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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_717/2023  
 
 
Urteil vom 5. Juli 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einsprache gegen Strafbefehl 
(Verstoss gegen Covid-19-Verordnung); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 28. April 2023 (UH220433-O/U/AEP). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Statthalteramt Bezirk Winterthur büsste die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 21. März 2022 wegen Verstosses gegen Art. 28 lit. h der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 mit Fr. 100.--. Das Schreiben vom 29. März 2022, mit welchem die Beschwerdeführerin sinngemäss die Ungültigkeit des Strafbefehls geltend machte, nahm das Statthalteramt als Begehren um gerichtliche Beurteilung und damit als Einsprache entgegen. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin am 28. April 2022 eine bevorstehende Zeugeneinvernahme angezeigt und ihr der weitere Verfahrensverlauf erläutert; 
sie wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass sie noch zur Sache befragt werde, worauf sie am 12. Mai 2022 antwortete. Nach Durchführung der angekündigten Zeugeneinvernahme am 17. Mai 2022 wurde die Beschwerdeführerin zur Befragung als beschuldigte Person vorgeladen; sie verweigerte am 5. Juli 2022 die Annahme der Vorladung. Das Statthalteramt verfügte am 22. November 2022, auf die Einsprache werde nicht eingetreten und der Strafbefehl sei rechtskräftig. Die dagegen gerichtete Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2022 nahm das Obergericht des Kantons Zürich als Beschwerde entgegen und trat darauf am 28. April 2023 nicht ein, weil diese den Begründungsanforderungen von Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügte und auch die innert angesetzter Nachfrist eingereichte Eingabe vom 25. Januar 2023 die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht erfüllte (Art. 385 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
3.  
Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren bildet einzig die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung vom 28. April 2023 (Art. 80 BGG). Vor Bundesgericht kann es folglich nur darum gehen, ob die kantonale Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte und die Vorinstanz darauf zu Recht nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin setzt sich damit sowie mit den Anforderungen von Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 385 Abs. 1 sowie Abs. 2 StPO in ihrer Strafrechtsbeschwerde nicht im Geringsten auseinander. Stattdessen äussert sie sich in seitenlangen Ausführungen zur materiellen Seite der Angelegenheit, die nicht Verfahrensgegenstand ist und mit der sich das Bundesgericht folglich nicht befassen kann. Eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG fehlt trotz des beträchtlichen Umfangs der Beschwerde vollständig. Daraus ergibt sich mithin nicht im Ansatz, dass und weshalb die Vorinstanz mit ihrer Nichteintretensverfügung geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Entsprechendes gilt für den vorinstanzlichen Kostenspruch, der in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO und der Gebührenverordnung des Obergerichts erging; inwiefern dieser bundesrechtswidrig sein könnte, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Auf die Beschwerde kann mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Ausrichtung einer Entschädigung fällt offensichtlich von vornherein ausser Betracht. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Juli 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill