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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_639/2021  
 
 
Urteil vom 24. Mai 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Dambeck. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesanwaltschaft, 
Route de Chavannes 31, Postfach, 1001 Lausanne. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Vorführungsbefehl, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung 
des Bundesstrafgerichts, Berufungskammer, 
vom 12. November 2021 (CA.2020.9). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts hat A.________ mit Urteil vom 17. Dezember 2019 wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung und Urkundenfälschung verurteilt. Dagegen hat A.________ bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Berufung eingereicht. 
Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts erliess am 12. November 2021 einen Vorführungsbefehl, demzufolge A.________ zwecks Teilnahme an der Verhandlung der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts und Einvernahme durch diese am Donnerstag, 18. November 2021, um 9.00 Uhr am Bundesstrafgericht in Bellinzona polizeilich vorzuführen sei. Voraussichtlich gehe die Verhandlung der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts am Freitag, 19. November 2021, zu Ende. 
 
B.  
Am 12. November 2021 reichte A.________ dem Bundesgericht eine Beschwerde ein, da er auf seine Eingaben an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom September und Oktober 2021 keine Antwort und für die Verhandlung am 18. und 19. November 2021 keine Vorladung erhalten habe. Zudem ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Urteil 1B_620/2021 vom 15. November 2021 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von A.________ vom 12. November 2021 nicht ein. Es erwog, der Gegenstand der Beschwerde sei nicht restlos klar. Soweit es sich um eine Ergänzung der Beschwerde vom 29. September 2021 handle, sei die Beschwerde insoweit unzulässig, als das Bundesgericht mit Urteil 1B_538/2021 vom 12. November 2021 einen Entscheid gefällt habe. Sollte sie sich gegen die Ansetzung der Verhandlung auf den 18. und 19. November 2021 richten, wäre darauf ebenfalls nicht einzutreten, da A.________ nicht aufzeige, inwiefern ihm dadurch ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohe. Ausserdem gehe aus der Beschwerde weder der Gegenstand seiner Eingaben an das Bundesstrafgericht hervor noch dass er bei diesem erfolglos interveniert hätte, damit dieses innert kurzer Frist entscheide. 
 
C.  
Am 17. November 2021 reichte A.________ dem Bundesgericht eine Ergänzung zu seiner Beschwerde vom 12. November 2021 ein. Er beantragt insbesondere, es sei festzustellen, dass er aufgrund der unterbliebenen Vorladung für die in derselben Woche stattfindende Verhandlung entschuldigt abwesend sei. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts sei anzuweisen, ihm die Vorladung zur Teilnahme an der Hauptverhandlung acht Wochen im Voraus zuzustellen. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
Mit Eingabe vom 21. November 2021 erhebt A.________ Beschwerde gegen den Vorführungsbefehl der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 12. November 2021 beim Bundesgericht und beantragt, es sei festzustellen, dass der Vorführungsbefehl unangemessen und unverhältnismässig sei und dass er am 18. November 2021 mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht prozessfähig gewesen sei. Für den erlittenen Schaden und die daraus resultierenden rechtlichen Nachteile in der Berufungsverhandlung sei ihm eine Entschädigung von Fr. 10'000.-- zuzusprechen. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
Die Bundesanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerden sei nicht einzutreten. Das Bundesstrafgericht stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde gegen den Vorführungsbefehl, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme an seinen Anträgen im Wesentlichen fest, worüber die anderen Verfahrensbeteiligten in Kenntnis gesetzt wurden. 
 
D.  
Einer Einladung zur Akteneinreichung folgend liess das Bundesstrafgericht dem Bundesgericht das Protokoll der Verhandlung der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 18. und 19. November 2021 samt Beilagen, den Vorführungsbefehl und die diesbezügliche E-Mail-Korrespondenz mit der Kantonspolizei Zürich zugehen. 
Auf eine Einladung zur Einreichung einer Stellungnahme hin, äusserte sich das Bundesstrafgericht zur Transport- und Reisefähigkeit des Beschwerdeführers anlässlich der Ausführung des Vorführungsbefehls vom 12. November 2021 am 17. und 18. November 2021 und liess dem Bundesgericht dazu die eigenen sowie die Akten der an der Vorführung beteiligten Kantonspolizeien zugehen. 
Die Eingaben des Bundesstrafgerichts wurden dem Beschwerdeführer zur allfälligen Stellungnahme zugestellt. Dieser teilte dem Bundesgericht mit Stellungnahme vom 9. April 2022 mit, an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen festzuhalten. 
Am 28. April 2022 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben beim Bundesgericht ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Seine Eingabe an das Bundesgericht vom 17. November 2021 bezeichnet der Beschwerdeführer als "Ergänzung zu meinem Antrag vom 12.11.21 auf vorsorgliche Gewährung aufschiebender Wirkung zur Sicherstellung meiner effektiven Verteidigung und eines fairen Prozesses mit meiner Anwesenheit unter Einhaltung der gesetzlichen Vorladungsbestimmungen, d.h. Änderungen meiner Anträge". Inhaltlich sind die Beschwerde vom 12. November 2021 und die diese ergänzende Eingabe vom 17. November 2021 weitestgehend deckungsgleich. Aus der Beschwerdeergänzung vom 17. November 2021 ergeben sich insbesondere keine Anhaltspunkte, inwiefern über diese anders zu entscheiden wäre als das Bundesgericht mit Urteil 1B_620/2021 vom 15. November 2021 über die Beschwerde vom 12. November 2021 entschieden hat. Dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 17. November 2021 noch mehr Schreiben nennt, welche die Vorinstanz "nicht beantwortet respektive vorsätzlich ignoriert" haben soll, vermag daran nichts zu ändern. Es wird daher auf die Erwägungen im genannten bundesgerichtlichen Urteil verwiesen. 
Soweit der Beschwerdeführer - anders als noch in der Beschwerde vom 12. November 2021 - beantragt, es sei festzustellen, dass er aufgrund der nicht erfolgten Vorladung für die in derselben Woche stattfindende Verhandlung entschuldigt abwesend sei, ist mit der Vorinstanz und der Bundesanwaltschaft festzuhalten, dass die Verhandlung vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts am 18. und 19. November 2021 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters stattgefunden hat. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Es mangelt ihm in Bezug auf diesen Antrag daher an einem Rechtsschutzinteresse. 
Auf die Beschwerdeergänzung vom 17. November 2021 ist nach diesen Ausführungen nicht einzutreten. 
 
2.  
Die Beschwerde vom 21. November 2021 richtet sich gegen den Vorführungsbefehl der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 12. November 2021. 
 
2.1. Gegen den angefochtenen Vorführungsbefehl steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Dieser ist geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken (vgl. Urteil 1B_492/2019 vom 7. November 2019 E. 1.1 und 1.2), womit die Beschwerde insoweit zulässig ist.  
 
2.2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Das Interesse muss aktuell und praktisch sein. Das Bundesgericht verzichtet jedoch ausnahmsweise auf ein derartiges Interesse, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen derer grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 147 I 478 E. 2.2; 140 IV 74 E. 1.3; je mit Hinweisen). Eine derartige Ausnahme kann bejaht werden, soweit wie vorliegend die Voraussetzungen und Modalitäten einer polizeilichen Vorführung gemäss Art. 207 ff. StPO in Frage stehen (vgl. BGE 107 Ia 138 E. 2 betr. kurzfristige Festnahme und erkennungsdienstliche Behandlung; Urteile 1B_492/2019 vom 7. November 2019 E. 1.3; 1B_160/2012, 1B_161/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3).  
 
2.3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten.  
 
2.4. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, es sei festzustellen, dass er am 18. November 2021 mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht prozessfähig gewesen sei. Wie sich aus dem Protokoll der Verhandlung der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 18. und 19. November 2021 ergibt, beantragte der Beschwerdeführer vorfrageweise, die Verhandlung sei aufgrund seiner physischen Prozessunfähigkeit infolge der Ausführung des Vorführungsbefehls durch die Kantonspolizei zu verschieben; eventualiter sei eine Untersuchung im Sinne von Art. 251 StPO anzuordnen. Mit kurzer Begründung wies die Berufungskammer den genannten Hauptantrag anlässlich der Verhandlung ab und lehnte auch den Eventualantrag ab. Eine detailliertere Begründung im Endentscheid wurde in Aussicht gestellt. Mithin hat der Beschwerdeführer sein Begehren im Rahmen einer allfälligen Beschwerde gegen den Endentscheid geltend zu machen und ist auf die Beschwerde im vorliegenden Verfahren insoweit nicht einzutreten (vgl. Urteil 6B_615/2020 vom 11. August 2020 E. 4).  
Ebenso wenig ist vorliegend mangels Zuständigkeit des Bundesgerichts insoweit auf die Beschwerde einzutreten, als der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei für den erlittenen Schaden und die daraus folgenden rechtlichen Nachteile in der Berufungsverhandlung eine Entschädigung von Fr. 10'000.-- zuzusprechen. 
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 207 Abs. 1 StPO kann eine Person polizeilich vorgeführt werden, wenn sie einer Vorladung nicht Folge geleistet hat (lit. a); aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie werde einer Vorladung nicht Folge leisten (lit. b); bei Verfahren wegen Verbrechen oder Vergehen ihr sofortiges Erscheinen im Interesse des Verfahrens unerlässlich ist (lit. c); sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und Haftgründe zu vermuten sind (lit. d).  
 
3.2. Dem angefochtenen Vorführungsbefehl ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegend betroffenen Strafverfahrens bei der ersten und zweiten Verhandlung der Strafkammer des Bundesstrafgerichts im November 2019 nicht erschienen war. Zudem sei er auch im Rahmen eines anderen Strafverfahrens bei der ersten und zweiten Verhandlung der Strafkammer des Bundesstrafgerichts im Oktober 2017 nicht erschienen. Weiter habe er am 6. Oktober 2021 den Entscheid der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts betreffend seine Teilnahme an der Verhandlung nach einem positiven Covid 19-Test nicht abgewartet. Schliesslich habe er die Vorladung vom 18. Oktober 2021 für die Verhandlung der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 18. und 19. November 2021 nicht abgeholt, obwohl er mit der Zustellung von Dokumenten im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren, das er selber eingeleitet habe, habe rechnen müssen und ein Zeuge und eine Auskunftsperson vorgeladen worden seien. Die Vorinstanz ordnete die polizeiliche Vorführung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 207 Abs. 1 lit. b StPO an.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung mehrerer Prinzipien sowie bundesgesetzlicher und verfassungsrechtlicher Bestimmungen, weil die Vorinstanz den Vorführungsbefehl erlassen habe, ohne vorher mit ihm Kontakt aufgenommen zu haben. Dabei übersieht er, dass die polizeiliche Vorführung regelmässig mit einem Überraschungseffekt verbunden ist (vgl. Urteil 1B_160/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.2) und ohne die vorgängige Kenntnis der betroffenen Person ausgeführt wird. Die Rüge des Beschwerdeführers zielt daher ins Leere; insbesondere ist eine Verletzung dessen Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegend zu verneinen.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, ihm sei für die Verhandlung der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 18. und 19. November 2021 keine Vorladung zugestellt worden. Die Vorinstanz habe versucht, ihm die Vorladung am 18. Oktober 2021 per eingeschriebener Post an seine Wohnadresse zuzustellen. Jedoch sei er zu dieser Zeit aus gesundheitlichen Gründen nicht zu Hause gewesen. Auf eine erneute Zustellung habe die Vorinstanz aus unerfindlichen Gründen verzichtet. Eine solche Zustellung sei jedenfalls mangelhaft und die Ausstellung eines Vorführungsbefehls anstatt einer ordentlichen Zustellung der Vorladung missbräuchlich.  
Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Wie sich sodann aus den Vorakten ergibt, bezeichnete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben an die Vorinstanz vom 8. Juni 2021 dessen Wohnadresse als Korrespondenzadresse. Zwar vermerkte der Beschwerdeführer in der Folge in mehreren Schreiben an die Vorinstanz, dass ihm die Korrespondenz an ein Postfach in Zürich zuzustellen sei. In ihrer Vernehmlassung an das Bundesgericht verweist die Vorinstanz aber auf eine Telefonnotiz, der zu entnehmen ist, dass sie sich am 15. Oktober 2021 bei der Kanzlei des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erkundigt habe, ob es bei diesem zu einer Adressänderung gekommen sei. Dabei sei ihr mitgeteilt worden, dass nach Kenntnisstand der Kanzlei die Wohnadresse nach wie vor gültig sei, dies aber beim Beschwerdeführer verifiziert würde; der Rechtsvertreter würde die Vorinstanz informieren, sollte die Adresse geändert haben. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung sei die Adresse auch im Rahmen der Adressauskunft der Wohngemeinde vom 9. November 2021 bestätigt worden. Weiter sei der Beschwerdeführer am 17. November 2021 an dieser Adresse angetroffen worden und habe er an diese Adresse versandte Sendungen der Berufungskammer weiterhin entgegengenommen. Sie habe daher keinen Grund gehabt, anzunehmen, der Beschwerdeführer sei von seinem Wohnort abwesend. Des Weiteren hätten weder er noch sein Rechtsvertreter im Zusammenhang mit dem Verhandlungsdatum mit ihr Kontakt aufgenommen, obwohl der Beschwerdeführer offensichtlich davon Kenntnis gehabt habe. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Ausführungen der Vorinstanz in seiner Stellungnahme an das Bundesgericht nicht. Vielmehr hält er selber fest, dass seitens Vorinstanz ein Zustellungsversuch an seine Wohnadresse stattgefunden habe. 
 
3.4.2. Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, die Begründung des angefochtenen Vorführungsbefehls enthalte unrichtige Tatsachen und Vorverurteilungen gegenüber seiner Person. So habe er - entgegen der vorinstanzlichen Feststellungen - am 6. Oktober 2021 beim Bundesstrafgericht in Bellinzona gewartet. Jedoch sei er nach rund einer Stunde Wartezeit vor dem Gebäude weggewiesen worden mit der Begründung, ihm würde aus epidemiologischen Gründen der Zugang zum Gebäude diese Woche verweigert.  
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, sie habe am 6. Oktober 2021 gestützt auf Art. 251 Abs. 2 lit. b StPO angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer einem Schnelltest auf Covid 19 unterziehe. Sollte das Testergebnis negativ ausfallen, könne er an der Verhandlung teilnehmen. Der Gerichtsweibel sei gebeten worden, dem Beschwerdeführer diesen Entscheid mitzuteilen. Jedoch habe sich dieser - entgegen den Anweisungen des Gerichtsweibels - entfernt, ohne den Entscheid der Kammer abzuwarten. 
Was sich am 6. Oktober 2021 konkret zugetragen hat, kann vorliegend offenbleiben. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Vorführungsbefehls gemäss Art. 207 Abs. 1 lit. b StPO sind hier mit Blick auf die im Übrigen unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz (vgl. oben E. 3.2) unabhängig von den Vorkommnissen am 6. Oktober 2021 gegeben, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass zur zweitägigen Verhandlung der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts in Bellinzona ein Zeuge und eine Auskunftsperson vorgeladen wurden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer (wie schon in seiner Beschwerde an das Bundesgericht vom 12. November 2021; vgl. oben Lit. B und E. 1) in seiner Beschwerdeergänzung an das Bundesgericht vom 17. November 2021 zu erkennen gibt, dass er um die am 18. und 19. November 2021 stattfindende Verhandlung der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (trotz der seiner Auffassung nach mangelhaft zugestellten Vorladung) wusste. Zwar macht er geltend, das Zugbillett nach Bellinzona bereits am 17. November 2021 gekauft zu haben. Sein gleichentags gestellter Antrag, wonach festzustellen sei, dass er aufgrund der nicht erfolgten Vorladung für die Verhandlung entschuldigt abwesend sei (vgl. oben E. 1), deutet jedoch darauf hin, dass er nicht beabsichtigt hat, an der Verhandlung zu erscheinen. 
 
3.4.3. Auch aus seinem Vorbringen, das anfangs 2021 erstellte und von seinem Rechtsvertreter eingereichte Arztzeugnis attestiere seine Reise- und Prozessunfähigkeit in den Jahren 2017, 2019 und im Januar 2021 vermag er vorliegend nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Wie sich aus den Vorakten ergibt, reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Vorinstanz am 8. Juni 2021 einen Arztbericht vom 22. April 2021 ein. Neben der Krankengeschichte des Beschwerdeführers ist diesem Bericht zu entnehmen, dass sechs Wochen zuvor die letzte Chemotherapie abgeschlossen, nun aber eine neue metastasenverdächtige Läsion diagnostiziert worden sei. Sollte auch noch in sechs bis acht Wochen eine einzige Läsion sichtbar sein, werde die operative Entfernung empfohlen. Der Beschwerdeführer sei in einem guten Allgemeinzustand und leistungsfähig.  
Mit diesem Arztbericht alleine vermag der Beschwerdeführer weder zu belegen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt (vgl. oben E. 3.2) offensichtlich unrichtig oder im Sinne von Art. 95 BGG rechtsverletzend festgestellt hätte (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), noch dass die Vorinstanz ihn für die Verhandlung vom 18. und 19. November 2021 nicht hätte polizeilich vorführen lassen dürfen. In seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 24. August 2021 hielt der Beschwerdeführer sodann selber abschliessend fest, nach dem Abschluss der Chemotherapie hoffe er, dass sich sein Gesundheitszustand nicht mehr weiter verschlechtere und er anfangs Dezember 2021 an allfälligen Verhandlungen in Bellinzona teilnehmen könne. Zudem ist er am 6. Oktober 2021 persönlich in Bellinzona erschienen. 
 
3.4.4. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch mit der der Beschwerde beigelegten "Ärztliche[n] Abklärung Hafterstehungsfähigkeit" vom 17. November 2021 nicht darzutun, dass er nicht hätte polizeilich vorgeführt werden dürfen. Der den Beschwerdeführer untersuchende Arzt bestätigte damit dessen Hafterstehungsfähigkeit und hielt fest, der Beschwerdeführer sei mit der Vorgeschichte und in seinem deutlich reduzierten Zustand bei einer nicht näher untersuchten Tachycardie nicht transport- oder reisefähig über den Kanton [Zürich] hinaus. Zuvor sei eine internistische Abklärung dringend geboten. Wie sich aus den dem Bundesgericht vom Bundesstrafgericht am 31. März 2022 zugestellten Dokumenten ergibt, fand eine weitere Untersuchung des Beschwerdeführers im Spital B.________ statt. Gemäss dem diesbezüglichen "Ambulante[n] Bericht vom 18.11.2021" wurde der Beschwerdeführer als aus medizinischer Sicht transportfähig erachtet. Dafür, dass die den Beschwerdeführer untersuchende Ärztin des Spitals B.________ damit nur die ihm bereits zuvor attestierte Transportfähigkeit innerhalb des Kantons Zürich bestätigt hätte, wie dies der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 9. April 2022 vorbringt, bestehen keine Anhaltspunkte. Sodann vermag er aus seinen Vorbringen betreffend den angeblich positiv ausgefallenen Corona-Test vorliegend nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Aus dem ambulanten Bericht des Spitals B.________ geht im Übrigen hervor, dass das Ergebnis des PCR-Tests zwar noch ausstehend, der Antigen-Test aber negativ ausgefallen war.  
 
3.5. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus die Ausführung des Vorführungsbefehls bzw. das Vorgehen der Polizei bemängeln will, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gemäss Art. 49 Abs. 2 StPO ist diesbezüglich Beschwerde bei den Behörden des ersuchten Kantons oder Bundes zu erheben. Entsprechend ist die Sache insoweit an das Obergericht des Kantons Zürich zu überweisen (Art. 30 Abs. 2 BGG).  
 
3.6. Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde vom 21. November 2021 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
4.  
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerdeergänzung vom 17. November 2021 wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Beschwerde vom 21. November 2021 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
3.  
Soweit sich die Beschwerde vom 21. November 2021 gegen die Ausführung des Vorführungsbefehls des Bundesstrafgerichts, Berufungskammer, vom 12. November 2021 richtet, ist die Sache zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kantons Zürich zu überweisen. 
 
4.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
5.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, und dem Obergericht des Kantons Zürich (mit der Beschwerde vom 21. November 2021 samt Beilagen) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Mai 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck