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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_447/2023  
 
 
Urteil vom 19. September 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, 
An der Aa 4, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten. 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 13. Juli 2023 (BS 2023 54). 
 
 
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erstattete am 25. April 2023 Anzeige gegen B.________, Vorsitzender der Geschäftsleitung und Direktor der Sparkasse C.________ AG, wegen Veruntreuung, Nötigung und Unterdrückung von Urkunden. Der Beschwerdeführer begründete die Anzeige im Wesentlichen damit, dass er dem Beschuldigten am 16. Januar 2023 zuhanden der Sparkasse C.________ AG eine "Promissory Note" über Fr. 500'000.-- mit Blankoindossament übertragen habe, um eine Forderung zu begleichen. Der Beschuldigte habe diese aber nicht auf die Sparkasse C.________ AG übertragen. Dadurch habe er den Beschwerdeführer absichtlich am Vermögen geschädigt und in seinen Rechten verletzt. Der Beschwerdeführer sei in der Folge am 22. Februar 2023 von der Sparkasse C.________ AG betrieben worden. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug nahm am 28. Juni 2023 eine Strafuntersuchung nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons Zug trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde mit Verfügung vom 13. Juli 2023 nicht ein, da sie keine rechtsgenügliche Begründung enthielt. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen diese Verfügung mit Beschwerde in Strafsachen vom 12. August 2023 ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, die Verfügung des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung eines Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Zudem beantragt er eine "Entschädigung" von Fr. 150'000.-- wegen des ihm durch die Staatsanwaltschaft und das Obergericht entstandenen materiellen und immateriellen Schadens. 
 
2.  
In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen; vgl. zu den Anforderungen an eine Laienbeschwerde Urteil 6B_583/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.1 mit Hinweisen). Wird eine Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet, obliegt der Partei eine qualifizierte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). 
 
3.  
In der Beschwerde wird der Sachverhalt aus Sicht des Beschwerdeführers auf weitschweifige Weise dargestellt und auf zahlreiche Bestimmungen des Obligationenrechts und des Völkerrechts verwiesen, die zum Teil wörtlich zitiert werden. Der Beschwerdeführer setzt sich hingegen nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz in der von ihm angefochtenen Verfügung auseinander. Er äussert sich insbesondere nicht dazu, weshalb die Vorinstanz auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen. Dies ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erschöpft sich damit in unzulässiger appellatorischer Kritik und weist querulatorische Tendenzen auf. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht einmal ansatzweise, inwiefern die Verfügung der Vorinstanz rechts- oder verfassungswidrig sein soll. Zudem fehlt es an einer hinreichenden Begründung, weshalb dem Beschwerdeführer Zivilforderungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gegen den Beschuldigten zustehen sollen und er damit als Privatkläger zur Beschwerde legitimiert sein soll. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. September 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément