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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_986/2022  
 
 
Urteil vom 13. Januar 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Migration des Kantons Schwyz, 
Postfach 454, 6431 Schwyz, 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, 
Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 26. Oktober 2022 (III 2022 109). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb, 1958), kroatischer Staatsangehöriger, heiratete am 26. März 2009 in Kroatien eine Schweizer Bürgerin. Am 9. Juni 2010 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Zuvor hatte er sich bereits in der Schweiz aufgehalten, wobei er aufgrund seines deliktischen Verhaltens am 30. November 2004 und am 10. Dezember 2008 mit zwei Einreisesperren belegt worden war (gültig bis 29. November 2006 bzw. 11. Dezember 2011).  
Nachdem das bis am 11. Dezember 2011 gültige Einreiseverbot auf sein Gesuch hin aufgehoben worden war, erhielt A.________ am 12. Juli 2010 eine Aufenthaltsbewilligung B "Familiennachzug mit Erwerbstätigkeit", welche in den Folgejahren jährlich verlängert wurde. Am 18. Mai 2015 wurde ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt, mit dem Vermerk "EU-Mitgliederstaat (FZA nicht anwendbar) ", deren Kontrollfrist zuletzt bis 9. Juni 2025 verlängert wurde. 
 
1.2. Zwischen Oktober 2014 und Oktober 2021 ergingen gegen A.________ insgesamt 24 Strafbefehle, hauptsächlich wegen (teilweise mehrfachen) geringfügigen Vermögendelikten (Betrug) und/oder geringfügigen Diebstählen.  
Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde er dreimal ausländerrechtlich verwarnt (Verfügungen des Amts für Migration des Kantons Schwyz vom 13. September 2016, vom 21. Dezember 2018 und vom 16. Juni 2020). Die dritte Verwarnung erging unter förmlicher Androhung des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz, sollte er sich nicht an die Rechtsordnung halten und weiterhin straffällig werden. 
Am 20. Mai 2021 wurde die kinderlos gebliebene Ehe zwischen A.________ von seiner Ehefrau durch ein Amtsgericht in Kroatien rechtskräftig geschieden. 
 
1.3. Mit Verfügung vom 21. März 2022 widerrief das Amt für Migration die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Beschluss vom 8. Juni 2022 ab.  
Zwischen Februar 2022 und April 2022 waren gegen A.________ zwei weitere Strafbefehle ergangen, Ersterer wegen mehrfach versuchten Betrugs (verübt am 29. September 2021 und 22. Dezember 2021), Hausfriedensbruchs (verübt am 22. Dezember 2021) und geringfügigen Betrugs (verübt am 9. September 2021), Letzterer wegen Trickbetrugs (verübt am 10. November 2021). 
 
1.4. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2022 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, die gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 8. Juni 2022 erhobene Beschwerde ab.  
 
1.5. Dagegen gelangt A.________ mit einer als "Beschwerde" und "Verfassungsbeschwerde" bezeichneten Eingabe vom 30. November 2022 (Postaufgabe) an das Bundesgericht, ohne konkrete Rechtsbegehren zu stellen. Sinngemäss beantragt er, es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
Die gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gerichtete Beschwerde ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ohne Weiteres zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 42 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1), aber offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid abzuweisen ist.  
Für die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) bleibt kein Raum, sodass darauf nicht einzutreten ist. 
 
3.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.5) und verfügt es über volle Kognition (Art. 95 BGG; BGE 141 V 234 E. 2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2; Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch BGE 140 III 115 E. 2; 137 I 58 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
 
4.  
 
4.1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgehalten, dass für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG (SR 142.20) massgebend ist, sodass auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG; vgl. E. 3.1-3.3 und E. 4.1 des angefochtenen Entscheids). Danach kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Nach Art. 77a Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) liegt eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b). Von einem schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung oder einer schwerwiegenden Gefährdung ist dann auszugehen, wenn eine ausländische Person durch ihr Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat, sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.1 mit Hinweisen).  
Wie die Vorinstanz - unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - zu Recht erwogen hat, können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als "schwerwiegend" i.S.v Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden, wenn sich die ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Dies kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung ihres Verhaltens beurteilt werden (BGE 137 II 297 E. 3.3; Urteile 2C_214/2022 vom 25. August 2022 E. 5.2; 2C_628/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 3.1 f.). 
 
4.2. In sachverhaltlicher Hinsicht hielt die Vorinstanz in für das Bundesgericht verbindlicher Weise (Art. 105 Abs. 1 BGG) fest, dass der Beschwerdeführer bis zum Erlass der Verfügung des Amtes für Migration vom 21. März 2022 24 rechtskräftige Strafbefehle, insbesondere wegen zahlreich verübten geringfügigen Vermögensdelikten oder geringfügigen Diebstählen, erwirkt hatte. Hervorzuheben ist zudem ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Schwyz vom 14. April 2021 wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, mehrfachen Betrugs eines geringfügigen Vermögenswertes (bei total elf Delikten, verübt zwischen Juli 2019 und November 2020 in sechs verschiedenen Kantonen) sowie wegen eines geringfügigen Diebstahls. Hinzu kamen zwei weitere rechtskräftige Strafbefehle vom 23. Februar 2022 und vom 29. April 2022, von denen das Amt für Migration erst nach Erlass der Verfügung Kenntnis erlangt hatte. Daraus resultierten Verurteilungen zu Bussen in der Höhe von knapp Fr. 12'000.-- sowie Geldstrafen von rund Fr. 9'000.--. Bereits vor seiner erneuten Einreise aufgrund seiner Ehe war er wegen Straffälligkeit mit Geldstrafen, Bussen und einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Wochen bestraft und mit zwei Einreisesperren belegt worden (vgl. E. 4.3.1 f. des angefochtenen Urteils).  
Gestützt auf die fortwährende Straffälligkeit des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er sich weder von den Einreisesperren noch von den drei ausländerrechtlichen Verwarnungen beeindrucken liess, sondern weiter delinquierte, gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt sei (vgl. E. 4.4.1 des angefochtenen Urteils). 
 
4.3. Der Beschwerdeführer setzt sich kaum sachbezogen mit diesen Erwägungen auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf, zu bestreiten, dass die von ihm begangenen Straftaten die erforderliche Schwere erreichen, um den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung zu rechtfertigen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie erwogen hat, dass die Summierung der verschiedenen Delikte, die zwar für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, im konkreten Fall den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erfüllen (vgl. auch E. 4.1 hiervor).  
Ergänzend sei festzuhalten, dass die Anwendung von Art. 63 Abs. 3 AIG ausser Betracht fällt: Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte, die teilweise vor und teilweise nach dem für eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB massgebenden Zeitpunkt (1. Oktober 2016) verübt wurden, können bereits aufgrund ihrer Natur keinen Gegenstand einer solchen Landesverweisung bilden (vgl. den Deliktskatalog in Art. 66a Abs. 1 StGB; vgl. Urteil 2C_652/2020 vom 20. Januar 2020 E. 5). Zudem könnte eine Landesverweisung ohnehin nicht angeordnet werden, wenn die Taten - wie hier - mit Strafbefehlen geahndet wurden (vgl. Urteil 2C_358/2019 vom 18. November 2019 E. 3.4). 
 
5.  
Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss schliesslich verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK; vgl. dazu BGE 139 I 16 E. 2.2.2; 135 II 377 E. 4.3). Abzuwägen ist das öffentliche Interesse an der Wegweisung gegen das private Interesse des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz (BGE 139 I 16 E. 2.2; 139 I 31 E. 2.3; 135 I 143 E. 2.1). 
 
5.1. Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung der Häufigkeit der Delinquenz und der Wirkungslosigkeit der verfügten strafrechtlichen und ausländerrechtlichen Massnahmen sowie der damit einhergehenden latenten Gefahr weiterer Deliktsbegehungen erwogen, dass ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf des Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers bestehe.  
 
5.2. Was das private Interesse des mittlerweile 64-jährigen ledigen und kinderlosen Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz betrifft, hat das Verwaltungsgericht festgehalten, dass dieser sich zwar seit 12 Jahren hier aufhält; Anhaltspunkte für eine gute Integration bzw. besonders tiefe Verwurzelung in der Schweiz würden sich aus den Akten jedoch nicht ergeben und seien vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan worden. Positiv gewürdigt wurde der Umstand, dass gegen ihn weder Betreibungen noch Verlustscheine verzeichnet seien.  
Hinsichtlich der Zumutbarkeit seiner Rückkehr nach Kroatien führte das Verwaltungsgericht insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in seiner Heimat verbracht habe, die kroatische Sprache beherrsche und alle sechs Monate nach Kroatien fahre, was auf ein intaktes Beziehungsnetz schliessen lasse. 
Angesichts der gesamten Umstände kam die Vorinstanz zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers dessen Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiege. 
 
5.3. Der vorinstanzlichen Interessenabwägung setzt der Beschwerdeführer nichts Substanzielles entgegen. Seine - im Übrigen nicht weiter substanziierten Behauptungen - wonach er in der Schweiz Freunde habe und regelmässig die Kinder und Enkel seiner Ex-Ehefrau besuche, reichen nicht aus, um die Würdigung des Verwaltungsgerichts als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Soweit er geltend macht, seine soziale Integration in Kroatien sei deshalb gefährdet, weil er dort mit seiner AHV-Rente in der Höhe von Fr. 271.-- nicht überleben könne, ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen hinzuweisen, wonach er das Sozialhilfesystem in Kroatien in Anspruch nehmen könne (vgl. E. 5.2.3 des angefochtenen Urteils). Weshalb dies nicht der Fall sein sollte, legt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe in keiner Weise dar. Wie die Vorinstanz zudem korrekt erwog, reicht der Umstand, dass die Wirtschaftslage in seinem Herkunftsland schwieriger ist als in der Schweiz praxisgemäss nicht aus, um eine Rückkehr als unzumutbar erscheinen zu lassen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3; Urteil 2C_773/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.5.2). Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung der Menschenwürde (Art. 7 BV) genügt nicht den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen (vgl. E. 3 hiervor).  
Soweit er sich schliesslich aufgrund seiner inzwischen geschiedenen Ehe auf Art. 50 AIG beruft, verkennt er, dass diese Bestimmung die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft zum Gegenstand hat und nicht - wie hier - den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung. 
 
5.4. Im Ergebnis erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig.  
 
6.  
 
6.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen. Zur Begründung wird ergänzend auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil hingewiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.  
 
6.2. Der unterliegende Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Januar 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov