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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_188/2024  
 
 
Urteil vom 3. Mai 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Handelsregisteramt des Kantons Zug, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Organisationsmangel, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 20. Februar 2024 
(Z2 2024 3). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gemäss den dem Handelsregisteramt Zug vorliegenden Informationen verfügte die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) über kein korrektes Rechtsdomizil mehr. Trotz grosszügiger Fristerstreckung wurde dieser Organisationsmangel innerhalb der zu diesem Zweck angesetzten Frist nicht behoben. In der Folge überwies das Handelsregisteramt Zug die Angelegenheit mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 androhungsgemäss dem Kantonsgericht Zug zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen. 
Nachdem die Beschwerdeführerin sich innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, forderte der Einzelrichter am Kantonsgericht die Beschwerdeführerin am 10. November 2023 nochmals erfolglos auf, beim Handelsregisteramt bis spätestens am 13. Dezember 2023 den rechtmässigen Zustand der Gesellschaft wiederherzustellen. In der Folge löste der Einzelrichter die Gesellschaft mit Entscheid vom 29. Dezember 2023 androhungsgemäss auf und ordnete deren konkursamtliche Liquidation an. 
Eine von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 20. Februar 2024 ab, nachdem der Beschwerdeführerin erfolglos eine Nachfrist bis zum 9. Februar 2024 angesetzt worden war, um den Nachweis der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands ihrer Gesellschaft zu erbringen unter der Androhung, dass nach Ablauf dieser Frist ohne Weiteres auf Grundlage der Akten entschieden werde. 
Die Beschwerdeführerin erhob gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 25. März 2024 (Postaufgabe) beim Bundesgericht Beschwerde. 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 
 
2.  
 
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (sog. Sachverhaltsrüge). 
 
2.2. Diesen Anforderungen an die Begründung genügt die Beschwerdeeingabe der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht. So erhebt die Beschwerdeführerin darin keine rechtsgenügend begründeten, sachdienlichen Rügen, in denen sie unter hinreichender Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz und auf der Grundlage von deren Sachverhaltsfeststellungen aufzeigen würde, welche Rechte diese mit ihrem darauf gestützten Entscheid inwiefern verletzt haben soll.  
Auf die Beschwerde kann somit mangels rechtsgenügender Begründung nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin ersucht sinngemäss um eine letztmalige Fristerstreckung zur Behebung des Organisationsmangels. Das Bundesgericht ist indessen zur Gewährung einer solchen Fristerstreckung nicht zuständig. 
Im weiteren ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass es in der Kompetenz des Obergerichts liegt, über ein allfälliges Gesuchs um Wiederherstellung der von ihm angesetzten Frist zum Nachweis der Behebung des Organisationsmangels (Art. 148 ZPO) zu entscheiden. 
 
4.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 3.Mai 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer