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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_995/2023  
 
 
Urteil vom 3. Januar 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, zurzeit Klinik B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberland Ost, Schloss 11, Postfach, 3800 Interlaken. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 12. Dezember 2023 (KES 23 910). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 9. Oktober 2023 wies die KESB Oberland Ost den Beschwerdeführer zur stationären Begutachtung in die Klinik B.________ ein. Am 8. November 2023 erstattete Dr. med. C.________ das Gutachten. Nach vorgängiger Anhörung brachte die KESB den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 6. Dezember 2023 fürsorgerisch in der Klinik B.________ unter. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am gleichen Tag Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Die Verhandlung fand am 12. Dezember 2023 statt. Mit Entscheid vom gleichen Tag wies das Obergericht die Beschwerde ab. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). 
 
3.  
Das Obergericht hat seinen Entscheid unter anderem auf das Gutachten vom 8. November 2023, den Aufnahmebefund und den Verlaufsbericht der Klinik sowie die ärztliche Stellungnahme vom 11. Dezember 2023 gestützt. Es ist zum Schluss gekommen, beim Beschwerdeführer liege ein Schwächezustand (Alkoholabhängigkeit und schizotype Störung) vor, eine Behandlung bzw. eine engmaschige Betreuung sei notwendig und eine Selbstgefährdung liege vor (körperliche Schäden des Alkoholkonsums; mangelnde Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Kontrolle des Alkoholkonsums; Auffälligwerden in alkoholisiertem Zustand, so etwa Entwendung eines Autos und sexuelle Belästigung von Passantinnen, etc.), die stationäre Unterbringung sei verhältnismässig (keine Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers; keine Personen in seinem Umfeld, die ihn unterstützen könnten; Scheitern von ambulanten Massnahmen) und die Klinik B.________ sei eine geeignete Einrichtung nach Art. 426 Abs. 1 ZGB
 
4.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nicht psychisch krank, auch wenn die Ärzte dies glaubten. Erst die Psycho-Tabletten machten ihn unkonzentriert. Mit einer Katze und alleine zu leben sei keine Krankheit. Er sei nicht mit einem Auto durch D.________ gefahren und habe auch niemanden belästigt. Er gefährde weder sich noch andere. Er wolle nicht in ein betreutes Wohnen. Er bittet darum, nach Hause gelassen zu werden, und er ersucht um Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung. 
Mit diesen Ausführungen stellt der Beschwerdeführer den Sachverhalt aus seiner Sicht dar, ohne sich im Einzelnen mit den gegenteiligen Erwägungen des Obergerichts zu befassen und darzulegen, weshalb diese offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, sein sollen. Er zeigt auch nicht auf, inwiefern das Obergericht gestützt auf den festgestellten Sachverhalt das Recht unrichtig angewandt haben soll. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Aufgrund der Umstände sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Januar 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg