Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_41/2023
Urteil vom 9. Oktober 2023
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gysi,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Werkvertrag; Nichtleistung des Kostenvorschusses,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 3. Juli 2023 (BO.2023.10+11-K3).
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 3. Juli 2023 mit Eingabe vom 1. August 2023 (Postaufgabe am 2. August 2023) beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
dass die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 4. August 2023 aufgefordert wurde, spätestens am 29. August 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen;
dass der Beschwerdeführerin, da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, mit Verfügung vom 8. September 2023 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 25. September 2023 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);
dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Oktober 2023
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Widmer