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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_265/2022  
 
 
Urteil vom 13. April 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Dr. med. B.________. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 7. April 2022 (KES 22 224 FES). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit ärztlicher Einweisung vom 16. März 2022 wurde der rubrizierte Beschwerdeführer fürsorgerisch untergebracht. Hiergegen erhob er beim Obergericht des Kantons Bern eine Beschwerde. Zufolge Entlassung aus der Klinik schrieb das Obergericht das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 7. April 2022 als gegenstandslos ab. 
Mit Eingabe vom 11. April 2022 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht und verlangt eine Entschädigung von Fr. 50 Mio. wegen Freiheitsberaubung, Gewaltandrohung und Gewaltausübung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Anfechtungsgegenstand bildet eine Abschreibungsverfügung zufolge Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung. Eine Entschädigung für den Klinikaufenthalt war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Allfälliger Schadenersatz wäre im Rahmen einer Verantwortlichkeitsklage nach Art. 454 Abs. 1 ZGB geltend zu machen. 
 
2.  
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem einweisenden Arzt und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. April 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli