Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1151/2022  
 
 
Urteil vom 29. August 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Gerichtsschreiber Burkhardt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Benno Lindegger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sylvain M. Dreifuss, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Drohung; Willkür; rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 23. August 2022 (SST.2022.23). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Im Rahmen einer gegen A.________ geführten Strafuntersuchung agierte B.________ als Geschädigter. Nach Erhalt eines Schreibens der Staatsanwaltschaft, in welchem ihm die bevorstehende Einstellung des Verfahrens angezeigt wurde, rief B.________ bei der fallführenden Staatsanwältin an und erklärte unter anderem, dass er ihr Vorgehen nicht akzeptieren werde. Wenn sie nichts gegen den Täter machen würde, werde er vor seinem Ableben selber auf seine eigene Art für Gerechtigkeit sorgen, das könne er garantieren. 
Die Staatsanwältin verfasste eine Aktennotiz des betreffenden Telefonats, die A.________ zur Kenntnis gelangte und woraufhin dieser Strafantrag u.a. wegen Drohung gegen B.________ stellte. 
 
B.  
Mit Strafbefehl vom 21. Oktober 2019 verurteilte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten B.________ wegen Drohung zum Nachteil von A.________ und versuchter Nötigung zum Nachteil der Staatsanwaltschaft. Sie bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.-- unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren sowie einer Busse von Fr. 800.--. Die Zivilforderungen von A.________ verwies sie auf den Zivilweg. B.________ erhob Einsprache gegen den Strafbefehl. 
Mit Urteil vom 7. Oktober 2021 sprach ihn das Bezirksgericht Bremgarten vom Vorwurf der Drohung sowie der versuchten Nötigung frei und verwies die Zivilforderungen von A.________ auf den Zivilweg. Letzterer meldete dagegen Berufung an und beantragte eine Verurteilung von B.________ wegen Drohung sowie eine angemessene Bestrafung. Zudem ersuchte er um Entschädigung für seine Prozessauslagen sowie um Zusprechung einer Genugtuung. 
Mit Urteil vom 23. August 2022 bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau die erstinstanzlichen Freisprüche und verwies die Zivilforderung von A.________ auf den Zivilweg. Zudem legte es diesem die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf und verpflichtete ihn zur Leistung einer Entschädigung für das Berufungsverfahren an B.________. 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau sei - mit Ausnahme des Freispruchs betreffend die versuchte Nötigung - vollumfänglich (Ziff. 1 bis Ziff. 5) aufzuheben. 
B.________ sei wegen Drohung nach Art. 180 StGB zu seinem Nachteil zu verurteilen und wie im Strafbefehl vom 21. Oktober 2019 angemessen zu bestrafen. 
Weiter habe ihn B.________ für das Untersuchungsverfahren sowie das Verfahren vor dem Bezirksgericht Bremgarten mit Fr. 3'889.10 und für das Berufungsverfahren in angemessener Weise zu entschädigen. 
Schliesslich habe ihm B.________ eine Genugtuung in Höhe von Fr. 1'000.-- zuzüglich Zins von 5% seit dem 29. Juni 2019 zu bezahlen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer hat vor Vorinstanz einen Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung gestellt. Dieser wurde infolge des Freispruchs des Beschwerdegegners auf den Zivilweg verwiesen. Der Entscheid wirkt sich demnach auf die Zivilansprüche des Beschwerdeführers aus. Unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig.  
 
2. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine unrichtige Anwendung von Art. 180 Abs. 1 StGB.  
 
2.1.  
 
2.1.1. Den vorinstanzlichen Feststellungen zufolge verfasste die Staatsanwältin am 23. April 2019 im Rahmen eines gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahrens wegen Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdegegners eine Aktennotiz betreffend einen Anruf. Diese habe wie folgt gelautet:  
 
"Der Kläger B.________ kontaktiere heute aufgewühlt die Unterzeichnende telefonisch und beschwerte sich über die ihm zugesandte Parteimitteilung. Er empfinde dieses Schreiben als enorme Provokation. Er sei bei diesem Vorfall auf dem Boden gelegen und wir wollen das Verfahren einstellen. Das sei sehr provokativ für ihn. Er sei auf dem Boden gelegen, sei richtiggehend verprügelt worden und es sei dem Zufall zuzuschreiben, dass er keine schwereren Verletzungen erlitten habe und wir möchten das einstellen. Wir können das natürlich so machen, aber er werde das nicht akzeptieren. Wenn wir nichts gegen den Täter machen, werde er vor seinem Ableben selber auf seine eigene Art für Gerechtigkeit sorgen, das könne er garantieren. Er habe die Sache fast vergessen und wegen diesem Schreiben sei nun alles wieder da. Der Täter hätte sich auch nicht entschuldigt, was er sogar akzeptiert hätte. Zudem sei auch noch sein Anwalt in den Ferien, so dass er nicht auf die Parteimitteilung reagieren könne. 
Im Verlaufe des längeren Gesprächs wurde dem Kläger erklärt, dass die Parteimitteilung nicht als Provokation gedacht sei. Diese sei an ihn geschickt worden, weil nicht klar gewesen sei, ob das Mandatsverhältnis noch bestehe. B.________ wurde erklärt, dass die Staatsanwaltschaft Gewalttäter konsequent verfolge, dass aber die Beweisanforderungen hoch seien und dass vorliegend keine weiteren Beweise vorhanden seien ausser die erhobenen Aussagen. Insbesondere sei der Vorfall nicht aufgezeichnet worden. B.________ beruhigte sich allmählich und kam seiner Frau zuliebe vom Gedanken der selbst herbeigeführten Gerechtigkeit ab. Es wurde vereinbart, dass die Akten und eine neue Parteimitteilung am Montag, 29.04.2019, seinem Anwalt zugestellt werden." 
 
2.1.2. Die Vorinstanz erwägt, es bedürfe zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Drohung zunächst des Inaussichtstellens eines schweren Nachteils. Der Beschwerdegegner habe wortwörtlich angedroht: "Wenn wir (die Staatsanwaltschaft) nichts gegen den Täter machen, werde er vor seinem Ableben selber auf seine eigene Art für Gerechtigkeit sorgen, das könne er garantieren". Diese Aussage könne ohne Weiteres als Drohung gegen Leib und Leben des Beschwerdeführers und damit als Inaussichtstellen eines schweren Nachteils verstanden werden.  
 
2.1.3. Zu prüfen sei der Vorinstanz zufolge weiter, ob diese Drohung beim Beschwerdeführer Angst und Schrecken auszulösen vermocht habe. Die sei mit der Eventualbegründung der ersten Instanz zu verneinen. Aus der Aktennotiz vom 23. April 2019 ergebe sich, dass sich der Beschwerdegegner noch während des Gesprächs mit der Staatsanwältin beruhigt habe und seiner Frau zuliebe vom Gedanken der selbst herbeigeführten Gerechtigkeit abgekommen sei. Daher habe der Beschwerdeführer, als er die entsprechende Aktennotiz zur Kenntnis genommen habe, gar nicht in Schrecken und Angst versetzt werden können. Mit der ersten Instanz sei festzustellen, dass beim Beschwerdeführer beim Lesen der Aktennotiz allenfalls ein gewisses Unbehagen aufgekommen sein könne. Ein solches reiche aber für eine schwere Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls nicht aus. Damit fehle es am objektiven Tatbestandsmerkmal des in Schrecken oder Angst Versetzens und der Beschwerdegegner sei vom Vorwurf der Drohung freizusprechen.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
 
2.2.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4; je mit Hinweisen).  
 
2.2.3. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht. Der subjektive Tatbestand verlangt mindestens Eventualvorsatz (Urteile 6B_425/2023 vom 14. August 2023 E. 2.3.1; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 4.1; 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 5.2; 6B_1282/2016 vom 14. September 2017 E. 2.2).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Einigkeit besteht in casu darüber, dass es sich bei der Aussage, wonach der Beschwerdegegner die Verfahrenseinstellung "nicht akzeptieren" und - sofern die Staatsanwaltschaft nichts mache - vor seinem Ableben selber "auf seine eigene Art für Gerechtigkeit sorgen" werde, um eine Drohung handelt. Unstrittig ist weiter, dass es sich dabei um eine schwere Drohung handelt, die demnach grundsätzlich geeignet ist, auch einen normalen Menschen mit durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit in Angst oder Schrecken zu versetzen. Umstritten ist vorliegend einzig, ob der Beschwerdeführer bei Kenntnisnahme der Aktennotiz tatsächlich in Angst oder Schrecken versetzt wurde.  
 
2.3.2. Die Vorinstanz macht sich die Beweiswürdigung der ersten Instanz zu eigen, was grundsätzlich zulässig ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dennoch gibt sie die für ihren Entscheid massgeblichen Elemente ebenfalls wieder (vgl. supra E. 2.1.3 sowie vorinstanzliches Urteil S. 9). Dass sie sich dabei im Wesentlichen auf die gleichen Argumente wie die erste Instanz stützt, ist nicht zu beanstanden. Unzutreffend ist es vor diesem Hintergrund, wenn der Beschwerdeführer ihr vorwirft, sie habe gar keine eigene Beweiswürdigung vorgenommen und einzig auf die erste Instanz verwiesen.  
 
2.3.3. Auch inhaltlich erweisen sich die Erwägungen im angefochtenen Urteil als einsichtig. Der Beschwerdeführer erlebte weder die Aufgebrachtheit noch die Wut des Beschwerdegegners. Eine (durch den Zorn des Beschwerdegegners verursachte) unmittelbare physische Einschüchterung fand also nicht statt. Sodann kann der Aktennotiz entnommen werden, dass sich der Beschwerdegegner - nachdem ihm die Beweishürden im Strafverfahren erläutert worden seien - allmählich beruhigt habe und seiner Frau zuliebe vom Gedanken an Selbstjustiz abgekommen sei. Unverständlich ist vor diesem Hintergrund die Behauptung des Beschwerdeführers, es liessen sich im Ergebnis der Beweiswürdigung "keinerlei Anhaltspunkte" dafür finden, dass der Beschwerdegegner am Ende des Telefonats von seiner angedrohten Selbstjustiz abgekommen sei.  
Auch wenn das in Aussicht gestellte Übel demnach grundsätzlich geeignet war, den Adressaten zu ängstigen, erfolgte die Kenntnisnahme von der Drohung durch den Beschwerdeführer (so gut wie) zeitgleich mit der Distanzierung davon. Mithin ist es nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz daraus schliesst, dass sich beim Beschwerdeführer in casu kein Gefühl von Angst oder Schrecken einstellen konnte. An der Sache vorbei geht dabei seine (im Übrigen unzutreffende) Verallgemeinerung, wonach eine Rücknahme der Drohung diese demzufolge ungeschehen mache. 
 
2.3.4. An dieser Einschätzung vermag auch der im Rahmen der Untersuchung gegen den Beschwerdegegner eingeholte Bericht der Staatsanwältin vom 28. Juni 2021 nichts zu ändern. Diese schildert darin lediglich ihre eigenen Wahrnehmungen. Von Belang ist vorliegend aber nicht ihre persönliche Einschätzung des Beschwerdegegners resp. seiner Drohung, sondern einzig die Reaktion, die das Durchlesen der von ihr verfassten Aktennotiz (die Kenntnisnahme der Drohung) beim Beschwerdeführer auszulösen vermochte. Dies zumal nicht geltend gemacht wird, dass sich die Staatsanwältin und der Beschwerdeführer betreffend das Telefonat ausgetauscht hätten. Der Inhalt des Berichts vom 28. Juni 2021 - namentlich dass die Staatsanwältin das Gebaren des Beschwerdegegners am Telefon als einzigartig erlebt, seine Aussagen als Drohung und Nötigung wahrgenommen und die Drohung ernst genommen habe - erweist sich damit als nicht entscheidrelevant. Die Vorin stanz durfte, ohne in Willkür zu verfallen und ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs, im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung auf den Inhalt, den Wortlaut und den Aufbau der Aktennotiz abstellen und von einer Bezugnahme auf den Bericht absehen.  
 
2.3.5. Unbehelflich ist schliesslich das Argument, wonach für den Beschwerdeführer nicht habe feststehen können, dass der Beschwerdegegner - im Falle der Einstellung des Verfahrens - seine Drohung nicht doch noch wahr machen würde.  
Der Aktennotiz zufolge wies die Staatsanwältin Letzteren darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft Gewalttäter konsequent verfolge, die Beweisanforderungen jedoch hoch und ausser den erhobenen Aussagen keine weiteren Beweise vorhanden seien, wobei der Vorfall insbesondere nicht aufgezeichnet worden sei. Demzufolge nahm der Beschwerdegegner im Wissen um die bestenfalls marginalen Chancen einer Verurteilung des Beschwerdeführers von seiner Drohung Abstand. Vor diesem Hintergrund ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz in der bevorstehenden Einstellung des Verfahrens keinen latent drohenden Auslöser für die Ausführung der Drohung und damit keine Grundlage für eine Ängstigung des Beschwerdeführers erkennt. 
 
2.3.6. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind einleuchtend und der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen keine Willkür aufzuzeigen.  
 
2.3.7. Damit fehlt es an einem objektiven Tatbestandsmerkmal von Art. 180 Abs. 1 StGB, womit sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zum subjektiven Tatbestand erübrigen.  
 
3.  
Da die Anträge auf Genugtuung und Entschädigung Folge eines Obsiegens im Hauptantrag bilden, sind diese abzuweisen. Damit kann offen bleiben, ob der Antrag auf Entschädigung für das Berufungsverfahren "in angemessener Weise" (Antrag Ziff. 3.1) den Substanziierungsanforderungen überhaupt zu genügen vermag. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. August 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Burkhardt