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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_336/2022  
 
 
Urteil vom 4. August 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Abrecht, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Bühler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (psychisches Leiden; Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 12. Mai 2022 (5V 21 289/5U 21 105). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Einspracheentscheid vom 27. Juli 2021 bestätigte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) ihre Verfügung vom 22. April 2021, wonach dem 1976 geborenen A.________ für die Folgen des am 8. August 2018 erlittenen Unfalles keine Invalidenrente, aber eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse vom 10 % zustehe. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 12. Mai 2022 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
A.________ lässt am 15. Juni 2022 (Poststempel) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, ihm sei in Aufhebung des Einspracheentscheids und des vorinstanzlichen Urteils eine "ganze Invalidenrente" und eine höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen. Sodann lässt er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen. 
Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren hinreichend gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung besteht keine Bindung an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 97 Abs. 2 i.V.m. Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
Das kantonale Gericht hat die massgebenden Rechtsgrundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
3.  
Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 27. Juli 2021 einen über die Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % hinausgehende Ansprüche auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung verneinte. 
 
3.1. Die Vorinstanz hat mit überzeugender Begründung - worauf ebenfalls verwiesen wird - erkannt, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 8. August 2018 und den beklagten psychischen Beschwerden nicht gegeben ist. Sie führte unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung aus, weshalb ein mittelschweres im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzustufendes Unfallgeschehen vorliegt. Sodann prüfte das kantonale Gericht die einzelnen Adäquanzkriterien, ohne mindestens deren vier oder eines in ausgeprägter Form als erfüllt zu erachten. Bezüglich der unfallbedingten somatischen Arbeitsunfähigkeit stellte es auf den Bericht des Kreisarztes med. pract. B.________ vom 30. März 2021 ab und bestimmte die erwerblichen Auswirkungen nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG). Bei der Bemessung des Invalideneinkommens schloss es einen 15 % übersteigenden Abzug vom Tabellenlohn aus, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad führte. Ferner bestätigte die Vorinstanz den von der Suva bestimmten Integritätsschaden und legte näher dar, weshalb auf den Antrag auf berufliche Massnahmen bzw. einer Umschulung nicht einzutreten sei.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer geht auf das im angefochtenen Urteil Erwogene nur sehr oberflächlich ein und beschränkt sich in weiten Teilen auf pauschal vorgetragene Behauptungen und Forderungen. Ob er damit überhaupt den minimalen Anforderungen an eine sachbezogene Beschwerdebegründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, ist fraglich. So oder anders verschliesst sich dem Bundesgericht, inwiefern die entscheidwesentlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG (E. 1.2 hiervor) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, zumal sich die Adäquanzbeurteilung nach objektiven Kriterien und nicht nach dem subjektiven Empfinden der betroffenen Person richtet. Überdies finden die beiden aufgelegten, erst nach dem vorinstanzlichen Urteilsdatum erstellten Arztberichten im bundesgerichtlichen Verfahren keine Berücksichtigung (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
3.3. Die Beschwerde erweist sich - soweit darauf überhaupt einzutreten ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb das vereinfachte Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG zur Anwendung gelangt.  
 
4.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. August 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel