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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_573/2023  
 
 
Urteil vom 12. Juli 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verspätete Berufungsanmeldung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 3. März 2023 (SU230014-O/U/nk). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Bezirksgericht Zürich sprach den Beschwerdeführer am 14. Dezember 2022 vom Vorwurf des fahrlässigen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs kostenlos frei und entschädigte ihn mit Fr. 50.-- aus der Gerichtskasse. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verteidigung wies es ab. Das unbegründete Urteil wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2022 mündlich eröffnet und übergeben bzw. dem Stadtrichteramt Zürich mit schriftlicher Zustellung des Urteilsdispositivs eröffnet. Das Stadtrichteramt zog seine am 20. Dezember 2022 fristgerecht angemeldete Berufung am 23. Januar 2023 innert der Frist zur Berufungserklärung zurück. Der Beschwerdeführer seinerseits hatte das unbegründete Urteil anlässlich der Hauptverhandlung mit dem Hinweis erhalten, gegen das Urteil innert 10 Tagen von der Eröffnung bzw. Zustellung des Urteilsdispositivs beim erstinstanzlichen Gericht mündlich oder schriftlich Berufung anmelden zu können. Die Frist zur Berufungsanmeldung begann folglich am 15. Dezember 2022 zu laufen und endete am 27. Dezember 2022. Der Beschwerdeführer reichte seine vom 8. Januar 2023 datierende Berufungsanmeldung am 9. Januar 2023 beim Bezirksgericht ein. Wegen Verspätung trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 3. März 2023 auf die Berufung des Beschwerdeführers unter Auflage von Kosten in Höhe von Fr. 400.-- nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Zudem prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten einschliesslich von Willkür beim Sachverhalt nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren bildet ausschliesslich der Nichteintretensbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. März 2023 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer sich nicht dazu äussert, ist auf seine nicht sachbezogenen Ausführungen von vornherein nicht einzutreten. 
Vor Bundesgericht kann es nur um die Frage der Fristwahrung im Berufungsverfahren und somit lediglich darum gehen, ob die Vorinstanz auf die Berufung zu Recht nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise. Mit seinen nur schwer verständlichen Ausführungen zu Art. 89 Abs. 2 StPO und Art. 90 Abs. 2 StPO vermag er nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz Beginn und Ende des Fristenlaufs im Zusammenhang mit Art. 91 Abs. 2 StPO unzutreffend ermittelt haben könnte und zu Unrecht von einer verspätet eingereichten Berufungsanmeldung ausgegangen sein soll. Sodann spezifiziert und substanziiert er auch nicht, welche angeblich zahlreichen und mehrfach begangenen Verfahrensfehler die Vorinstanz gemacht und inwiefern sie "das rechtliche Gehör", "Art. 7-12" und "insbesondere Art. 8 Abs. 1 BV" verletzt haben könnte. Nichts anderes gilt, soweit der Beschwerdeführer pauschal von "Schikanerie" und "Kasperletheater" spricht und der Vorinstanz "Verschleierungen", "Vertuschungen", "Fristsetzungs-Verwirrung/Vertuschung" bzw. "Fristverzerrungsversuche" unterstellt. Insgesamt ergibt sich aus der Beschwerde nicht, dass und weshalb der angefochtene Beschluss verfassungs- oder rechtswidrig sein bzw. die Vorinstanz mit ihrem Nichteintreten gegen das Recht gemäss Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
Ohne dass sich das Bundesgericht im Einzelnen zu sämtlichen Ausführungen und Vorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten. Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Juli 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill