Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_720/2023  
 
 
Urteil vom 26. September 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, zurzeit in der Klinik B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Dr. med. C.________, 
2. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberaargau, 
Städtli 26, Postfach 239, 3380 Wangen an der Aare. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 12. September 2023 (KES 23 655). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 3. Mai 2023 brachte die KESB Oberaargau den Beschwerdeführer fürsorgerisch in der Klinik B.________ unter. Am 12. Juli 2023 passte sie die fürsorgerische Unterbringung an und brachte ihn neu in der Stiftung D.________ unter. Am 29. August 2023 wurde der Beschwerdeführer in ein Spital gebracht. Am gleichen Tag wurde er ärztlich fürsorgerisch in der Klinik B.________ untergebracht. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. August 2023 Beschwerde. Mit Entscheid vom 8. September 2023 brachte die KESB den Beschwerdeführer fürsorgerisch in der Klinik B.________ unter. Die Verhandlung vor dem Obergericht des Kantons Bern fand am 12. September 2023 statt. Anlässlich dieser Verhandlung erhob der Beschwerdeführer auch gegen den Entscheid der KESB vom 8. September 2023 Beschwerde. Mit Entscheid vom 12. September 2023 schrieb das Obergericht das Verfahren betreffend die ärztliche fürsorgerische Unterbringung vom 29. August 2023 als gegenstandslos ab. Die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 8. September 2023 wies das Obergericht ab. 
Am 21. September 2023 ist der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangt. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe als Anzeige gegen die KESB und das Sozialamt E.________ bezeichnet. Er verlangt die Auszahlung seiner Rente und die Aufhebung der Beistandschaft. All dies war jedoch nicht Gegenstand eines vor Bundesgericht anfechtbaren Entscheids (Art. 75 BGG). Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich zuerst den kantonalen Instanzenzug zu durchschreiten. 
Der Beschwerdeführer verlangt sodann die Aufhebung der durch das Obergericht bestätigten fürsorgerischen Unterbringung. Er macht geltend, die KESB sei dafür verantwortlich, dass er in der Psychiatrie sei. Er sei schon vier Mal ausgebrochen. Am 10. Oktober gehe er für immer nach Belgrad, wo er bei F.________ wohnen könne. Bei alldem fehlt jedoch eine Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen zu seinem Schwächezustand (organische kombinierte Persönlichkeitsstörung und schädlicher Alkoholgebrauch), zur Behandlung- und Betreuungsbedürftigkeit, wobei eine akute Selbstgefährdung vorliege, zur Verhältnismässigkeit der Unterbringung und zur Geeignetheit der Klinik. 
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
3.  
Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. September 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg