestreitet - von einem leicht reduzierten monatlichen Grundbetrag von Fr. 1'100.-- auszugehen, weil der Beschwerdeführer verschiedene normalerweise zum Grundbetrag zugehörige Ausgabenposten in Folge seiner Halbgefangenschaft einsparen kann. Sodann sind den Ausgaben des Beschwerdeführers monatliche Mietkosten (Fr. 1'340.--), Prämien für die obligatorische Krankenversicherung (Fr. 326.55), monatliche Unterhaltszahlungen für die beiden gemeinsamen Kinder (Fr. 350.-- an die getrennt lebende Ehefrau), eine monatliche Verrechnung für die Halbgefangenschaft (Fr. 800.--), eine Parkplatzmiete für das benötigte Fahrzeug (Fr. 66.--), sowie eine anteilige Steuerbelastung (Fr. 542.--) anzurechnen; daraus resultiert eine Belastung von Fr. 4'524.55 pro Monat.  
Nicht zu berücksichtigen sind die geltend gemachten Schuldabzahlungen (Raten von Fr. 500.-- und Fr. 400.-- betreffend Schulden wegen den strafrechtlichen Verfahrenskosten). Öffentliche Schulden können bei der Berechnung der prozessualen Bedürftigkeit unter Umständen berücksichtigt werden, wenn sich der gesuchstellende Schuldner auch tatsächlich bemüht, sie zu bedienen (und dies auch nachweisen kann; vgl. zu Steuerschulden: BGE 135 I 221 E. 5.2.1; anders private Schulden: vgl. das Urteil 5C.256/2006 vom 21. Juni 2007 E. 6.1.1, nicht publ. in: BGE 133 III 620; Urteile 6B_977/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4; 6B_1318/2016 vom 19. Januar 2017 E. 2.2; 8C_909/2014 vom 6. Mai 2015 E. 3.3). Der Beschwerdeführer hat keine Nachweise ins Recht gelegt, wonach er die Ratenzahlungen tatsächlich leistet respektive leisten würde, obwohl ihn die Vorinstanz mit Schreiben vom 24. Mai 2023 ausdrücklich dazu aufforderte. Zudem hat er erklärt, momentan nicht in der Lage zu sein, die "durch das Strafverfahren entstandenen Schulden" abzuzahlen. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz darauf verzichten, die geltend gemachten Ratenzahlungen an die Ausgaben des Beschwerdeführers anzurechnen. 
 
4.3. Nach dem Gesagten ergibt sich ein monatlicher Überschuss von Fr. 775.45 (Fr. 5'300.-- minus Fr. 4'524.55). Die Vorinstanz rechnet für das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- sowie Kosten für die anwaltliche Vertretung von Fr. 1'500.--. Sogar wenn Letztere höher zu liegen kommen, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Überschuss von ca. Fr. 775.-- (jährlich über Fr. 9'000.--) ohne Weiteres in der Lage sein wird, die Prozesskosten innerhalb eines Jahres zu bezahlen. Der Überschuss reicht für die Zahlung der Prozesskosten auch dann noch aus, wenn mit einem Zuschlag von 25% auf den Grundbedarf (Fr. 1'375.-- anstatt Fr. 1'100.--; verbleibender Überschuss von ca. Fr. 500.--) gerechnet wird (vgl. auch Urteil 2C_489/2021 vom 27. September 2021 E. 4.4 mit Hinweisen). Damit ist die prozessuale Bedürftigkeit zu verneinen.  
Unter diesen Umständen erübrigt es sich, näher auf die Frage einzugehen, ob auch die Liegenschaft des Beschwerdeführers in Portugal effektiv vermietet, verkauft oder mit einer Hypothek belehnt werden könnte, wie deren Wert genau zu beurteilen wäre, und ob sie dem Beschwerdeführer allenfalls im Sinne des vorerwähnten "Notgroschens" (vorne E. 3.2.3) zu belassen wäre. 
 
4.4. Insofern sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht auf einen Entscheid des Amts für Justizvollzug vom 28. Februar 2022 beruft, worin dieses von einem (gestützt auf damalige Angaben des Beschwerdeführers errechneten) Defizit von Fr. 181.44 ausgeht, ist ihm nicht zu folgen. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit sind die tatsächlichen Einkommensverhältnisse im Gesuchszeitpunkt ausschlaggebend. Wie dargelegt (vorne E 4.1) liegt das Einkommen des Beschwerdeführers - die diesbezüglichen Schlüsse der Vorinstanz stützen auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege und sind vor Bundesgericht unbestritten geblieben - effektiv deutlich höher.  
Ebenfalls nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer, insofern er (sinngemäss) zu strenge Anforderungen der Vorinstanz an die Mitwirkungspflicht beanstandet und sich insbesondere darauf beruft, die Mittellosigkeit sei nur "so gut als möglich" zu belegen, wobei die Vorinstanz es unterlassen habe, nach der Eingabe vom 13. Juni 2023 (weitere) Belege von ihm zu verlangen, bevor sie das Gesuch aufgrund fehlender Unterlagen hätte abweisen dürfen. Im Unterschied zu unbeholfenen Personen - auf welche sich die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe zitierte Rechtsprechung grundsätzlich bezieht (vgl. vorne E. 3.2.2) - war der Beschwerdeführer auch im Verfahren vor der Vorinstanz bereits vertreten. Zudem hat die Vorinstanz ihm (unter Hinweis auf die von ihm erwarteten Auskünfte und Belege) mit Schreiben vom 24. Mai 2023 Gelegenheit gegeben, zur Frage seiner Mittellosigkeit Stellung zu nehmen und entsprechende Belege einzureichen. Er hat diese Gelegenheit wahrgenommen und kann vor diesem Hintergrund nicht beanstanden, dass die Vorinstanz seine finanzielle Situation gestützt auf die von ihm vorgelegten Informationen beurteilt hat.  
 
5.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Aufgrund der fehlenden Mittellosigkeit ist auch das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege sowie -verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren abzuweisen (vgl. Art. 64 BGG). Dem Verfahrensausgang entsprechend trägt der Beschwerdeführer die umständehalber reduzierten Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
 
2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.  
 
2.2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: D. Hongler